Rechtsprechung / VG Aachen / 2003

VG Aachen Urteil vom 01.12.2003 – 9 K 2270/01.A

ECLI:DE:VGAC:2003:1201.9K2270.01A.00

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Tenor§

In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_2

Die Klägerinnen sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen aus Q. (Provinz Kosovo).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 31. Januar 2000 die Anträge der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies durch rechtskräftiges Urteil vom 28. August 2001 - A 8 K 30330/00 - die dagegen erhobene Klage der Klägerinnen ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_4

Durch Bescheid vom 20. November 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen, die u.a. vorgetragen hatten, dem Volke der Roma anzugehören, auf Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_5

Am 30. November 2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Die Klage ist in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden, soweit in der Klageschrift die Aufhebung der Ausreiseaufforderung beantragt worden war.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_6

Die Klägerinnen beantragen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. November 2001 zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2000 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_10

Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_11

Die Kammer hat durch Beschluss vom 18. Februar 2002 - 9 L 1230/01.A - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und durch weiteren Beschluss vom 1. August 2003 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren versagt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren - 9 L 1230/01.A - und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_14

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_15

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_16

Dabei kann auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen die Abänderung der in einem früheren Bescheid des Bundesamtes enthaltenen negativen Feststellung zu § 53 AuslG in Betracht kommt. Denn ausgehend vom Vorbringen der Klägerinnen, zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die derzeitige Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo keiner Entscheidung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_17

Die Kammer hat hierzu in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_18

"Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen für Minderheiten aus dem Kosovo vom 7. April 2003 - 14/44.386 - I 14-Kosovo - trägt nämlich etwaigen, sich beispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_19

Vgl. zur bisherigen Erlasslage OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A -.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_20

Ausgehend von dem Vorbringen der Antragstellerinnen im Folgeverfahren, zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf den o.a. Erlass derzeit keiner Entscheidung. Denn wegen seitens der UNMIK weiterhin bestehender Vorbehalte ist eine Rückführung von Roma nach wie vor bis auf weiteres nicht möglich. Vielmehr werden gemäß dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten "Memorandum of Understanding" (dort: Nummer 4., letzter Satz) Angehörige der Minderheit der Roma in diesem Jahr nicht zurückgeführt."

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_21

An dieser Beurteilung ist nach erneuter Überprüfung auch für das Klageverfahren festzuhalten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-01/9-k-2270-01-a#rd_22

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.