Rechtsprechung / SG Gießen / 2014

SG Gießen Urteil vom 15.07.2014 – S 22 AS 341/12

ECLI:DE:SGGIESS:2014:0715.S22AS341.12.0A

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Tenor§

1) Der Bescheid vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 wird aufgehoben.

2) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen in gesetzlichem Umfang nach dem SGB II auch für die in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin lebende Tochter für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2012 zu zahlen.

3) Der Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_1

Im Streit ist die Höhe der Leistungen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_2

Die 1966 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Die Klägerin bildet mit ihrer 1996 geborenen Tochter C eine Bedarfsgemeinschaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_3

Mit Bescheid vom 13.01.2012 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_4

„Aufgrund des Vermögens Ihrer Tochter ist diese nicht hilfebedürftig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_5

Grund: Aufgrund des Datenabgleiches wurde bekannt, dass Ihre Tochter über Kapitalerträge verfügt. Im Rahmen einer Anhörung wurde festgestellt, dass Ihre Tochter über 2 weitere Sparkonten verfügt, die Ihnen angeblich nicht bekannt gewesen sind. Sie wurden von den Großeltern eröffnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_6

Kontoinhaber ist C. Gesetzlicher Vertreter der Kontoinhaberin ist Frau A. und der Kindesvater.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_7

Das Sparkonto Nr. XXX unterliegt einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Das Sparkonto Nr. XXY ebenfalls. Auf dieser Kopie des Sparplanes wurde sogar von der Sparkasse abgezeichnet, dass die gesetzlichen Vertreter informiert wurden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_8

Diese beiden Konten belaufen sich auf insgesamt 8.003,10 Euro Guthaben. Hinzu kommt noch das uns bekannte Sparbuch in Höhe von 1.679,81 Euro. Es ergibt sich somit ein Guthaben von 9.682,91 Euro. Es überschreitet den Freibetrag in Höhe von 5.832,91 Euro.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_9

Von letzterem Sparbuch Kontonummer XXZ ist eine Abhebung jederzeit möglich. Somit kann zumindest vorerst von diesem Sparbuch der monatliche Lebensunterhalt von C sichergestellt werden, bis die 3-monatige Kündigungsfrist der weiteren Konten abgelaufen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_10

Der monatliche Anspruch in der Vergangenheit von C belief sich auf ca. 140,00 Euro monatlich. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist daher auf Monate hinweg gewährleistet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_11

Eine weitere Leistungsgewährung ist nicht mehr möglich.“

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_12

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 31.01.2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2012 als unbegründet zurückwies. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_13

Dagegen richtet sich die Klage vom 30.04.2012.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_14

Die Klägerin trägt vor, eine vorzeitige Kündigung des Sparvermögens sei nur durch die im Besitz der Großmutter bzw. der noch lebenden Urgroßmutter möglich. Hierzu seien diese nicht bereit. Der Vermögenswert sei faktisch nicht verfügbar.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_15

Die Klägerin beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012, zugestellt am 04.04.2012, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, auch die Leistungen für die minderjährige Tochter C, geboren 1996, weiterhin zu bewilligen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_16

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_17

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf seinen Schriftsatz vom 13.06.2012.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_18

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_19

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_20

Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_21

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_22

Sie ist auch begründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_23

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Leistungen in gesetzlichem Umfang auch an die im Haushalt lebende Tochter.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_24

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nur wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Leistungsanspruch. Soweit ersichtlich, erfüllt die Tochter der Klägerin die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Nicht endgültig geklärt ist das Bestehen der weiteren Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_25

Hinsichtlich der Zuordnung eines Sparguthabens zum Vermögen des Hilfebedürftigen hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_26

- Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist vorhandenes Sparvermögen demjenigen zuzuordnen, der darüber verfügungsberechtigt ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_27

- Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach sich der Hilfebedürftige am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen muss. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere für Sparbücher.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_28

- In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern oder nahen Angehörigen auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, sei regelmäßig der Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es deshalb nicht dem Kind zuzurechnen sei. Nur dann, wenn die Eltern oder nahen Angehörigen bei Volljährigkeit des Kindes diesem das Sparbuch zur Verfügung gestellt und es somit aus der Hand gegeben haben, ist das entsprechende Sparguthaben Vermögen des Kindes und nicht der Eltern oder nahen Angehörigen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_29

Vor diesem Hintergrund ist eine Zuordnung des Sparguthabens als für die Tochter der Klägerin verfügbares Vermögen nicht abzuleiten. Dieses ergibt sich weder aus der Inhaberschaft des Sparbuches noch aus der während des hier streitbefangenen Zeitraums ausgeübten Verwahrung oder Verwaltung des Sparbuches durch Großmutter bzw. Urgroßmutter. Wie erwähnt lässt sich der Rechtsprechung ein Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten, nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für Sparbücher (BSG, Urteil vom 24.05.2006, B 11a/AL 7/05 R m. w. N.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Verwahrung bzw. Verwaltung des Sparguthabens durch die Mutter bzw. Urgroßmutter. Wie ebenfalls erwähnt wird in der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.01.2005, X ZR 264/02). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.04.2012 vorgetragen, die Sparbücher befänden sich im Besitz der Großmutter bzw. der noch lebenden Urgroßmutter. Diese seien nicht dazu bereit, die Sparpläne für die Enkelin/Urenkelin vorzeitig zu kündigen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_30

Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Vereinbarung und die ausschließliche Verfügungsberechtigung der Großmutter/Urgroßmutter der Tochter der Klägerin nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht gegeben. Das Gericht sieht die entsprechenden Ermittlungsmöglichkeiten hierzu als erschöpft an. Soweit das Hessische Landessozialgericht im Beschluss vom 08.10.2012 (L 9 AS 518/12 B) die Auffassung vertritt, aufgrund des klägerischen Vorbringens habe es weiteren Ermittlungen des erkennenden Gerichts bedurft (Umdruck S. 3), folgt das erkennende Gericht dem ausdrücklich nicht. Zum einen lässt das Hessische Landessozialgericht nicht erkennen, welche konkreten Ermittlungen denn für erforderlich gehalten werden, zum anderen hat (Verwaltungsakte Bl. 303 ff.) der Beklagte umfassend Ermittlungsarbeit getätigt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht das erkennende Gericht nicht. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände nach § 128 SGG ist deshalb vom Bestehen der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) für den hier streitbefangenen Zeitraum auszugehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2014-07-15/s-22-as-341-12#rd_31

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.