Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2007

VG Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2007 – 6 L 83/07

ECLI:DE:VGD:2007:0205.6L83.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller darin aufgefordert wird, den tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 18. Januar 2007 beim Antragsgegner vorzulegen.

In Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro bei nicht fristgerechter Ablieferung des Führerscheins wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der sinngemäße Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_1

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_2

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem dann, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_3

Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Gericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss im Hinblick auf das aberkannte Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium - nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung - zwar offen ist, ob die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, aber die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_4

Der Antragsgegner hat Nr. 1 seiner Verfügung auf § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützt, der durch § 46 Abs. 1 und 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV) ergänzt wird. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_5

Hier ist fraglich, ob diese Maßnahme mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Dies hatte die Kammer und auch das OVG NRW bisher in vergleichbaren Fällen im Eilverfahren offengelassen,

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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 16 B 1523/06 -.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_6

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtssache I) hat das OVG NRW bereits auf Bedenken hingewiesen, ob in dem Beschluss des EuGH überhaupt der von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der Entziehung einer ausländischer Fahrerlaubnis behandelt wird. Außerdem sei die Reichweite dieses Beschlusses fraglich,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 16 B 1523/06 - und vom 6. Oktober 2006 - 16 B 769/06 -.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_7

Ob aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. September 2006 (C-340/05 -, Rechtssache L1) eine andere Beurteilung zu folgen hätte, mag hier offenbleiben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_8

Denn mittlerweile ist die sog. 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - Neufassung) in Kraft getreten, die im noch laufenden Widerspruchsverfahren anwendbar ist. Diese Richtlinie hat u.a. auch die Bekämpfung des „Führerscheintourismus" in den Blick genommen und Art. 11 neu eingeführt. Nach dessen Absatz 2, der nach Art. 18 am 19. Januar 2007 in Kraft getreten ist, kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den Inhaber eines von einem anderes Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Art. 7 Abs. 5 der genannten 3. Führerscheinrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikel 2 bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf achten, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_9

Eine Prüfung der Voraussetzungen durfte der Antragsgegner hier einleiten, wobei Ergebnisse noch nicht vorliegen. Hier könnte der tschechische Führerschein unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 b) Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) erteilt worden sein, wenn der Antragsteller keinen ordentlichen Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat gehabt hat, sondern in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Dafür spricht, dass er in Deutschland gemeldet war. Dies weiter zu prüfen, ist jedoch Aufgabe des Hauptsacheverfahrens, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf seinen nur summarischen Charakter weitere Ermittlungen nicht anzustellen sind.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_10

Damit ist unklar, ob der tschechische Führerschein unter Verstoß gegen Art 7 1 b) Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) erteilt worden ist.

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Deshalb sind hier die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Ausnutzung der Fahrerlaubnis gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_11

Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass nicht festzustellen ist, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz i.S. von Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr in der Tschechischen Republik unterhielt und ob er dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, wobei auch die rechtlichen Voraussetzungen dafür, wann von einem ordentlichen Wohnsitz auszugehen ist (z.B. persönliche Bindungen, Ausführung eines Auftrages) zu prüfen sind. Allein die Vorlage eines Mietvertrages reicht dazu nicht aus, weil dieser über die tatsächliche Anwesenheit in Tschechien nichts besagt. Ob allein persönliche Bindungen ausreichend sind, wenn der berufliche Schwerpunkt in Deutschland liegt und der Beruf hier aufgeübt wird, ist fraglich. Die Klärung dieser Rechtsfrage muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_12

Außerdem ist dem Antragsteller im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er mit 1,41 Promille ein Fahrzeug geführt hatte. Die zweite Entziehung mit 18-monatiger Sperrfrist erfolgte 2004, weil er mit 1,08 Promille ein Fahrzeug geführt hatte. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund ist hier nach §§ 11 und 13 FeV zumindest eine verkehrspsychologische Abklärung nötig, ob der Antragsteller wieder fahrgeeignet ist,

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vgl. OVG NRW vom 17. Mai 2006 - 16 B 594/06 -.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_13

Hier hat der Antragsteller ersichtlich den für ihn einfacheren Weg gewählt, eine Fahrerlaubnis in Tschechien zu erwerben und hat damit gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_14

Es ist zudem in den Blick zu nehmen, dass die Gewährleistung der Freizügigkeit in Europa hier nur in einem Randbereich berührt ist und dass die 3. Führerscheinrichtlinie deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Umgehung der Prüfung, ob ein Bewerber geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, grundsätzlich nicht ermöglicht werden soll. Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, der zum 19. Januar 2009 in Kraft treten wird, gewährt den Mitgliedstaaten das Recht, es abzulehnen, einen Führerschein auszustellen, wenn der Führerschein bereits in dem anderen Mitgliedstaat entzogen war.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_15

Da eine Abklärung, ob der Antragsteller wieder geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, bisher nicht vorliegt, kann es im Hinblick auf die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, an Leib und Leben nicht gefährdet zu werden, nicht verantwortet werden, dem Antragsteller vorläufig das Führen eines Kraftfahrzeuges bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gestatten. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der vorläufigen Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, die Interessen des Antragstellers.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_16

Im Hinblick auf die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners verfügte Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ist die Verfügung rechtswidrig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_17

Die Aufforderung, den ausländischen Führerschein abzuliefern und damit der Verfügungsgewalt des Betroffenen zu entziehen, ist insbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist, um ihr Ziel zu erreichen. Denn der Betroffene verfügt weiterhin über das Recht, den Führerschein außerhalb von Deutschland zu gebrauchen,

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vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2007 - 6 L 2493/06 - und dazu ausführlich BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 -, juris.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_18

Das OVG NRW hat die demgegenüber weniger in die Rechte des Betroffenen eingreifende Anordnung, den ausländischen Führerschein innerhalb einer bestimmten Frist zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV für rechtmäßig gehalten,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_19

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 16 B 1494/06 -; vgl. zu den Möglichkeiten, die Aberkennung des Rechts auf einer EU-Fahrerlaubnis zu dokumentieren, BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, a.a.O.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_20

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner nur eine Eintragung vornehmen wollte, da er in der Ordnungsverfügung ausführte, dass der Antragsteller zur unverzüglichen Ablieferung verpflichtet sei, auch wenn er ein Rechtsmittel einlege.

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Vor diesem Hintergrund war insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei hat die Kammer das Obsiegen des Antragstellers im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Regelung, den Führerschein abzuliefern, als gering bewertet, weil sich dieser Teil des Rechtsstreits streitwertmäßig nicht auswirkt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07#rd_22

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Praxis der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte.