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OVG Sachsen Beschluss vom 02.09.2026 – 2 B 165/26

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Az.: 2 B 165/26 11 L 251/26 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:

– Antragsteller – – Beschwerdeführer – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum vertreten durch den Rektor Herbert-Böhme-Straße 11, 01662 Meißen – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – prozessbevollmächtigt:

wegen generelle Attestpflicht ab dem 1. Kalendertag im fachtheoretischen Studium hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 2. September 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juni 2026 - 11 L 251/26 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers ist nicht begründet.

1. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Befreiung von der generellen Attestpflicht im Falle von Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag im fachtheoretischen Studium.

3 Der Antragsteller studiert seit dem 1. September 2024 im Bachelorstudiengang „Allgemeine Verwaltung“ an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (im Folgenden: Fachhochschule). Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Antragsgegner. Die fachtheoretische Ausbildung des Antragstellers dauert nach dem „Studienjahresablaufplan 2026/2027, Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung“ voraussichtlich noch bis zum 2. April 2027 an.

4 Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 ordnete der Fachbereichsleiter der Fachhochschule für alle Studierenden des Bachelorstudiengangs „Allgemeine Verwaltung“ im fachtheoretischen Studium an, dass vom ersten Krankheitstag an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist („keine Karenztage“). Mit E-Mail vom 28. März 2025 wurde diese Regelung im Wesentlichen mit unterschiedlichen Karenztagsregelungen der verschiedenen Einstellungsbehörden, einem erhöhten Verwaltungsaufwand, Gleichbehandlungsgesichtspunkten sowie Missbrauchsfällen einzelner Studierender in früheren Semestern begründet.

5 Mit Schreiben vom 14. März 2026 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Fachbereichsleiter die Aufhebung der generellen Attestpflicht, hilfsweise ihre Beschränkung auf anlassbezogene, individualisierte und befristete Attestpflichten in begründeten Einzelfällen. Mit E-Mail vom 30. März 2026 erinnerte er an seinen Antrag und bat um Bekanntgabe einer Entscheidung 3 bis spätestens 10. April 2026. Vorsorglich beantragte er für den Fall ausbleibender Entscheidung, die Attestpflicht bis zur Entscheidung über seinen Antrag zumindest ihm gegenüber vorläufig nicht anzuwenden. Mit E-Mail vom 13. April 2026 antwortete der Fachbereichsleiter, dass er anlässlich des Antrags erneute Gespräche mit den Ausbildungsleitern der ungefähr vierzig Einstellungsbehörden führen wolle und dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen werde, während derer eine Einzelfallregelung im Sinne des Antragstellers nicht in Betracht komme.

6 Am 14. April 2026 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Dresden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren, die ihm gegenüber angeordnete Pflicht, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Antrag sei unzulässig, es handele sich um einen Fall vorbeugenden Rechtschutzes vor der noch ausstehenden Entscheidung über den an die Fachhochschule Meißen gerichteten Antrag des Antragstellers vom 14. März 2026. Der Antragsteller habe nicht das für Fälle des vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht, weil eine Krankheit des Antragstellers für eine Dauer, für die nicht bereits ohnehin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen wäre, nicht absehbar sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

7 Der Antragsteller trägt mit seiner Beschwerde insbesondere vor, es handele sich bei seinem Antrag nicht um einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes. Gegenstand seines Antrags sei es nicht, einer endgültigen Entscheidung der Fachhochschule Meißen über seinen an diese gerichteten Antrag vom 14. März 2026 vorzubeugen. Vielmehr wende er sich mit seinem Eilantrag gegen die Anordnung vom 21. Januar 2025 (in Form der E-Mail vom 28. März 2025), die keines weiteren Vollzugsaktes bedürfe und bereits jetzt als gemischt dienstlich-persönliche Weisung Bindungswirkung entfalte. Auch der Antrag an die Fachhochschule Meißen vom 14. März 2026 ziele allein auf die Aufhebung der Anordnung vom 21. Januar 2025, suspendiere aber nicht deren Wirkung. Er habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil der Zeitpunkt einer künftigen Erkrankung nicht planbar und eine rechtzeitige gerichtliche Entscheidung kaum erreichbar sei, wenn ein Anordnungsgrund erst dann anerkannt würde, wenn eine Kurzzeiterkrankung konkret bevorstehe oder bereits eingetreten sei. Nachträglicher Rechtsschutz sei dabei nicht gleich wirksam und eine vorläufige Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Überdies sei der Antragsteller konkret-individuell belastet, weil er sich während der Vorlesungs- und Ausbildungszeiten regelmäßig in Meißen aufhalte, sein Hausarzt seine Praxis aber in C....... habe. Zwecks Beschaffung einer ärztlichen Bescheinigung müsse der Antragsteller deshalb nach C....... fahren. Diese Belastung werde auch nicht durch 4 die Möglichkeit der lokalen, telefonischen oder digitalen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beseitigt; eine solche Möglichkeit sei nicht jederzeit verfügbar. Auch werde die Hauptsache nicht vollständig vorweggenommen, weil der Antrag allein den Antragsteller, Erkrankungen von bis zu drei Kalendertagen und den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache betreffe. Auch bliebe die Möglichkeit einzelfallbezogener Weisungen bei konkret begründetem Anlass erhalten. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden.

