Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 17. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Urteil vom 13.08.2026 – 17 K 11042/25.A

17. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0813.17K11042.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Bisexuellen Männern droht in Syrien grundsätzlich keine Verfolgung.

Tatbestand und Entscheidungsgründe§

A. Die Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2025 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

ist unbegründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Falle noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG). Gleiches gilt gemäß § 87e Abs. 2 AsylG in materieller Hinsicht für die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (StatusVO). Selbst wenn man die in § 87e Abs. 2 AsylG hinsichtlich der zeitlichen Geltung der StatusVO getroffene Übergangsregelung für unionsrechtlich bedenklich hielte, da die Verordnung selbst keine Übergangsregelung vorsehe und ab dem 12. Juni 2026 Geltung beanspruche (vgl. Art. 42 StatusVO),

vgl. dazu BT-Drs. 21/6393, S. 21, und nunmehr BGBl. 2026 I Nr. 221 zu der ab dem 1. Oktober 2026 geltenden Fassung.

ergäbe sich daraus hier keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der §§ 3 ff., 4 ff. AsylG a. F. Demgemäß konnte das Gericht auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug nehmen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.

1. Dem Kläger droht insbesondere keine Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Bisexualität. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unglaubhaft. Seine Angaben blieben oberflächlich und vage und sind in zentralen Punkten widersprüchlich. Der Kläger konnte bereits nicht nachvollziehbar darlegen, wann er erstmals die eigene Bisexualität bemerkt habe. Er trug schriftsätzlich vor, erst seit seinem Aufenthalt in der Türkei - in den Jahren 2023/2024 - zu wissen, dass er sich auch zu Männern sexuell hingezogen fühle. Im Widerspruch hierzu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Alter von 18 Jahren - mithin bereits im Jahr 2018 - in Syrien gemerkt habe, bisexuell zu sein (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift). Diesen Widerspruch konnte der Kläger auch nicht auflösen. Stattdessen antwortete er floskelhaft und ausweichend. Er habe in der Türkei „mehr Mut“ (vgl. Bl. 8 der Sitzungsniederschrift) gehabt habe bzw. sei dort „freier“ (vgl. Bl. 9 der Sitzungsniederschrift) gewesen, was bereits keine schlüssige Erklärung für sein inkonsistentes Vorbringen darstellt. Im Übrigen steht diesen nebulösen Angaben entgegen, dass es sich bei dem Aufenthalt in der Türkei nur um eine „Übergangszeit“ gehandelt haben soll, in der er seine angebliche Bisexualität nach eigenen Angaben nicht offen auslebte (vgl. Bl. 8 f. der Sitzungsniederschrift). Bezeichnenderweise blieb auch der Vortrag des Klägers zu seinem angeblichen ersten gleichgeschlechtlichen Kontakt in Syrien oberflächlich und farblos. Die Schilderungen zu seinem Freund O. (vgl. Bl. 6 f. der Sitzungsniederschrift) reduzierten sich im Wesentlichen auf die monotone Wiedergabe einer groben Rahmenhandlung, die nicht den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens vermittelte.

Für ein asyltaktisch konstruiertes Vorbringen spricht ferner, dass der Kläger angab, das Bemerken der Bisexualität sei für ihn „normal“ gewesen und er habe das „geliebt“ (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift). Denn angesichts der in Syrien gesellschaftlich weit verbreiteten Homophobie sowie der Tabuisierung und Diskriminierung sexueller Minderheiten,

vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 84; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 321 f.,

und der damit einhergehenden Sozialisierung des Klägers ist es schwerlich vorstellbar und letztlich lebensfremd, dass er die eigene Bisexualität direkt vorbehaltslos akzeptierte und insbesondere keinen Gewissenskonflikten ausgesetzt war.

