Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 16.09.2026 – 4 B 184/26

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Az.: 4 B 184/26 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwaltskanzlei gegen den Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge vertreten durch den Geschäftsführer Am Wasserwerk 14, 08340 Schwarzenberg prozessbevollmächtigt:

wegen – Antragstellerin – – Antragsgegner – Unwirksamkeit der Satzung des Zweckverbandes Wasserwerke Westerzgebirge über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 25. September 2024 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO 2

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Engelke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 16. September 2026

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.849,81 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einbeziehung ihres Grundstücks in das Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners.

2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksnummer F1... der Gemarkung B.............. Der Antragsgegner nimmt für die Gemeinde B............. die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung wahr. Im Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners ist für das Grundstück der Antragstellerin – wie für die daran westlich und nördlich angrenzenden Grundstücke – eine dauerhaft dezentrale Entsorgung vorgesehen. Das auf dem Grundstück der Antragstellerin anfallende Schmutzwasser wird über eine vollbiologische Kleinkläranlage behandelt; deren Überlauf sowie das auf dem Grundstück der Antragstellerin anfallende Niederschlagswasser wurden bislang über eine private, im Eigentum Dritter stehende Leitung über das Flurstück F2... abgeleitet. Nach einer Erneuerung und Verkleinerung der Abwasserleitung auf dem Flurstück F2... verweigert dessen Eigentümer die weitere Nutzung der Leitung für die Abwässer der Antragstellerin.

3 Da nach Auffassung des Antragsgegners ein Vollanschluss aller betroffenen Grundstücke technisch unverhältnismäßig aufwendig ist, bot der Antragsgegner der Antragstellerin im Februar 2026 die Herstellung eines Teilanschlusses für das Niederschlagswasser über den in der B 180 neu errichteten Regenwasser-Sammler an. Die hierfür veranschlagten Kosten beliefen sich auf 17.699,62 EUR. Das Angebot nahm die Antragstellerin im Februar 2026 an. Im Mai 2026 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, ihr Grundstück in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen, was dieser ablehnte. Im Juli 2026 stornierte die Antragstellerin den Auftrag zur Herstellung des Teilanschlusses wegen unzumutbarer finanzieller Aufwendungen.

4 Die Antragstellerin meint, es sei unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner ihr durch sein Abwasserbeseitigungskonzept die Entwässerung von mehreren Grundstücken sowie der oberhalb des Grundstücks befindlichen landwirtschaftlich genutzten Fläche auferlege, die sich nicht in ihrem Eigentum befänden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass der Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang Vorrang vor privaten dezentralen Entwässerungen einzuräumen sei. Eine Überwälzung der Abwasserbeseitigungspflicht komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Eine Einigung mit den Grundstückseigentümern der übrigen anzuschließenden Grundstücke liege nicht vor. Der Bau einer neuen Abwasserleitung sei für sie mit einem großen Aufwand und immensen Kosten verbunden. Insgesamt würden für die Herstellung der Leitung Kosten von mehr als 80.000 EUR veranschlagt, was ihr nicht zumutbar sei. Die Regelung des dauernden Rechtsverhältnisses der Abwasserentsorgung sei hier im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig, weil sie existenzielle Belange der Antragstellerin betreffe.

9 Die Antragstellerin beantragt, das Flurstück F1... der Gemarkung B............. im Wege der einstweiligen Anordnung in das Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners als ein zentral in die Abwassereinrichtung des Antragsgegners zu entsorgendes Grundstück aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er meint, der Antrag sei bereits unzulässig, weil er die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht wahre. Zudem begehre die Antragstellerin mit der Aufnahme ihres Grundstücks in das Abwasserbeseitigungskonzept die Ergänzung einer für sie günstigen Regelung. Ein solcher Antrag sei aber im Normenkontrollverfahren nicht statthaft. Außerdem handele es sich bei dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht um eine Satzung oder Rechtsverordnung, sondern um ein verwaltungsinternes Planungsinstrument. Zu den Rechtsvorschriften i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zählten aber nur solche Regelungen, denen eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukomme. Der Antragstellerin fehle außerdem das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die Herstellung des Teilanschlusses selbst storniert habe.