8 Der Antragsgegner verteidigt unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren trägt er vor, dass mit Bescheid vom 24. Juli 2026 dem Antragsteller - gestützt auf einen dringenden Tatverdacht des unbefugten Zugriffs auf das Ausbildungs-, Hochschul- und Finanzamtsnetz (§§ 202a ff. StGB) im Zusammenhang mit an der Hochschule aufgefundener, nicht zugelassener IT-Fremdhardware (verdeckter Einbau eines 5G-KVM-Routers im Lehrsaal 1.303 sowie eines weiteren, funktionsgleichen Routers im Lehrsaal 1.313) - mit sofortiger Wirkung für die Dauer von zwei Jahren untersagt worden sei, das Campusgelände der Hochschule Meißen sowie die Räumlichkeiten des Außenstandorts ICM zu betreten. Die sofortige Vollziehung des Hausverbots sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausdrücklich angeordnet worden; zugleich seien der Hochschulzugangsaccount und der Zugangstransponder des Antragstellers gesperrt worden. Jedenfalls damit entfalle der Anordnungsgrund.

9 Der Antragsteller repliziert, dass gegen das Hausverbot Widerspruch eingelegt worden sei und beim Verwaltungsgericht zwei Eilanträge gestellt worden seien. Vom Hausverbot sei die Verhaltenspflicht bei krankheitsbedingter Verhinderung nicht betroffen. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass das Hausverbot die unveränderte Fortführung des Studiums voraussetze.

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Zwar handelt es sich bei diesem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht um einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes und ermangelt es dem Antrag damit auch nicht an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse (dazu a.), doch ist aus dem Vortrag des Antragstellers angesichts des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kein hinreichender Anordnungsgrund ersichtlich (dazu b.).

11 a. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihm nicht am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Mit dem Antrag wird nicht begehrt, einer Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag vom 14. März 2026 vorzubeugen. Nicht die noch ausstehende Entscheidung über diesen Antrag, sondern die Anordnung vom 21. Januar 2025 stellt die Belastung dar, 5 gegen die sich der Antragsteller zur Wehr setzen möchte. Bei dem gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag handelt es sich auch nicht deshalb um einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz, weil der Antragsteller – sollte er noch während seines fachtheoretischen Studiums kurzzeitig erkranken – gegen die Anordnung vom 21. Januar 2025 verstoßen und anschließend gegen etwaige dienstrechtliche Folgemaßnahmen vorgehen könnte. Bei derartigen etwaigen Folgemaßnahmen handelt es sich um separate Verfahrensgegenstände mit eigenständigem Regelungsgehalt, die für den Antragsteller jeweils mit eigenständigen und zusätzlichen Belastungen verbunden wären. Zwar unterläge im Falle eines Vorgehens gegen solche dienstrechtlichen Folgemaßnahmen auch die zugrundeliegende Anordnung der Attestvorlage vom 21. Januar 2025 verwaltungsgerichtlicher Prüfung. Daraus allein lässt sich aber nicht ableiten, dass es dem Antragsteller verwehrt ist, sich bereits zuvor gegen eben diese Anordnung selbst zu wenden, er diese also nur einer Prüfung unterziehen lassen kann, wenn er sich dem Risiko dienstrechtlicher Folgen aussetzt.

12 Der Antragsteller kann des Weiteren auch nicht auf Grundlage von § 44a VwGO auf die Geltendmachung von Rechtsschutz gegen etwaige dienstrechtliche Folgemaßnahmen verwiesen werden. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn die Anordnung vom 21. Januar 2025 der Attestvorlage bereits ab dem ersten Krankheitstag stellt keine Verfahrenshandlung in Vorbereitung einer späteren Sachentscheidung dar. Vielmehr ist die am 21. Januar 2025 angeordnete Attestvorlage ab dem ersten Krankheitstag bereits in sich selbst die eigentlich bezweckte und endgültige Sachentscheidung.

13 b. Indes fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund.

14 aa. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ausgeschlossen, weil mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft; das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14 m. w. N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären 6 und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000,160; Kopp/Schenke, a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris).

15 bb. Zwar liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist für den Antragsteller indes nicht unzumutbar.

