Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 1 Wesen der Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/1#abs-1 (1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/1#abs-2 (2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 29.08.2025 – 1 K 6863/24Zitiert von 2
- VG Köln, 14.05.2024 – 4 L 877/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2024 – 15 K 1887/23Zitiert von 2
- Vergabekammer Westfalen, 16.03.2021 – VK 2 - 1/21
- LG Münster, 10.02.2021 – 116 O 39/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Hagen, 26.09.2018 – 19 C 206/13
- VG Düsseldorf, 03.06.2015 – 5 K 784/15Zitiert von 3
- LG Wuppertal, 11.08.2004 – 26 Kls 835 Js 19/01 - 31/03 VI -
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.