Rechtsprechung / VG Berlin / 2024

VG Berlin Beschluss vom 06.06.2024 – 12 L 81/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0606.12L81.24.00

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.5)

2. Das Angebot an Stunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, wenn der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen zur Verfügung gestanden haben. (Rn.27)

3. Der Berechnung einer Quote für den Schwund ist eine Statistik des

Studierendenverlaufs zugrunde zu legen. (Rn.34)

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2024 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_2

Die Antragsgegnerin hat 47 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2024 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 46 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz – UniMedG – vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_4

Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 93 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 29. Juni 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 299 vom 29. Juni 2023) 46 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2024 fest.

5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_5

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_6

Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat, der sich im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum (Akademisches Jahr 2022/23) nicht geändert hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2022 – VG 12 L 174/22 – juris) wird im Folgenden dargestellt:

8

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

9

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LVS

insgesamt

Professoren

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

72

Summe

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_7

Das Lehrdeputat von Prof. I. ... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.

11

b) Abteilung „Kieferorthopädie“:

12

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

24

Summe

13

c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“:

14

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LVS

insgesamt

Professoren

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

64

Summe

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_8

Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Profx ... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).

16

d) Abteilung „Strukturbiologie“:

17

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Summe

18

e) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“:

19

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

18

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

24

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

8,5

34

Summe

13,5

20

f) Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“:

21

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

18

Summe

7,5

22

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_9

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS.

2.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_10

a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_11

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_12

3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_13

4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2022 und Wintersemester 2021/22) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_14

5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_15

6. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht:

30

Lehreinheit

CAq

Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin)

0,1831

Vorklinische Medizin

1,1618

Klinisch-theoretische Medizin

0,1009

Klinisch-praktische Medizin

0,1546

Summe

1,6004

31

Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich.

32

Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_16

Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318.

34

7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende

Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

35

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe 18

35

WS 18/19

42

SoSe 19

39

WS 19/20

33

SoSe 20

29

WS 20/21

36

SoSe 21

34

WS 21/22

41

SoSe 22

36

WS 22/23

46

Summe I

336

Summe II

325

Quotient

0,9000

0,9425

0,9572

1,0282

1,0795

0,9583

0,9860

0,9663

0,9655

0,0000

Summanden

1,9000

0,8483

0,8120

0,8349

0,9013

0,8637

0,8516

0,8229

0,7945

0,0000

36

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8629.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_17

8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8629 =) 92,7475, aufgerundet 93 Studienplätzen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_18

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 93 Studienplätzen und bei im vorhergehenden Wintersemester 47 aufgenommenen Studienanfängerinnen und -anfängern im Sommersemester 2024 46 Studienanfängerinnen und -anfänger aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 47 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_19

Die Angaben über die zum Sommersemester 2024 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2024. Anlass zu Zweifeln an der mitgeteilten Zahl bestehen nicht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2024-06-06/12-l-81-24#rd_20

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.