Rechtsprechung / VG Berlin / 2017

VG Berlin Beschluss vom 06.06.2017 – 12 L 52.17

ECLI:DE:VGBE:2017:0606.12L52.17.0A

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vorgegeben wird, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen.(Rn.3) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Hochschule auszugehen.(Rn.5) Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen. Dieses kann entsprechend des Einsatzes des Lehrpersonals erhöht oder vermindert werden.(Rn.6)

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2017 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_2

Es sind für das Sommersemester 2017 keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden, weil die Antragsgegnerin bereits 45 Studienanfängerinnen und Studienanfänger kapazitätswirksam zugelassen hat, die Kammer indes lediglich 44 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_4

Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 15. Januar 2016 eine Jahresaufnahmekapazität von 89 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 27. Mai 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 184 vom 23. Januar 2017) 44 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2017 fest.

5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_5

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_6

Im Vergleich zu den das vorhergehende Akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – VG 12 L 329.15 – juris [Wintersemester 2015/16] und vom 6. Juni 2016 – VG 12 L 52.16 – juris [Sommersemester 2016]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats. Die Antragsgegnerin hat lediglich Stellenverlagerungen innerhalb der Lehreinheit und eine kapazitätsneutrale Stellenumwandlung vorgenommen. Die Änderungen und der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat werden im Folgenden dargestellt:

8

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

9

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

64

Summe

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_7

Der Abteilung wurde eine Stelle eines unbefristet beschäftigt wissenschaftlichen Mitarbeiters und eine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters aus dem Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“ zugewiesen.

11

b) Abteilung „Kieferorthopädie“

12

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

Deputats-

verminderung

LVS

insgesamt

Professoren

7

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

18

Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben

0

Summe

6,5

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_8

Die wie in den Vorsemestern angesetzte und von der Dekanin ausgesprochene Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50009383) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_9

Das Deputat der Abteilung ist um 2 LVS gestiegen, weil aus dem Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“ eine halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters verlagert worden ist.

15

c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“:

16

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4

Summe

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_10

Aus diesem Bereich sind zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftlichen Mitarbeiter und eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters in die Abteilungen „Zahnärztliche Prothetik“, „Kieferorthopädie“ bzw. „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“ kapazitätsneutral verlagert worden.

18

d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“:

19

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

48

Summe

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_11

Aufgrund der Verlagerung einer Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“ in die hiesige Abteilung ist das Deputat um 4 LVS gestiegen.

21

e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“:

22

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Akademischer Oberrat

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

3,5

14

Summe

5,5

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_12

Die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten ist kapazitätsneutral in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden. Durch die Zuweisung einer halben Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters aus dem Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“ ist das Deputat der hiesigen Abteilung um 2 LVS gestiegen.

24

f) Abteilung „Strukturbiologie“:

25

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

8

Summe

26

g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“:

27

Stellengruppe

Anzahl

der

Stellen

Deputat

je Stelle

in LVS

Deputats-

verminderung

LVS

insgesamt

Professoren

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

20

Summe

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_13

Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_14

Eine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters ist kapazitätsneutral in die Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“ verlagert worden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_15

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 61 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 1 Krankenversorgungsstelle zur Verfügung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_16

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 330 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (330 : 61 =) 5,4098 LVS.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_17

2. a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_18

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung beträgt gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO ([61 Stellen mit Lehrverpflichtung + 1 Krankenversorgungstelle] x 0,3 =) 18,6 Stellen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_19

Nach Abzug der 1 Stelle ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (18,6 – 1 =) 17,6 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_20

3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (61 – 17,6 =) 43,4 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,4 x 5,4098 =) 234,7853 LVS.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_21

4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2014/15) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

37

5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_22

6. Anhand des Lehrangebots von 234,7853 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (469,5706 : 5,8984 =) 79,6098.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_23

7. Diese Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

40

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe 11

69

WS 11/12

44

SoSe 12

37

WS 12/13

42

SoSe 13

42

WS 13/14

36

SoSe 14

39

WS 14/15

39

SoSe 15

41

WS 15/16

43

Summe I

363

Summe II

389

Quotient

0,9065

0,9701

0,9894

1,0134

1,0409

0,9768

0,9893

0,9754

1,0197

0,0000

Summanden

1,9065

0,8794

0,8701

0,8818

0,9179

0,8966

0,8870

0,8652

0,8822

0,0000

41

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8987.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_24

8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,8987) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (79,6098 : 0,8987 =) 88,5833, aufgerundet 89 Studienplätzen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_25

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 89 Studienplätzen im Wintersemester 45 Studienplätze (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 13. Dezember 2016 – VG 12 L 446.16 u.a. –) und im hier streitgegenständlichen Sommersemester 44 Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 45 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_26

Die Angaben über die zum Sommersemester 2017 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2017 (eingereicht von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 im Verfahren VG 12 L 52.17). In der vorgelegten fortlaufend nummerierten Liste, die 47 im ersten Fachsemester Eingeschriebene enthält, sind die 2 Studierenden herauszurechnen, die vor bzw. kurz nach Vorlesungsbeginn bereits höhergestuft bzw. exmatrikuliert worden sind und daher (voraussichtlich) Lehrveranstaltungen des ersten Fachsemesters nicht in Anspruch nehmen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2017-06-06/12-l-52-17#rd_27

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.