Hinzu kommt, dass die erstmals mit Schriftsatz vom 3. August 2026 - zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung - geltend gemachte Bisexualität als gesteigertes Vorbringen zu werten ist. Der Kläger konnte nicht plausibel darlegen, weshalb er auf seine sexuelle Orientierung nicht bereits im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt im März 2024 hinwies. Dort schilderte er, primär aufgrund der Einziehung zum Militärdienst geflohen zu sein (vgl. BA 1, Bl. 74 f.). Seine angebliche Bisexualität fand hingegen keinerlei Erwähnung. Die Begründung des Klägers, er habe seine Bisexualität beim Bundesamt aus Angst und Schamgefühl sowie aufgrund eines konservativen Werteverständnisses (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift) nicht erwähnt, hält das Gericht für ein verfahrensgeleitetes, angepasstes Vorbringen. Insbesondere zeigte der Kläger nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zurückhaltung oder gar Scham, sondern berichtete ohne Umschweife von seiner angeblichen Bisexualität. Seine Erklärung, sein Prozessbevollmächtigter habe ihn über die Rechtslage aufgeklärt, zuvor - so auch bei der Anhörung beim Bundesamt - habe er nicht gewusst, ob er in Deutschland in Sicherheit sei (vgl. Bl. 8 der Sitzungsniederschrift), ist im selbstgewählten Land der Sicherheit unplausibel und ebenfalls widersprüchlich. Denn zugleich schilderte der Kläger, dass er in Deutschland seine Bisexualität „mehr und mehr ausgelebt“ habe (vgl. Bl. 8 der Sitzungsniederschrift). Letzteres offenbart, dass er in Deutschland keinerlei Schwierigkeiten aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchtete. Wäre der Kläger tatsächlich bisexuell, wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er sich umgehend über den rechtlichen Status von sexuellen Minderheiten in Deutschland informiert. Soweit er den Eindruck vermittelte, hieran aufgrund ständiger Umzüge und der Unterrichtung seiner Familie über seinen Aufenthaltsort gehindert gewesen zu sein (vgl. Bl. 9 der Sitzungsniederschrift), verdeutlicht dies geradezu, dass seine angebliche Bisexualität nicht identitätsprägend, sondern nur vorgeschoben ist.

Die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen pornografischen Video- und Lichtbildaufnahmen auf dem Mobiltelefon des Klägers aus November 2022 sowie ab April 2023 rechtfertigen keine andere Bewertung. Es kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass die Bildergalerie des klägerischen Mobiltelefons lediglich das ursprüngliche Aufnahmedatum und nicht das Speicherdatum der Video- und Bilddaten anzeigte, der Kläger die Dateien mithin erst in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf seinem Mobiltelefon speicherte. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Aufnahme- bzw. Speicherdaten der Dateien nachträglich verändert hat. Selbst wenn der Kläger bereits seit November 2022 bzw. April 2023 pornografische Video- und Bilddateien von Männern gesammelt haben sollte, steht für das Gericht deshalb nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit fest, dass er tatsächlich bisexuell wäre. Denn angesichts der - zuvor dargelegten - widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung geht das Gericht davon aus, dass er die Video- und Bildaufnahmen sammelte, um im Bedarfsfall ein Verfolgungsschicksal zu konstruieren. Hierfür spricht auch, dass die Zeitdaten der Aufnahmen nicht plausibel mit den Schilderungen des Klägers in Einklang zu bringen sind. So hielt sich der Kläger zum Zeitpunkt der Datenspeicherungen im November 2022 sowie April 2023 nach eigenen Angaben noch in Syrien auf (vgl. BA 1, Bl. 72; Bl. 3 der Sitzungsniederschrift). Demgegenüber will er seine angebliche Bisexualität aber erst später nach der Ausreise in der Türkei erkannt haben. Soweit der Kläger seine Bisexualität hingegen - wie ebenfalls vorgetragen - bereits in Syrien bemerkt, aber dann verheimlicht haben will (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift), ist auch dies widersprüchlich. Denn mit der angeblichen Angst, seitens des Staates oder der Familie entdeckt zu werden, ist es schwerlich zu vereinbaren, dass der Kläger die Dateien über die Plattform Twitter (nunmehr „X“) sammelte (vgl. Bl. 7 der Sitzungsniederschrift) und sich damit bewusst einem Entdeckungsrisiko aussetzte. Schließlich trug der Kläger noch mit Schriftsatz vom 6. August 2026 vor, dass er erst im Jahr 2023 mit der Sammlung von pornografischen Bildern und Videos begonnen habe. Angesichts der ersten Aufnahme aus November 2022 spricht dies ebenfalls dafür, dass er sein Vorbringen fortlaufend asyltaktisch anpasst.