10 Der Antrag sei zudem unbegründet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwS bestehe kein Rechtsanspruch auf Herstellung oder Erweiterung öffentlicher Abwasseranlagen; Art und Umfang bestimme der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Planungsermessen habe 4 er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zudem sei eine besondere Dringlichkeit nicht gegeben.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

12 Der Antrag ist unzulässig. Er ist aus mehreren Gründen unstatthaft.

II.

13 Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass er sich gegen eine untergesetzliche Vorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 VwGO richtet, wobei sich die Statthaftigkeit vorliegend nur aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergeben kann. Gemäß § 24 Abs. 1 SächsJG ist die Normenkontrolle für Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen, eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören hierzu nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berühren (BVerwG, Urt. v. 25. November 2004 5 CN 1.03 –, juris Rn. 24; Beschl. v. 30. November 2017 – 6 BN 2.17 –, juris Rn. 7).

14 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin begehrt die Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Antragsgegners. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne des dargelegten Begriffsverständnisses. Im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 51 Abs. 1 SächsWG werden die wesentlichen Entscheidungen bezüglich der Erfüllung der Aufgaben des Abwasserbeseitigungspflichtigen für das gesamte Entsorgungsgebiet dokumentiert. Es stellt demnach die Grundsatzplanung des Abwasserbeseitigungspflichtigen dar, mit der die wesentlichen Festlegungen, wie er seine Abwasserbeseitigungspflichten erfüllen wird, getroffen werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept regelt aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft und dem Abwassererzeuger (Fritzsch, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, Sächsisches Wassergesetz, 2019, § 51 Rn. 6; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 14. März 2019 – 5 A 1187/17 –, juris Rn. 27 f.). Dem Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners, aus dem sich die dezentrale Entsorgung des Grundstücks der Antragstellerin ergibt, kommt demnach keine rechtliche Außenwirkung zu, sodass es nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO sein kann.

15 Darüber hinaus folgt die Unzulässigkeit des Antrags hier daraus, dass ein Unterlassen des Normgebers – wie auch im Hauptsacheverfahren der Normenkontrolle – kein statthafter Gegenstand eines Eilantrags im Normenkontrollverfahren sein kann. Sowohl ein Antrag auf Normerlass als auch ein Antrag auf Verpflichtung des Normgebers zur Änderung oder Ergänzung einer Norm sind nicht statthaft (siehe nur BVerwG, Urt. v. 16. April 2015 – 4 CN 2.14 –, juris Rn. 5 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 3. Juli 2006 – 3 R 120/06 –, juris Rn. 7; Schoch, in:

ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 47 VwGO Rn. 144d m. w. N; Dombert, in: ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 59 Rn. 65; a. A. BayVGH, Urt. v. 23. Januar 2002 – 21 N 97.1835 –, juris Rn. 33). Eine von der Antragstellerin behauptete „Normergänzungsklage in analoger Anwendung des § 47 VwGO“ kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht. Der Antragstellerin geht es vorliegend nicht darum, die Unwirksamkeit der Abwassersatzung oder auch nur des Abwasserbeseitigungskonzepts des Antragsgegners feststellen zu lassen, sondern es geht ihr vielmehr um eine inhaltliche Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts, für die der Weg der Normenkontrolle und der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO aber nicht eröffnet ist.

16 Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. September 2026 ergänzend vorgetragen hat, das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 16. April 2015 (4 CN 2.14) gerade nicht festgestellt, dass eine Normergänzungsklage generell unstatthaft sei, sondern lediglich in Bezug auf das Normenkontrollverfahren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragstellerin hat eben nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in der besagten Entscheidung aufgezeigten Weg einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO – für die das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zudem nicht zuständig wäre – gewählt, sondern ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 51.4, Ziffer 9.7.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat legt dabei die vom Antragsgegner veranschlagten Herstellungskosten für den Teilanschluss in Höhe von 17.699,62 EUR als wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin zugrunde, wobei dieser Betrag für das vorliegende Eilverfahren halbiert wird.

19 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Dahlke-Piel Dr. Radtke Engelke Reichert Döpelheuer