Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2002

VG Düsseldorf Beschluss vom 24.07.2002 – 8 L 2263/01

ECLI:DE:VGD:2002:0724.8L2263.01.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27. Juni 2002 - 8 K 575/02 - hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet; im Übrigen wird der am 21. August 2001 gestellte Aussetzungsantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2) zu einem Drittel und dem Antragsgegner zu zwei Dritteln auferlegt (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19,54 Euro festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG), ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-24/8-l-2263-01#rd_4

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27. Juni 2002 - 8 K 575/02 - hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet; im Übrigen wird der am 21. August 2001 gestellte Aussetzungsantrag abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-24/8-l-2263-01#rd_5

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2) zu einem Drittel und dem Antragsgegner zu zwei Dritteln auferlegt (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-07-24/8-l-2263-01#rd_6

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19,54 Euro festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG), ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.