Rechtsprechung / OVG Schleswig / 2016

OVG Schleswig Beschluss vom 22.12.2016 – 2 LA 105/16

ECLI:DE:OVGSH:2016:1222.2LA105.16.0A

VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2016 ist unwirksam.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2016-12-22/2-la-105-16#rd_1

Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO erledigt ist, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist sogleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2016-12-22/2-la-105-16#rd_2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da sich seine Erledigungserklärung als verkappte Klagrücknahme darstellt. Eine Erledigung ist nur infolge der Fiktionswirkung des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingetreten, der Rechtsstreit war zuvor in der Sache nicht erledigt. Die Beklagte hat bislang den angegriffenen Bescheid nicht aufgehoben und nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Aus dem vorgeblichen Ablauf der Überstellungsfrist ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzulehnen und die Abschiebung des Klägers nach Tschechien anzuordnen, hat hierdurch weder ihre Regelungswirkung verloren noch sich auf sonstige Weise erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 –, Rn. 9, juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-schleswig/2016-12-22/2-la-105-16#rd_3

Vor diesem Hintergrund war zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, vgl. auch Bayr. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 11 C 10.2466 -).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).