Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Grundschule
AO-GS§ 6 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/6#abs-1 (1) In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/6#abs-2 (2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/6#abs-3 (3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten für die Fächer. Die Schulkonferenz kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten ebenfalls Noten für die Fächer. Dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 5 Absatz 3 gefasst hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/6#abs-4 (4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO-GS/6#abs-5 (5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.