Rechtsprechung / VG Aachen / 9 / 2026

VG Aachen Beschluss vom 24.03.2026 – 9 L 202/26

9 · ECLI:DE:VGAC:2026:0324.9L202.26.00

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Gründe§

Die nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Anträge,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bei den anstehenden Klassenarbeiten im Fach Deutsch ab dem 24. März 2026 Notenschutz durch Verzicht auf die Bewertung des Teilbereichs der Rechtschreibung zu gewähren, hilfsweise einen Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung um 25% bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen im Bereich der Rechtschreibleistung zu gewähren, die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten oder Übungen im Fach Deutsch oder einem anderen Fach miteinzubeziehen und den Anteil des Rechtschreibens bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten;

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bei den anstehenden Klassenarbeiten im Fach Mathematik ab dem 24. März 2026 einen Nachteilsausgleich durch Zeitverlängerung um 25 % bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen im Bereich der Anwendung des kleinen 1x1 sowie im Bereich der Subtraktion mit Zehnerübergang zu gewähren, hilfsweise eine Aufgabenreduktion oder klare Strukturierung der Aufgaben, sofern die Lernziele gewahrt bleiben;

begegnen bereits Zweifeln hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit, erweisen sich jedoch jedenfalls als unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, v. a. bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es - wie hier - nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3.

Gemessen hieran haben die Anträge insgesamt keinen Erfolg.

A. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es hinsichtlich des für die vorgetragene Lese-Rechtschreibschwäche begehrten Nachteilsausgleichs vorliegend schon an dem nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen besonderen Anordnungsgrund fehlt. Dafür spricht jedenfalls, dass - sofern die Antragstellerin mit ihrem im Februar 2026 förmlich gegenüber der Katholischen Grundschule S. gestellten Antrag im noch laufenden Verwaltungsverfahren Erfolg hätte und Notenschutz bekäme - keine schweren, irreversiblen Nachteile drohen, da die Bewertung der Rechtschreibung jederzeit aus der Gesamtnote herausgenommen werden kann. Eine etwaige Unsicherheit im Zeitpunkt des Abfassens einer Klassenarbeit dürfte dabei keinen schweren Nachteil im vorstehenden Sinne darstellen, zumal eine besondere Bedeutung gerade der jetzt ansehenden Klassenarbeiten nicht dargelegt ist. Insbesondere ist im Antrag nicht von einer Versetzungsgefährdung die Rede und ergibt sich diese auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen.

B. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

I. Soweit die Antragstellerin Notenschutz bzw. einen Nachteilsausgleich für das Fach Deutsch begehrt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 3 GG i.V.m. § 2 Abs. 5 SchulG NRW und § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule [im Folgenden: AO-GS] sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift und dem Runderlass des damaligen Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) [im Folgenden: LRS-Erlass] in Betracht.

Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 3 AO-GS (BASS 13-11 Nr. 1.2) kann im Fach Deutsch auf die Benotung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben verzichtet werden, soweit der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (BASS 14-01 Nr. 1) angewandt wird.

Nach Ziffer 4 des LRS-Erlasses gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 2 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9, zusätzlich:

4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen

Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren.

Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen. […]

Dabei ist schon fraglich, ob der LRS-Erlass überhaupt noch herangezogen werden kann, da die Entscheidung über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung vor dem Hintergrund des Gebots der Chancengleichheit - jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen - dem Gesetzesvorbehalt unterliegt.

Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, juris, Rn. 43; Bülter u.a., AO-GS Handbuch und Kommentar für die Schulpraxis, Teil 12, 10.2 (für eine Anwendung (nur) bis Ablauf des Schuljahres 2015/16).

Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da bei der im Eilrechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Gewährung eines Notenschutzes bzw. Nachteilsausgleichs vorliegen.