Unabhängig hiervon droht dem Kläger - selbst wenn man seine Bisexualität als wahr unterstellte - keine Verfolgung durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure.

Zwar ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass Bisexuelle in Syrien einer bestimmten sozialen Gruppe angehören,

vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn 41 ff.; VG Berlin, Urteile vom 2. Juni 2026 - 13 K 507/25.A -, juris UA S. 6, sowie vom 6. Oktober 2025 - 8 K 314/23 A -, juris Rn. 20.

Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist aber ­- abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich ge­schützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt blei­bende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Dies gilt gleichermaßen für die staatliche Gruppenverfolgung und für die private Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeit­raum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.

Von einer solchen landesweiten Verfolgungsdichte für bisexuelle Personen in Syrien ist nach der Erkenntnislage nicht auszugehen,

vgl. VG Berlin, Urteile vom 2. Juni 2026 - 13 K 507/25.A -, juris UA S. 8 ff., sowie vom 6. Oktober 2025 - 8 K 314/23 A -, juris Rn. 28 ff., jeweils zu Verfolgung homosexueller Männer.

Zwar können gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Syrien nach Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuches als „widernatürlicher Geschlechtsverkehr“ mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Zudem können in der Öffentlichkeit ausgeübte Handlungen von lesbischen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie queeren Personen als Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Moral geahndet werden,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 25; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 83; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 319; VG Berlin, Urteile vom 2. Juni 2026 - 13 K 507/25.A -, juris UA S. 6, sowie vom 6. Oktober 2025 - 8 K 314/23 A -, juris Rn. 20, 30.

Nach der Erkenntnislage ist gegenwärtig aber davon auszugehen, dass die Straftatbestände allenfalls in Ausnahmefällen gegenüber homo- und bisexuellen Männern angewendet werden. Berichte über eine systematische oder vielfach vorkommende Verfolgung, Bestrafung und Inhaftierung homo- und bisexueller Männer in Syrien durch die Übergangsregierung oder quasistaatliche Akteure sind den maßgeblichen Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 25; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 83 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 319 ff.; VG Berlin, Urteile vom 2. Juni 2026 - 13 K 507/25.A -, juris UA S. 9, sowie vom 6. Oktober 2025 - 8 K 314/23 A -, juris Rn. 30 ff.

Die wenigen Berichte zu Übergriffen auf sexuelle Minderheiten betreffen keine Männer mit homo- oder bisexueller Orientierung, sondern primär in der Öffentlichkeit agierende bzw. durch ihr Auftreten in der Öffentlichkeit identifizierbare Transgender-Personen,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 25; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 83 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 319 ff.,

sodass hieraus nicht auf eine systematische Verfolgung von homo- und bisexuellen Männern geschlossen werden kann,

vgl. VG Berlin, Urteile vom 2. Juni 2026 - 13 K 507/25.A -, juris UA S. 9 f., sowie vom 6. Oktober 2025 - 8 K 314/23 A -, juris Rn. 33 f.

Im Übrigen droht dem Kläger auch deshalb keine Verfolgungsgefahr, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass seine sexuelle Orientierung dem syrischen Regime oder seiner Familie bereits bekannt geworden ist oder in naher Zukunft offenbart werden wird. Nach eigenem Bekunden hat der Kläger seine sexuelle Orientierung bislang geheim gehalten. Nach dem Eindruck des Gerichts macht er auch keine ernsthaften Anstalten, dies zu ändern. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung an, vielleicht in der Zukunft Kontakt zu homo- bzw. bisexuellen Männern aufnehmen zu wollen (vgl. Bl. 7 f. der Sitzungsniederschrift). Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts aber nur um - asylverfahrensbezogene - Lippenbekenntnisse. Denn ausweislich seiner Angaben lebt der Kläger bereits seit über drei Jahren seine (angebliche) Bisexualität nicht offen aus. Trotz seines mehr als zweijährigen Aufenthalts in Deutschland nahm er - angeblich aufgrund der Sprachbarriere sowie des laufenden Gerichtsverfahrens - keinen zu Kontakten zu anderen homo- oder bisexuellen Männern auf (vgl. Bl. 7 f. der Sitzungsniederschrift). Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass er in der Türkei gleichgeschlechtlichen Kontakt suchte (vgl. Bl. 9 der Sitzungsniederschrift).

