Rechtsprechung / SG Mainz / 2013

SG Mainz Gerichtsbescheid vom 12.11.2013 – S 17 SO 133/13

ECLI:DE:SGMAINZ:2013:1112.S17SO133.13.0A

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Einstellungsbescheids und die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_2

Die 1991 geborene Klägerin bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Beklagten, zuletzt auf Grund eines Bewilligungsbescheids vom 25.06.2013, mit dem unter Abänderung eines Bescheids vom 24.10.2012 laufende Leistungen für einen Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.09.2013 bewilligt wurden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_3

Mit Bescheid vom 04.07.2013 stellte der Beklagte die Leistungen ein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_4

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2013 Widerspruch ein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_5

Die Klägerin stellte am 09.07.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mainz, welcher - nach Anerkennung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch den Beklagten - mit Beschluss vom 03.09.2013 abgelehnt wurde (Az. S 16 SO 91/13 ER).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_6

Die Klägerin hat am 10.09.2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie Ausführungen zur Frage der (dauerhaften) Erwerbsminderung als Voraussetzung für die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Aus Gründen der Prozessökonomie werde die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über den Widerspruch beantragt, damit die Klägerin nicht gezwungen werde, eine unnötige, weil schon anliegende Klage erneut einreichen zu müssen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_7

Die Klägerin beantragt in der Sache sinngemäß,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_8

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII über den 30.09.2013 hinaus bis zur Klärung der strittigen Frage ihrer Erwerbsminderung zu gewähren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_9

Der Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_11

Er hält die Klage mangels Entscheidung über den Widerspruch für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_12

Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass vor Erhebung der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei und die Klage unzulässig sei, solange der Beklagte noch nicht über den Widerspruch entschieden hat. Eine Klageerhebung sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids möglich. Das Gericht hat die Klägerin weiter darauf hingewiesen, dass die Klage abweisungsreif sei, jedoch die Möglichkeit bestehe, eine Untätigkeitsklage zu erheben, wenn ohne zureichenden Grund länger als drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs über diesen nicht entschieden wurde.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_13

Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_14

Über den Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_15

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_16

Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_17

Die Klage ist unzulässig. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des am 04.07.2013 erlassenen Bescheides, mit dem die der Klägerin bewilligten Grundsicherungsleistungen eingestellt wurden, nicht in einem nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG obligatorischen Vorverfahren nachgeprüft worden. Im Hinblick auf die begehrte Leistung über den 30.09.2013 hinaus fehlt es bereits an einem Ausgangsbescheid.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_18

Das Begehren der Klägerin war - trotz Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 2 SGG - nicht als Untätigkeitsklage auszulegen, da das Gericht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage hingewiesen und die Klägerin dennoch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da sowohl die Erhebung einer Untätigkeitsklage als auch die Betreibung des Hauptsacheverfahrens nach Erlass eines Widerspruchsbescheids weiterhin möglich sind, waren seitens des Gerichts keine über diesen Hinweis hinausgehenden weiteren Fürsorgepflichten (§§ 103, 106 SGG) zu beachten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_19

Die unzulässige Klage ist als solche abzuweisen. Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 114 SGG kommt entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18.02.1964 - 11/1 RA 90/61; BSG, Urteil vom 22.06.1966 - 3 RK 64/62; BSG, Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R; BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R) trotz entsprechender Antragstellung der Klägerin nicht in Betracht (grundlegend SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011 - S 20 SO 1922/11, dem folgend SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 04.04.2012 - S 10 AS 627/12; SG Berlin, Urteil vom 16.05. 2012 - S 205 AS 11726/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.08.2013 - L 7 AS 455/13).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_21

"Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei."

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_22

Rechtsfolge des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG ist demnach die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer anderweitig zu treffenden Entscheidung abhängt und das Gericht sich deshalb gehindert sieht, den Rechtsstreit zu entscheiden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_23

Im Falle der Unzulässigkeit der Klage in Folge des nicht durchgeführten bzw. noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens bedarf es der Möglichkeit einer Aussetzung nicht, da das Gericht die Klage auf Grundlage des § 78 SGG als unzulässig abweisen kann. Es besteht also bereits keine "Lücke" in der Gesetzessystematik, die - Planwidrigkeit und vergleichbare Interessenlage vorausgesetzt - im Wege einer Analogie gefüllt werden müsste bzw. dürfte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_24

Darüber hinaus ist die fehlende Durchführung des als Sachurteilsvoraussetzung notwendigen Vorverfahrens nicht mit dem in § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG genannten Sachverhalt vergleichbar, da es sich bei dem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid nicht um eine vorgreifliche Entscheidung handelt, von der der Rechtsstreit abhängt. Diese unterliegt gem. § 95 SGG vielmehr selbst der Überprüfung durch das Gericht (SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012 – S 205 AS 11726/09).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_25

Des Weiteren besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids zu erheben, da gegen eine Verzögerung der Entscheidung die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG statthaft ist und in dringenden Fällen die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_26

Darauf, ob die Aussetzung des Verfahrens prozessökonomisch sinnvoll sein könnte (wie es das BSG in den genannten Urteilen stets als Begründung für die analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG angeführt hat), kommt es demnach nicht an. Dies dürfte stark vom Einzelfall abhängen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_27

Die Klage war demzufolge abzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mainz/2013-11-12/s-17-so-133-13#rd_28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.