Allgemein dient der Nachteilsausgleich dazu, das aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit zu gewährleisten, dass alle Schülerinnen und Schüler möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollen die Bedingungen, unter denen Prüfungen abgelegt werden, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Das bedeutet, dass grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten und die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung gleichartig sein müssen. Solche einheitlichen Prüfungsbedingungen sind jedoch geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Diesen Prüflingen steht deshalb ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich muss "angemessen" sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schülerinnen und Schüler führen. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt beispielsweise auch die Benutzung technischer Hilfsmittel.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 19 B 1217/23 -, juris, Rn. 6 ff., vom 9. August 2023 - 19 B 539/23 -, juris, Rn. 5 ff., vom 14. Oktober 2022 - 19 B 1075/22 -, juris, Rn. 8, und vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 -, juris, Rn. 6 ff.

Mit Blick auf diese Grundsätze ist die Gewährung von Nachteilsausgleich begrenzt durch ihren Zweck, (lediglich) einen Ausgleich für Schwierigkeiten des Prüflings zu schaffen, die bei ihm an sich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen und nachzuweisen. Zum Nachteilsausgleich berechtigen daher lediglich Beeinträchtigungen, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können. Dagegen können durch die Erkrankung oder Behinderung bedingte Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2023 - 19 B 539/23 -, juris, Rn. 7, und vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 -, juris, Rn. 10.

Dabei steht Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung über die Förderung einzubeziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, juris, Rn. 27, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2025 - 3 M 33/25 -, juris, Rn. 12.

Gemessen hieran hat die Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass sie unter "besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens" leidet. Die insoweit vorgelegten Unterlagen sind nicht ergiebig.

Bei einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion typischerweise die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert. Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Dies ist der Nachteil, der gegebenenfalls durch eine verlängerte Bearbeitungszeit ausgeglichen werden muss, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Mit einer verlängerten Bearbeitungszeit soll mit anderen Worten die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 16, vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn. 19, und vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 6.

Für die Diagnose einer Legasthenie gibt es klare Kriterien. Über die Feststellung unterdurchschnittlicher Lese- und Rechtschreibleistungen hinaus muss ein signifikantes Missverhältnis zwischen der Rechtschreibleistung und dem allgemeinen Intelligenzniveau der Person bestehen. Die hirnstrukturellen Anomalien sind bei einer Magnetresonanztomographie erkennbar.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 u. a. -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2024 - 19 B 400/24 -, juris, Rn. 8.

Zu den für die Beurteilung eines angemessenen Nachteilsausgleichs mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören jedenfalls u. a. Angaben dazu, wie sich die Krankheit oder Behinderung im konkreten Fall darstellt, zur Schwere der Krankheit oder Behinderung und insbesondere dazu, inwieweit sie die Fähigkeit der Schülerin bzw. des Schülers zur Umsetzung der geforderten Prüfungsleistung beeinträchtigt, sowie eine nachvollziehbare Schilderung, wie der durch sie erlittene Nachteil im Falle der konkreten Prüfung ausgeglichen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2024 - 19 B 400/24 -, juris, Rn. 6, und vom 17. März 2021- 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. April 2023 - 18 L 641/23 -, juris, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 9 ff.

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend schon nicht erkennbar, dass bei der Antragstellerin überhaupt eine Legasthenie diagnostiziert worden wäre und nicht gegebenenfalls schlichtweg eine Rechtschreibstörung vorliegt, der andere Ursachen zugrunde liegen können, zumal die Durchführung einer Magnetresonanztomographie nicht ersichtlich ist. Es obliegt indes der Antragstellerin, konkrete Anhaltspunkte dafür beizubringen, dass bei ihr eine Rechtschreibstörung vorliegt, die nicht nur ihre Rechtschreibfähigkeiten beeinträchtigt, sondern sie auch daran hindert, ihr sonstiges Leistungsvermögen darzustellen. Hinzu kommt, dass mangels jeglicher Angaben zu den etwaigen Auswirkungen der Diagnose auch nicht feststellbar ist, in welcher konkreten Form hier ein Nachteilsausgleich Abhilfe schaffen könnte bzw. dass und bejahendenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aufgrund der Rechtschreibstörung erforderlich wäre.