2. Des Weiteren droht dem Kläger auch keine Verfolgung aufgrund einer - ihm staatlicherseits unterstellten - oppositionellen Gesinnung. Soweit er geltend macht, in der Vergangenheit an einer Demonstration teilgenommen und verhaftet worden zu sein, ist dies ebenfalls unglaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind von Grund auf widersprüchlich. So gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt zunächst mehrfach an, im Jahr 2013 in die Türkei ausgereist zu sein, wo er sich bis 2015 (vgl. BA 1, Bl. 72) bzw. 2016 (vgl. BA 1, Bl. 46) aufgehalten habe. Hingegen trug er im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt sodann vor, im Jahr 2014 in Deir ez-Zor von der damaligen (V.-)Regierung verhaftet und für eineinhalb Jahre inhaftiert worden zu sein (vgl. BA 1, Bl. 74). Eine etwaige Demonstrationsteilnahme erwähnte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht. Stattdessen gab er an, politisch nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. BA 1, Bl. 75). Wiederum im Widerspruch hierzu führte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2026 sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass er zwischen den Jahren 2014 und 2015 von kurdischen Kräften festgenommen worden sei (vgl. Bl. 5 der Sitzungsniederschrift). Zudem habe er im Jahr 2016 an einer Demonstration in Hasaka teilgenommen und sei daraufhin von der syrischen Regierung inhaftiert worden (vgl. Bl. 5 der Sitzungsniederschrift). Diese grundlegend divergierenden Ausführungen lassen sich auch weder durch die vom Kläger angeführten Verständnisprobleme mit dem Dolmetscher und vermeintliche Aufregung bei der persönlichen Anhörung noch durch etwaige unterbliebene Nachfragen durch das Bundesamt (vgl. Bl. 2 f., 5 der Sitzungsniederschrift) erklären. Insbesondere wurde der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt über die Pflicht belehrt, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern. Korrekturen oder Ergänzungen des Anhörungsprotokolls wurden im Anschluss an die Anhörung nicht vorgenommen. Stattdessen hat der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben durch Unterschrift auf dem Kontrollbogen bestätigt.

Unabhängig hiervon und selbstständig tragend droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien schon deshalb keine (erneute) Inhaftierung, da die V.-Regierung am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt,

vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-V. flieht.

Eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung wegen illegaler Ausreise oder einer möglichen Wehrdienstentziehung ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der ehemaligen syrischen Armee erlassen,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris Rn. 31, und vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 51 ff., 99 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 21, 36; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 163 f., 463 f.

Überdies droht keine (erneute) Einziehung zum Militärdienst, und zwar weder durch die syrische Armee noch durch kurdische Streitkräfte. Die syrische Regierung hat den verpflichtenden Militärdienst abgeschafft,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 163.

Da die Bewerberlage für die Sicherheitskräfte sehr gut ist, ist auch nicht mit Zwangsrekrutierungen durch die syrische Armee zu rechnen,

vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. März 2026 (508-9-516.80 - E 1627 PSE).

Ebenso sind keine Inhaftierungen bzw. Zwangsrekrutierungen durch die kurdischen Kämpfer der sog. Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu befürchten,

vgl. zu Berichten über Zwangsrekrutierungen im Jahr 2025: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 175 ff.

Die Einberufung gemäß dem Gesetz über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht ist seit Ende Januar 2026 in der Praxis eingestellt worden. Die SDF wird gemäß den im Januar 2026 geschlossenen Waffenstillstandsabkommen schrittweise in die syrische Armee integriert,

vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 15, 50 f.

II. Der Vortrag des Klägers führt auch nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

1. Es bestehen insbesondere keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Syrien eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers, der Provinz Deir ez-Zor, ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 219 ff. m.w.N. (Provinz Deir ez-Zor).

Gleiches gilt für die Provinz Hasaka, in der sich der Kläger zuletzt vor seiner Ausreise aus Syrien aufgehalten hat,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 205 ff. m.w.N. (Provinz Hasaka).

Anderslautende Berichte sind entweder nicht mehr hinreichend aktuell oder zu singulär, um derzeit zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von V. zu beobachten waren, hat sich die Sicherheitslage in Syrien stabilisiert,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 38; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7.

