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GO NRW

§ 1 Wesen der Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/1#abs-1 (1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/1#abs-2 (2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

§ 2