Den vorstehenden Anforderungen wird zunächst die Bescheinigung des LRS-Zentrums vom 20. Januar 2025 nicht gerecht. Die Bescheinigung kann schon nicht herangezogen werden, da sie bereits ihrem eignen Inhalt nach zunächst (lediglich) für die Dauer eines Jahres galt, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch bereits abgelaufen ist. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine ärztliche Feststellung. Auch verhält sich die Bescheinigung nicht dazu, welche konkreten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs angemessen wären, sondern erschöpft sich in der Bitte, die Schwierigkeiten "beim Schrifterwerb insbesondere bei der Anfertigung von schriftlichen Arbeiten und bei der Notengebung zu berücksichtigen". Soweit in der Bescheinigung von "dringend förderungsbedürftiger Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten" die Rede ist, fehlen Angaben zur Schwere und zur konkreten Beeinträchtigung der Fähigkeit der Antragstellerin bei der Darstellung des vorhandenen Leistungsvermögens. Dafür gibt auch der beigefügte förderdiagnostische Befund nichts Substantielles her. Zum einen dürften dessen Gültigkeit bzw. Aussagekraft bereits nach den eigenen Angaben der Ausstellerin in der vorgenannten Bescheinigung nicht mehr gegeben sein. Zum anderen lässt sich diesem ebenfalls nicht entnehmen, dass die festgestellten Schwierigkeiten u.a. beim lautgetreuen Schreiben auf einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) und nicht auf anderen Ursachen beruhen. Alleine der Umstand, dass die kognitive Entwicklung als altersgerecht eingeschätzt wird, gibt dafür nichts her. Denn ohne weitere Erläuterung ergibt sich hieraus nicht, dass - gerade bei einem Kind, das wie die Antragstellerin auch in anderen Bereichen ein heterogenes Leistungsbild zeigt - diese festgestellten Defizite nicht auf Umständen beruhen, die einer behandlungsoffenen Lese- und Rechtschreibschwäche und nicht einer Legasthenie zuzuordnen sind. Denn partielle Schwächen dürften bei Kindern mit altersgerechter kognitiver Entwicklung eher der Regelfall sein und daher nicht automatisch auf eine chronische Erkrankung oder Behinderung schließen lassen. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin nach ihrem eignen Vortrag im Hörtest vom 26. Januar 2026 Auffälligkeiten bzw. Einschränkungen bescheinigt wurden, die sich ohne weiteres auch auf die Sprachanwendung, etwa die Laut-Buchstaben-Zuordnung auswirken können.

Vgl. hierzu etwa: Bayerisches Ärzteblatt, S1-Leitlinie: Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen im Kindesalter vom 6. Mai 2016, abrufbar unter: https://www.bayerisches-aerzteblatt.de/inhalte/details/news/detail/News/s1-leitlinie-auditive-verarbeitungs-und-wahrnehmungsstoerungen-im-kindesalter.html

Schließlich schließt der förderdiagnostische Befund lediglich mit der - nicht weiter konkretisierten - Empfehlung einer gezielten Förderung der Lese- und Rechtschreibfähigkeiten der Antragstellerin und verhält weder zu den konkreten Auswirkungen der festgestellten Schwierigkeiten noch zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Nachteilsausgleich der Problematik der Antragstellerin Rechnung tragen würde.