Von den 2.884 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Syrien zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 entfielen nur 482 auf die Provinz Deir ez-Zor und lediglich 336 auf die Provinz Hasaka,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 41 ff., 100 ff., 117 f.

Dabei ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle in beiden Provinzen insgesamt rückläufig. Lediglich im Januar 2026 kam es zu einem singulären Anstieg (103 Vorfälle in der Provinz Deir ez-Zor sowie 138 Vorfälle in der Provinz Hasaka) im Zusammenhang mit der Militäroffensive der Übergangsregierung gegen die SDF,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 41 ff., 99 ff., 115 ff.

Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle der SDF nahm die Zahl der Sicherheitsvorfälle in beiden Provinzen wieder deutlich ab. So sank die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Provinz Deir ez-Zor auf 45 im Februar 2026, 47 im März 2026, 35 im April 2026 sowie 24 im Mai 2026. In der Provinz Hasaka verringerte sich die Zahl der Vorfälle auf 44 im Februar 2026, 33 im März 2026, 22 im April 2026 sowie 19 im Mai 2026,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 41 ff., 100 ff., 117 f.

Die Zahl der zivilen Todesopfer blieb in beiden Provinzen auf einem niedrigen Niveau. In der Provinz Hasaka wurden zwischen Oktober 2025 und Mai 2026 insgesamt lediglich fünf zivile Todesopfer erfasst, womit die Provinz zu den Landesteilen mit der niedrigen Zahl an Todesopfern zählt,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 46, 102.

In der Provinz Deir ez-Zor gab es in diesem Zeitraum insgesamt 40 zivile Todesopfer. Zuletzt waren dort jeweils 3 zivile Todesopfer im Januar und April 2026, 9 im Februar 2026, 8 im März 2026 sowie 2 Todesopfer im Mai 2026 zu verzeichnen,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 46, 119.

Auch wenn es noch eine niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfern gibt, erreicht das Ausmaß wahlloser, willkürlicher Gewalt in den Provinzen Deir ez-Zor und Hasaka demzufolge kein so hohes Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson schon eine reale und asylrechtlich beachtliche Gefahr für diese begründet.

Zwar bestehen nach wie vor Konflikte zwischen verschiedenen Gruppierungen, die auch mit einem auf niedrigem Niveau stattfindenden Ausmaß an willkürlicher Gewalt verbunden sein können,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 17 ff., 97 ff., 114 ff.

Insbesondere tritt der „Islamische Staat“ in der Provinz Deir ez-Zor weiterhin als destabilisierende Kraft in Erscheinung,

vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 116 f.

Indes handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien bzw. hier den Provinzen Deir ez-Zor und Hasaka beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den verhältnismäßig niedrigen zivilen Opferzahlen an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer anderen Bewertung gelangen zu können.

Vielmehr hat sich die Lage im Norden Syriens jüngst weiter entspannt. Denn das zwischen der SDF und der Regierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat sich - trotz zahlreicher kleinerer Verstöße - verfestigt und es ist zu der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen der Zentralregierung gekommen, von dem es ab dem 2. Februar 2026 zur Umsetzung erster Maßnahmen kam,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11 m.w.N.

Dies zeigt, dass die Zentralregierung sich nachhaltig bemüht, sämtliche bisherigen Konflikte landesweit beizulegen und zu einem im Kern friedlichen Transformationsprozess in einer neuen Gesamtstaatlichkeit unter ihrer Führung zu gelangen, sodass es nicht angezeigt ist, den Fällen vorkommender wahlloser Gewalt ein solches Gewicht beizumessen, dass sie eine asylrechtlich beachtliche Qualität gewinnen.

Es liegen auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vor. Vielmehr hat er Syrien vornehmlich aufgrund des Krieges und aus Angst vor einer Einziehung zum Militärdienst verlassen. Politisch hat er sich zur Überzeugung des Gerichts nicht engagiert.

