Rechtsprechung / VG Aachen / 2018

VG Aachen Beschluss vom 21.09.2018 – 6 L 1144/18.A

ECLI:DE:VGAC:2018:0921.6L1144.18A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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G r ü n d e

2

Der - sinngemäß gestellte - Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2742/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2018 anzuordnen.

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_2

Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2018 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_3

Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_4

Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG).

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Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gestützt hat, liegen hier vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_5

Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Ebenfalls ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der einem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 12 Dublin III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

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Zuständig für das Asylbegehren des Antragstellers ist hier Rumänien.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_6

Der Antragsteller hat nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer RO1MM001T1804071401) am 7. April 2018 in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Ein am 4. Juli 2018 hierauf gestütztes Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes hat Rumänien am 18. Juli 2018 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO angenommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_7

Damit ist Rumänien nach Art. 13 Dublin III-VO für das Asylbegehren des Antragstellers zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO verpflichtet, ihn nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_8

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist Voraussetzung für die Zuständigkeit Rumäniens nicht der Nachweis angemessener Vorkehrungen für seine Ankunft i.S.d. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Ein Fall des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO liegt hier aufgrund der Beantwortung des Aufnahmegesuchs durch die rumänischen Behörden bereits nicht vor. Der Einwand geht daher ins Leere.

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Die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_9

Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller - wie hier - ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag.

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Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016   - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff.

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Vor diesem Hintergrund ist die Überstellungsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin III-VO).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_10

Der Zuständigkeit Rumäniens steht schließlich auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_11

Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben.

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Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_12

Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_13

Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_14

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 6 L 522/18.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Meiningen, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 2 E 235/18 Me -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017 - B 6 S 17.50926 -, juris Rn. 35 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 10. November 2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris Rn. 32 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 1. November 2017- 6 B 1885/17 As HGW -, juris Rn. 9; VG Göttingen, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 B 683/17 - juris, Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - A 1 K 10625/17 -, juris Rn. 5 ff. (jeweils m.w.N.).

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Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_15

Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_16

Vgl. EU-Kommission, Rumänien, Umfassender Monitoring-Bericht 2005 {KOM (2005) 534 endg.}, S. 83, abrufbar unter http://www.pedz.uni-mannheim.de/daten/edz-k/gde/05/sec1354_ cmr_master_ro_ college_de.pdf.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_17

Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum 2007-2017 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_18

Vgl. die unter https://ec.europa.eu/info/strategy/justice-and-fundamental-rights/effective-justice/rule-law/assistance-bulgaria-and-romania-under-cvm/reports-progress-bulgaria-and-romania_en abrufbaren Berichte sowie dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2017 - 22 L 668/17.A - juris, Rn. 30 f.; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A - juris, Rn. 31 f., jeweils m.w.N.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_19

Zudem arbeitet die rumänische Regierung mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_20

Vgl. U.S. Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, Executive Summary, Section 2d), S. 16 ff., abrufbar unter www.state.gov/documents/organization/265676.pdf; ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46 f., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/584e9ee64.html.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_21

Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller, deren Asylverfahren in Rumänien bereits beendet wurde, steht auch im Falle ihrer nach einer Rückkehr nicht auszuschließenden Inhaftierung die Möglichkeit offen, ein neues Schutzgesuch vorzubringen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_22

Vgl. Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19 f., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514059432.html.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_23

Zudem erhalten negativ beschiedene Asylbewerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen.

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Vgl. ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_24

Ausweislich der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) werden inhaftierte Asylsuchende, die ein erneutes Schutzgesuch vorbringen, automatisch aus der Haft entlassen.

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Vgl. ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, abrufbar unter http://www.ref refworld.org/docid/ 584e9ee64.html.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_25

Dies gilt nur dann nicht, wenn illegale Einwanderer, die wegen Missbrauchs des Asylsystems inhaftiert wurden, in der Haft erstmals ein Asylgesuch vorbringen. In diesen Fällen werden die inhaftierten Asylsuchenden erst entlassen, nachdem ihnen Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gewährt wurde.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_26

Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 20, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_27

Dies trifft indes auf den Antragsteller, der ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 sowie des Schreibens der rumänischen Behörden vom 18. Juli 2018 bereits zuvor in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, nicht zu.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_28

Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend wären, um das Existenzminimum zu decken. Zwar stellen einzelne Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf ab, dass Asylsuchenden in Rumänien monatlich nur maximal 36,60 € zur Verfügung stünden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_29

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 ‑ 5a L 1881/15.A - juris, Rn. 20 ff. mit Bezugnahme u.a. auf VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 - juris, Rn. 13; ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 ‑ W168 2127455-1 -, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/; Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, 2012, S. 23; Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas. net/fluechtlinge-in-rumaenien; Dublin II Regulation: National Report: European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation - Romania, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514059432.html, S. 39.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_30