Der Entlassungsbericht der M. Fachklinik R. vom 17. März 2025 verhält sich überhaupt nicht zu der Frage einer etwaigen Lese- und Rechtschreibstörung und kann den geltend gemachten Anspruch daher nicht tragen. Soweit in der darin enthaltenen Leistungsdiagnostik ein heterogenes Profil mit durchschnittlichen Ergebnissen hinsichtlich der Skalen Sprachverständnis (lQ-Wert=106), Visuell-Räumliche-Verarbeitung (lQ-Wert=97), Verarbeitungsgeschwindigkeit (IQ-Wert=89) und Fluides Schlussfolgern (IQ-Wert=112) sowie ein im Grenzbereich zum unterdurchschnittlichen Bereich hinsichtlich der Skala Arbeitsgedächtnis (IO-Wert=85) attestiert wird, lässt dies lediglich auf eine durchschnittliche Intelligenz und damit die grundsätzliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin schließen. Probleme, die auf eine dauerhafte Lese- und Rechtschreibstörung schließen ließen, werden nicht benannt. Dementsprechend verhält sich der Bericht auch weder zu der Frage, ob etwaige Schwierigkeiten nicht auf eine behandelbare Lese- und Rechtschreibschwäche zurückzuführen sind und welche Auswirkungen bei der Antragstellerin insofern konkret bestehen. Soweit in dem Bericht andere Diagnosen - I. Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), Sonstige emotionale Störung des Kindesalters (F93.8), II. Keine umschriebene Entwicklungsstörung, Ill. Durchschnittliche Intelligenz bei heterogenem Profil, IV. Keine assoziierte körperliche Symptomatik, V. Inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation, VI. Bei Aufnahme: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen; Bei Entlassung: Leichte soziale Beeinträchtigung: Adäquates Funktionsniveau in den meisten Bereichen aber leichte Schwierigkeiten in mindestens ein oder zwei Bereichen - genannt werden, mögen diese geeignet sein, einen Bedarf an sonderpädagogischer Förderung mit zu begründen, für den hier begehrten Notenschutz/Nachteilsausgleich sind diese jedoch unergiebig, da nicht erkennbar ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Antragstellerin hierdurch in ihrer Fähigkeit, bestehende Fähigkeiten darzustellen, beeinträchtigt ist. Zudem zeigen sich jedenfalls die Symptome ausweislich des Berichts im häuslichen und nicht im schulischen Umfeld.

Das eingereichte Messprotokoll zum Oldenburger Satztest vom 26. Januar 2026 gibt lediglich die Werte der Hörtestung wieder und verhält sich naturgemäß nicht weiter zu etwaigen Problemen im Bereich des Lesens und Rechtschreibens und lässt daher keinen Rückschluss auf eine Legasthenie zu. Bei dem Oldenburger Satztest handelt es sich um eine audiometrische Methode, mit der das Sprachverstehen von Sätzen unter Störgeräuschen untersucht wird. Zwar werden bei Kindern mit Lese-Rechtschreibstörungen bisweilen Schwächen in Teilfunktionen der auditiv-phonologischen Sprachverarbeitung nachgewiesen,

vgl. hierzu etwa: Schröter, AVWS "meets" LRS Erfahrungen aus der therapeutischen Praxis, in Spektrum Patholinguistik 6 (2013) 159-171, abrufbar unter: https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/6621/file/schrAter_aufsatz_S159_171.pdf; Bielefelder Institut für frühkindliche Entwicklung Diagnostik und Intervention e.V., Lese-Rechtschreibschwierigkeiten (LRS), Punkt 5., abrufbar unter: https://www.bielefelder-institut.de/lese-rechtschreib-schwierigkeiten.html,

aufgrund der vorstehend ausgeführten allgemeinen Bedeutung des Hörens für den Spracherwerb und die Rechtschreibefähigkeit (etwa bei der Laut-Buchstaben-Zuordnung) lassen Hörprobleme an sich jedoch keinen (zwingenden) Rückschluss auf eine Legasthenie anstelle von Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können, zu.

Inwieweit die Feststellung des Pflegegrades 3 den geltend gemachten Anspruch begründen soll, bleibt im Dunkeln. Da das zugrundeliegende Pflegegutachten nicht vorgelegt wurde, ist es der Kammer auch nicht möglich, diesem etwaige Anknüpfungstatsachen zu entnehmen.