2. Soweit der Kläger eine Bedrohung durch den Al-Akidat-Stamm und damit durch nichtstaatliche Akteure aufgrund von Blutrache befürchtet, hält das Gericht auch dies für unglaubhaft. Mit Blick auf das asyltaktisch angepasste Vorbringen des Klägers zu etwaigen Inhaftierungen und einer angeblichen Bisexualität handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um einen weiteren Versuch, eine neue - aber tatsächlich nicht existente - Bedrohungslage zu konstruieren. Hierfür spricht auch der vom Kläger geschilderte - widersprüchliche - zeitliche Ablauf der Ereignisse. Danach sei seine Schwester am 12. März 2026 in Deir ez-Zor Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden, weshalb sein Bruder den Täter sowie dessen Bruder getötet habe. Seine Familie sei aufgrund dessen - so der Kläger in seiner E-Mail vom 28. Juli 2026 - vor „etwa fünf Monaten“ gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Nach diesen Angaben wäre die Familie des Klägers aber bereits Ende Februar/Anfang März 2026 und damit vor dem am 12. März 2026 erst beginnenden Konflikt ausgereist. Gleiches gilt, soweit man die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2026 zugrunde legt, wonach seine Familie „vor ca. fünf bis sechs Monaten“ ausgereist sei (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift). Hinzu kommt, dass der Kläger auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die auf eine tatsächlich existente Gefahr für ihn selbst schließen lassen. Sein Vorbringen reduziert sich im Wesentlichen auf Spekulationen. Der Kläger räumte selbst ein, nicht zu wissen, „wie die Rache“ ausgeübt werde (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift).

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Zuerkennung staatlichen Schutzes auch deshalb ausscheidet, weil der der Kläger staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann oder sich auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss. Hinsichtlich der Möglichkeit internen Schutzes ist jedenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger sich der Bedrohung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen kann. Insbesondere hat er bereits in der Vergangenheit in der Provinz Hasaka gelebt, sodass er auch dorthin zurückkehren kann.

Syrische Staatsbürger können sich im gesamten Land ungehindert frei bewegen. Es existiert kein Melderegister. Die aktuelle Wohnadresse wird folglich nicht erfasst,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 37 f., Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 323 ff.,

sodass der Kläger auch nicht ohne Weiteres auffindbar ist.

III. Schließlich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verwiesen werden, die der Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., und vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris UA S. 15 ff., sowie Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.

Mit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 15 f.) dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,

vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/.

Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dass dies bei dem Kläger eintreten würde, sind auch in Ansehung der sehr schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Lage in Syrien weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der 26-jährige Kläger arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat in Syrien bis zur 9. Klasse die Schule besucht und dort zudem bereits in der Gastronomie gearbeitet (vgl. BA 1, Bl. 72; Bl. 3 der Sitzungsniederschrift). Darüber hinaus ist er auch in der Türkei einer - wenn auch kurzzeitigen - Erwerbstätigkeit in einer Fabrik nachgegangen (vgl. BA 1, Bl. 72; Bl. 3 der Sitzungsniederschrift). Dies zeigt, dass er sich mühelos im Ausland aufhalten und zurechtfinden sowie dort einer Arbeit nachgehen kann. Anzeichen dafür, er könne seine Fähigkeiten und sein bereits gezeigtes Engagement nicht auch beim Wiederaufbau seines Heimatlandes fruchtbar machen, gibt es hingegen nicht. Ferner ist nicht ersichtlich, dass Kläger sich mit den Gepflogenheiten in der Heimat nicht (wieder) vertraut machen kann. Er hat viele Jahre in Syrien gelebt, spricht Arabisch, gehört der arabischen Bevölkerungsmehrheit an, war bei der Ausreise bereits in erheblichem Umfange sozial und kulturell geprägt und verfügt über fundierte Kenntnisse der Gepflogenheiten seiner Heimat.

In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger daher aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger nicht ersichtlich oder beachtlich dargelegt auf.

Unabhängig hiervon ist der Kläger auf die Hilfe seiner im Ausland lebenden Familienangehörigen zu verweisen,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris.

Nach seinem Vortrag verfügt er über mehr als zehn Geschwister, die sich u. a. in der Türkei, in Saudi-Arabien und im Libanon aufhalten. Auch die Eltern des Klägers halten sich nach Angaben des Klägers im Libanon auf (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift; BA 1, Bl. 72). Insoweit ist das Gericht - nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern - davon überzeugt, dass jedenfalls einzelne Familienangehörige den Kläger in Notsituationen finanziell unterstützen können. Hierfür spricht auch, dass die Familie über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um eine Wohnung zu mieten, als sie - jedenfalls zeitweilig - nach Syrien zurückkehrte.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwalts­vergütungsgesetz.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.