Rechtsprechung / SG Stuttgart / 2010

SG Stuttgart Beschluss vom 27.08.2010 – S 24 R 2223/10

SozialrechtBaden-WürttembergSozialrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Der Streitwert wird auf 3.260,03 Euro festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_1

Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Erstattung gezahlten Krankengelds an einen Versicherten wegen Ablehnung der Gewährung von Übergangsgeld im Zeitraum vom 24.02.2009 bis 06.03.2009 zu verurteilen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_2

Die Klägerin bezifferte ihren Anspruch in der Klageschrift vom 08.04.2010 – bei Gericht unter dem 12.04.2010 eingegangen – zunächst mit 3.260,03 Euro. Mit Schriftsatz vom 20.05.2010 – bei Gericht unter dem 25.05.2010 eingegangen – teilte sie mit, dass die klageweise geltend gemachte Forderung nur 801,45 Euro betrage.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_3

Mit Schriftsatz vom 13.07.2010 hat die Beklagte mitgeteilt, dem Klagebegehren entsprechen zu wollen. Die Klägerin hat „das Anerkenntnis vom 13.07.2010“ angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 04.08.2010).

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Die Beteiligten haben sich mit der ausgesprochenen Streitwertfestsetzung und Kostenquotelung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_5

Der Streitwert war endgültig auf 3.260,03 Euro festzusetzen, weil dies der Betrag ist, der dem erkennbaren und bezifferten Klageinteresse der Klägerin bei Klageerhebung unter dem 12.04.2010 (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG) entsprochen hat und nach welchem hier die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren abschließend berechnet werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_6

Dass die Klägerin ihre ursprünglich klageweise geltend gemachte Forderung im Laufe des Verfahrens auf 801,45 Euro reduziert hat, was in der Sache als Teilklagerücknahme zu qualifizieren ist, ist für den Gebührenstreitwert der gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 7110, 7111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG [Kostenverzeichnis – KV GKG]) unerheblich. Denn für die Festsetzung der vorliegend alleine relevanten Gerichtskosten als Pauschalgebühr kommt es einzig auf den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltend gemachten Betrag an. Eine spätere Absenkung des Streitwerts in Gestalt der Veränderung des Streitgegenstands selbst durch Teilklagerücknahme im Klageverfahren ist für die Bestimmung der gerichtlichen Verfahrensgebühr unerheblich,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_7

LSG NRW, Beschl. v. 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR, juris; KG, Beschl. v. 09.10.2006 – 8 W 58/06, juris; vgl. auch Hartmann , Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, KV Nr. 1210 Rz. 18, 26; Zimmermann , in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, KV Nr. 1210 Rz. 8, 11; Dörndorfer , Der Streitwert, 5. Aufl. 2009, Rz. 43, 45.

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Lediglich in den Fällen der Nr. 7111 KV GKG ermäßigt sich die Anzahl der Gerichtsgebühren.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_8

Unter Zugrundelegung dessen kam hier auch keine – nach Zeitabschnitten – gestaffelte Streitwertfestsetzung in Betracht, weil keine Rechtsanwaltsgebühren in Rede stehen und der Streitwert für die Bestimmung der Gerichtskosten – wie dargelegt – durch eine teilweise Klagerücknahme im Laufe des Verfahrens nicht berührt wird,

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LSG NRW, Beschl. v. 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR, juris.

III.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_9

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.07.2010 mitgeteilt hat, dass „dem Klagebegehren entsprochen“ werde, ist dies als (volles) Anerkenntnis des zu diesem Zeitpunkts – nach der teilweisen Klagerücknahme – noch anhängigen Klageanspruchs (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG) auf Erstattung eines Betrages von 801,45 Euro zu werten. Auf Grund der Annahme dieses Anerkenntnisses durch die Klägerin ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG), so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Diese Kostenentscheidung richtet sich vorliegend nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 bis 162 Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_10

Soweit die Klägerin ihre Klage in Höhe von 2.458,58 Euro (teilweise) zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO). Da die Beklagte den aufrechterhaltenen Teil in Höhe von 801,45 Euro anerkannt hat, entspricht es gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, ihr insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Zugrundelegung dessen war aus dem Verhältnis dieser Beträge zum Streitwert von 3.260,03 Euro die ausgesprochene Kostentragungsquote zu bilden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 VwGO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_11

Eine Privilegierung der Beklagten nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 156 VwGO kam nicht in Betracht, weil die Beklagte – wie in einer Vielzahl weiterer, zum Teil beim hiesigen Gericht noch anhängiger Verfahren – den klageweise geltend gemachten Anspruch vorgerichtlich (Schreiben vom 26.02.2010, Blatt 75 der Verwaltungsakte) immer noch mit einer seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.02.2009,

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B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-stuttgart/2010-08-27/s-24-r-2223-10#rd_12

nicht mehr tragfähigen Begründung dem Grunde nach abgelehnt hat. Sie hat damit die Klageerhebung zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 156 VwGO veranlasst.