Die in der eidesstattlichen Versicherung der Kindseltern vom 15. März 2023 benannte fachärztliche und psychologische Diagnostik einer förderungsbedürftigen Lese- und Rechtschreibstörung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt; soweit damit die vorstehend im Einzelnen behandelten Berichte gemeint sein sollten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, stehen der Annahme einer besonders schweren Beeinträchtigung auch die in der Schülerakte enthaltenen Feststellungen der Klassenlehrerin sowie die erreichten Noten entgegen. Auf dem Zeugnis für das zweite Halbjahr 2024/2025 wurde die Rechtschreibleistung - ausweislich des Akteninhalts ohne gewährten Nachteilsausgleich - mit "befriedigend" bewertet. Auch im Zeugnis für das erste Halbjahr des Schuljahres 2025/2026 war die Rechtschreibung immerhin noch mit "ausreichend" bewertet. In dem Entwicklungs- und Förderbericht der Klinikschule im G. vom 7. Januar 2025 finden sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dort schwerwiegende Lese-Rechtschreibschwierigkeiten festgestellt wurden, obwohl die Antragstellerin diese im Zeitraum vom 9. September bis 20. Dezember 2024 besucht hat. Vielmehr wurde auch dort die Rechtschreibung mit "befriedigend" bewertet. Die vorgelegten Leistungsnachweise wurden zuletzt mit "gut (+)", "befriedigend", "gut (-)" bewertet, auch die vorangegangenen Leistungsnachweise wurden schlechtesten falls mit "befriedigend (-)" bewertet. Der vorliegenden Schülerakte lässt sich zudem entnehmen, dass die Antragstellerin nach Auskunft der Klassenlehrerin jedenfalls bis zum Gespräch zwischen dieser und der Mutter der Antragstellerin am 9. Januar 2026 immer mit der vorgegebenen Zeit ausgekommen ist und auch selbst eine Zeitzugabe ablehnt. Soweit dies Antragstellerseits als maskierendes Verhalten qualifiziert wird, kommt es darauf nicht an, da dieser Umstand erheblich gegen eine einen Nachteilsausgleich rechtfertigende Lese-Rechtschreibstörung spricht. Vielmehr dürfte ein unter diesen Umständen gewährter Nachteilsausgleich in Form einer Zeitzugabe eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit zulasten der anderen Schüler darstellen. Sofern das maskierende Verhalten der Antragstellerin Symptom oder Ursache anderer Erkrankungen sein mag, ist nicht ersichtlich, inwieweit diesen durch einen Nachteilsausgleich zu begegnen wäre.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat auch der weitergehende Antrag, die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in einem anderen Fach miteinzubeziehen, keinen Erfolg.

II. Hinsichtlich des begehrten Nachteilsausgleichs für die Klassenarbeiten im Fach Mathematik ist bei summarischer Prüfung ebenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

In diesem Zusammenhang kommt Art. 3 GG i.V.m. einer entsprechenden Verwaltungspraxis als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da bei Dyskalkulie eine dem LRS-Erlass entsprechende Regelung fehlt und regelmäßig kein Nachteilsausgleich gewährt wird.

Vgl. etwa die Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf zur Gewährung von Nachteilsausgleichen, "Welche Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs gibt es?", abrufbar unter: https://www.brd.nrw.de/Themen/Schule-Bildung/Schulformen/Grund-und-Foerderschulen/Gewaehrung-von-individuellen#faq_18861.

Dies beruht darauf, dass im Unterschied zu besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die Phänomene der Rechenstörungen fachwissenschaftlich sowohl in der Ursachenforschung als auch in den daraus abzuleitenden Förderansätzen kontrovers diskutiert werden: Es wird unterschiedlich bewertet, ob es sich bei Rechenstörungen um ein diagnostizierbares Phänomen oder um eine Minderleistung innerhalb einer "normalen" schulischen Leistungsverteilung handelt. Daher ist eine Gleichsetzung von Rechenschwäche und Lese-Rechtschreibschwäche nicht möglich, wie dies die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK) in ihrer Befassung mit der Thematik bereits im Jahr 2007 festgestellt hat. Während Schülerinnen und Schüler mit LRS sehr wohl ihre fachbezogenen Kompetenzen (beispielsweise durch mündliche Beiträge) in den Unterricht einbringen können, ist dies im Fach Mathematik für Schülerinnen und Schüler mit Rechenstörungen so nicht möglich. Die verfehlten Rechenoperationen, die einer schriftlichen oder mündlichen Beteiligung im Unterricht vorausgehen, führen in der Konsequenz leider häufig zu "falschen" Ergebnissen.