16 Im Falle der Stattgabe des Antrags würde – sowohl bezüglich des Haupt- als auch des Hilfsantrags – die Hauptsacheentscheidung mit Blick auf den Antragsteller faktisch vorweggenommen. Nach dem Vortrag des Antragstellers wird dessen fachtheoretischer Studienabschnitt bei der Fachhochschule Meißen am 2. April 2027 enden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erst ergehen könnte, zu einem Zeitpunkt, in dem ihn die streitige Frage der Verpflichtung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag nicht mehr beträfe oder für ihn zeitbedingt allenfalls noch geringe Relevanz hätte. Soweit der Antragsteller vorträgt, eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache stehe nicht in Rede, da die begehrte Anordnung allein ihn betreffe sowie auch nur Erkrankungen bis zu drei Krankheitstagen, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Auch in der Hauptsache kann eine rechtskraftfähige Entscheidung nur im Verhältnis des Antragstellers zum der Antragsgegner ergehen, § 121 Nr. 1 VwGO, ohne dass ein erfolgreiches Hauptsacheverfahren die gegenständliche Anordnung vom 21. Januar 2025 auch zugunsten der Kommilitonen des Antragstellers aus der Welt schaffen würde - ungeachtet einer etwaigen faktischen Präzedenzwirkung der Hauptsacheentscheidung auch zu deren Gunsten. Des Weiteren stünde auch in der Hauptsache die Attestpflicht nur für Krankheiten bis zu einer Dauer von drei Krankheitstagen im Streit, denn für Krankheiten längerer Dauer griffe die gesetzliche Regelung – ungeachtet dessen, ob insoweit § 71 Abs. 2 S. 1 SächsBG oder § 5 Abs. 1a EFZG i. V. m. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SächsÖrAusbVVO Anwendung findet; im Übrigen ist der Antragsteller selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren von einer zumindest teilweisen faktischen Vorwegnahme ausgegangen (AS 42).

17 Das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist für den Antragsteller jedoch nicht unzumutbar. Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache muss der Antragsteller hinsichtlich des Anordnungsgrundes glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, juris Rn. 3, 4; Senatsbeschl. v. 5. März 2010 - 2 B 28/10 -, juris Rn. 5 und. v. 3. November 2017 - 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Das hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

18 Zwar wird im Falle der Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller zugemutet, der betreffenden Anordnung zunächst Folge zu leisten, bis eine Hauptsacheentscheidung ergehen kann und dadurch möglicherweise Nachteile und Belastungen entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. dazu bereits oben). Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens ist aber nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesen in Aussicht stehenden Belastungen um schwere und unzumutbare Nachteile handelt, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Dabei ist dem Antragsteller zuzugeben, dass nicht sicher abgesehen werden kann, ob er künftig erkrankt, welche Dauer etwaige Erkrankungen hätten und wie häufig diese auftreten. Eine dahingehende hinreichend sichere Prognose kann, wie der Antragsteller vorträgt, auch aus den bisherigen Krankmeldungen des Antragstellers nicht abgeleitet werden. Doch sind jedenfalls auch keine Gründe für die Annahme vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitraum bis zu einer Hauptsacheentscheidung - oder bis spätestens zum Ende des fachtheoretischen Studienabschnitts, voraussichtlich am 2. April 2027 - in einer Vielzahl an Fällen für eine Dauer von jeweils unter vier Tagen erkranken wird. Ist damit davon auszugehen, dass die Anordnung vom 21. Januar 2025 für den Antragsteller - wenn überhaupt - nur in einer begrenzten Anzahl an Fällen zur Anwendung kommen wird, können die damit für den Antragsteller einhergehenden Belastungen nicht als schwer und unzumutbar angesehen werden. Die Einholung einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig nicht mit besonders einschneidenden Belastungen verbunden; die Verpflichtung dazu stellt grundsätzlich einen Grundrechtseingriff von geringer bis allenfalls moderater Eingriffsschwere dar. Insbesondere der damit einhergehende zeitliche und organisatorische Aufwand hält sich regelmäßig in vertretbarem Rahmen. Nichts anderes folgt aus dem Beschwerdevorbringen für die speziell den Antragsteller treffenden Belastungen, insbesondere mit Blick auf den Standort seines Hausarztes in C........ Die damit einhergehenden Mehrbelastungen können grundsätzlich durch Nutzung der Möglichkeiten telefonischer Krankschreibung oder durch Aufsuchung eines in Meißen praktizierenden Arztes vermieden oder jedenfalls verringert werden. Soweit der Antragsteller das in Zweifel zieht, bleiben seine Ausführungen vage und einen konkreten Ansatzpunkt schuldig.

Selbständig tragend hat sich der Antragsteller sowohl mit seinem Antrag an den Antragsgegner vom 14. März 2026 als auch mit dem Antrag im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren vom 14. April 2026 erst über ein Jahr nach dem Ergehen der Anordnung vom 21. Januar 2025 - und in etwa ein Jahr nach der die Anordnung in Teilen modifizierenden E- Mail des Fachbereichsleiters vom 28. März 2025 - um Rechtsschutz bemüht. Hat der Antragsteller die Bindung an die betreffende Anordnung damit über - oder jedenfalls beinahe - ein Jahr lang hingenommen, ist nicht ersichtlich, warum die Klärung dieser Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt für ihn derart dringlich sein sollte, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar wäre.

19 Nachdem aus den vorstehenden Erwägungen schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, kann der Senat offen lassen, welche Auswirkungen des erteilte Hausverbot hat und ob ein Anordnungsanspruch vorliegt.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen vorgebracht haben.

22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch