Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27. Juni 2002 - 8 K 575/02 - hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet; im Übrigen wird der am 21. August 2001 gestellte Aussetzungsantrag abgelehnt.
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27. Juni 2002 - 8 K 575/02 - hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet; im Übrigen wird der am 21. August 2001 gestellte Aussetzungsantrag abgelehnt.