Vgl. die Arbeitshilfe des Ministeriums für Schule und Bildung: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten in der Primarstufe - Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen (Stand Juli 2017), auf die in der Antwort vom 11. November 2020 auf die Kleine Anfrage 4529 vom 7. Oktober 2020 Bezug genommen wird (LT-Drs. 17/118116).

Inwieweit die von der Antragstellerin angeführten Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und dem inklusiven Bildungsauftrag nach § 2 Abs. 5 SchulG NRW bzw. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. § 2 Abs. 5 SchulG NRW als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, kann vorliegend dahinstehen.

Nach § 2 Abs. 5 SchulG NRW fördert die Schule die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Vorliegend ist jedenfalls keine Behinderung, chronische Erkrankung oder Bedarf an sonderpädagogischer Förderung glaubhaft gemacht, die einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik begründen könnte.

Auch insoweit gilt, dass zu den für die Beurteilung eines angemessenen Nachteilsausgleichs mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen jedenfalls u. a. Angaben dazu, wie sich die Krankheit oder Behinderung im konkreten Fall darstellt, zur Schwere der Krankheit oder Behinderung und insbesondere dazu, inwieweit sie die Fähigkeit des Schülers zur Umsetzung der geforderten Prüfungsleistung beeinträchtigt, sowie eine nachvollziehbare Schilderung, wie der durch sie erlittene Nachteil im Falle der konkreten Prüfung ausgeglichen werden kann, gehören.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2024 - 19 B 400/24 -, juris, Rn. 6, und vom 17. März 2021- 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. April 2023 - 18 L 641/23 -, juris, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 9 ff.

Bei der insoweit von der Antragstellerin vorgelegten "Förderdiagnostik Mathematik" der P. Lernzeit vom 13. Februar 2026 handelt es sich schon nicht um eine ärztliche Bescheinigung. Darüber hinaus wird hierin auch keine Dyskalkulie festgestellt, sondern eine weitere diesbezügliche Abklärung für sinnvoll erachtet. Dass hierin bei bestehenden Kompetenzen auch Defizite in bestimmten Bereichen berichtet werden, gibt für eine chronische Erkrankung oder Behinderung nichts her, da sich diese Feststellung nicht dazu verhält, ob die im Rahmen des festgestellten heterogenen Leistungsbildes zu Tage getretenen Defizite auf einer Behinderung beruhen oder auf anderen Ursachen, etwa auf fehlende Übung (was gerade hinsichtlich der fehlenden Sicherheit im kleinen 1x1 nicht fernliegt) oder mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind. Die Verschlechterung der Zeugnisnote trotz Nachhilfe mag ein Indiz in diese Richtung sein, lässt angesichts der Vielzahl anderer Ursachen (gestiegene Anforderungen, Themen, die den Neigungen des Kindes weniger entsprechen, schlechte Tagesform bei Leistungsnachweisen oder dem Umstand, dass bestimmte Unterrichtsinhalte während des stationären Aufenthalts verpasst wurden) jedoch keinen belastbaren Rückschluss auf eine Dyskalkulie zu. Ein solcher ergibt sich auch nicht in der Zusammenschau mit den weiteren geltend gemachten Erkrankungen. Schließlich verhält sich die Förderdiagnostik auch nicht zu den konkreten Auswirkungen der festgestellten Problematik, anhand derer begründet werden könnte, welcher Nachteilsausgleich konkret angemessen wäre. Auffällig ist auch, dass ein Nachteilsausgleich im Rahmen der Förderempfehlung gar nicht benannt ist. Damit ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit ein Nachteilsausgleich neben den bereits ergriffenen Fördermaßnahmen, die sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 9. Januar 2026 ergeben, angemessen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.