Dies dürfte aber auf überholten Erkenntnissen beruhen. Neueren Berichten ist zu entnehmen, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende seit 2015 wesentlich erhöht wurde. So geht aus dem aktuellen Länderbericht des U.S. Department of State hervor, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in Rumänien im Laufe des Jahres 2015 von ca. einem Dollar pro Tag auf vier Dollar pro Tag angestiegen sei.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_31

Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 21, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_32

Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 30,5 Tagen pro Monat führt dies zu einer finanziellen Hilfe von insgesamt 122,-- Dollar (umgerechnet rund 114,-- €) pro Monat. In Anbetracht des durchschnittlichen Nettoverdienstes in Rumänien in Höhe von umgerechnet 483,-- € im November 2016,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_33

vgl. EURES, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8681&acro=living&lang=de&parentId=7826&countryId=RO&living=),

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und des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von rund 407,-- € pro Monat im Jahr 2018,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_34

vgl. Eurostat, Monthly minimum wages - bi-annual data (im Internet abrufbar unter http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do? dataset=earn_mw_cur&lang=en),

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_35

erscheinen die Asylsuchenden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht derart gering, dass sie das Vorliegen systemischer Mängel begründen könnten. Dies folgt auch aus einem Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung aus dem Jahr 2016. Danach sei, abweichend von dem vorgenannten Bericht des U.S. Department of State, der tägliche Leistungssatz für Lebensmittel durch eine gesetzliche Neuregelung Mitte Januar 2016 umgerechnet zwar auf nur 2,20 € erhöht worden; hinzu kämen Pauschalen für Kleidung. Damit lägen die aktuellen Bezüge aber dennoch über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_36

Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016, S. 2, abrufbar unter http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/12332.pdf; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17 -, juris Rn. 12.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_37

Zwar ist auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Lage von Asylsuchenden in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_38

Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, die Begleitung bei Behördengängen sowie durch Bereitstellung von Bildungsangeboten. Vor allem der "Jesuit Refugee Service in Romania" der katholischen Kirche stellt außerdem Unterkünfte für Männer, Frauen und Familien mit Kindern zur Verfügung, ebenso Nahrung, Bekleidung, Schulbedarf oder Haushaltsgegenstände sowie finanzielle Hilfen etwa für medizinische Behandlungen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_39

Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://jrsromania.org/en/) sowie den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens Martina (2016): Flüchtlinge in Rumänien? (im Internet abrufbar unter www.evang.ro/fluechtlinge-in-rumaenien).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_40

Daneben erbringt auch die ökumenische Organisation AidRom in Abstimmung mit den rumänischen Behörden Integrationsleistungen wie Beratungen, materielle Unterstützung sowie Notfallhilfe und bietet Sprachkurse für Drittstaatsangehörige an.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_41

Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/); vgl. zum Ganzen auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 23 L 112.17 A -, juris Rn. 18.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_42

Schließlich hat der UNHCR auch gerade nicht - anders als zeitweise für Bulgarien - davon abgeraten, Flüchtlinge im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen.

57

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A - juris, Rn. 45.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_43

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Antragsteller beruft sich (allein) darauf, dass er gezwungen worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Er sei in der Aufnahmeeinrichtung nicht gut behandelt worden. Außerdem habe dort eine Frau der iranischen Geheimpolizei von ihm Fotos gemacht. Danach sei seine Familie im Iran festgenommen worden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_44

Diese Ausführungen vermögen die auf der Grundlage des "Konzepts der normativen Vergewisserung" bzw. des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens geltende Vermutung, dass die Behandlung eines Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den durch die EU-GrCh, die GFK sowie die EMRK gewährleisteten Rechten steht, hinsichtlich Rumäniens nicht zu widerlegen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Angaben des Antragstellers glaubhaft erscheinen. Denn abgesehen davon, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 2 EURODAC-VO verpflichtet sind, im Fall der Asylantragstellung oder des illegalen Überschreitens der Grenze umgehend bzw. unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen und die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung bzw. Aufgreifen zu übermitteln, ergeben sich aus den Ausführungen des Antragstellers jedenfalls keine über den Einzelfall und damit ggf. einzelne Regelverstöße im Rahmen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien hinausgehenden Hinweise. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Asylantrag des Antragstellers in Rumänien nicht rechtsstaatlich geprüft worden ist bzw. etwaige Folgeanträge, sofern die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit vorliegen, nicht rechtsstaatlich geprüft werden oder er in Rumänien etwaigen Verfolgungshandlungen Dritter schutzlos ausgeliefert sein wird. Nach der Auskunftslage ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien Asylanträge in einem Verfahren prüft, das den rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne der Dublin III-VO genügt, und dass Antragsteller um Schutz vor etwaigen Nachstellungen bei den zuständigen Behörden nachsuchen können. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Weiteren Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).

60

Systemische Mängel des Asylverfahrens in Rumänien lassen sich nach alledem nicht feststellen.

61

Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_45

Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_46

Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Weder droht dem Antragsteller in Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für ihn im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_47

Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR   1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4.

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Für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-09-21/6-l-1144-18-a#rd_48

Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juli 2018 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.