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OVG Sachsen Beschluss vom 22.07.2026 – 5 E 36/26

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Az.: 5 E 36/26 5 K 3156/25 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

das Studentenwerk Leipzig Goethestraße 6, 04109 Leipzig – Kläger – – Beschwerdeführerin – – Beklagter – – Beschwerdegegner – gegen wegen BAföG; Untätigkeitsklage hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor als Einzelrichter am 22. Juli 2026

beschlossen:

2 Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. April 2026 - 5 K 3156/25 - geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.260,00 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil die angefochtene Entscheidung ebenfalls von einem Einzelrichter erlassen worden ist und die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nicht vorliegen, hat Erfolg.

2 Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in eigenem Namen form- und fristgemäß erhobene Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie - entgegen der Behauptung der Beschwerdebegründung - vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Mit der Beschwerde wird jedoch beantragt, den Gegenstandswert von 5.130,00 € (1,3 Verfahrensgebühr x 414,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) auf 10.260,00 € (1,3 Verfahrensgebühr x 707,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) zu erhöhen, so dass der Beschwerdewert aus § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erreicht ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-22/5-e-36-26#rd_3

4 Die Beschwerde ist auch begründet. Ausgangspunkt ist die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach dem für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten (SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2015 - 1 E 44/15 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 6. Februar 2017 - 4 B 262/16 -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 25. Januar 2017 - 1 S 2/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 29. August 2018 - 6 L 47.18 -, juris Rn. 2). Gerichtliche Verfahren im Sinne dieser Vorschrift sind alle Verfahren, die vor einem Gericht anhängig sind, also auch solche der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, § 23 Rn. 6). Das gilt auch für - wie vorliegend - gerichtskostenfreie Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, denn diese Vorschrift regelt lediglich, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, nicht jedoch, dass sich die Wertfestsetzung nicht aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertfestsetzungen ergibt (SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2018 - 4 E 98/18 -, juris Rn. 5). Grundlage für die Wertfestsetzung ist hier § 52 Abs. 1 GKG, weil Gegenstand des Verfahrens keine bezifferte Geldleistung oder ein darauf bezogener Verwaltungsakt i. S. v. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG war, sondern der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben hatte mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11. November 2021 - 4 LB 408/17 -, juris Rn. 2 f.), so dass der Streitwert nach der sich 3 aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss an Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Streitwertkatalog) orientiert, wonach im Recht der Ausbildungsförderung bei Klagen, die auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe gerichtet sind, der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum als Streitwert festzusetzen ist (so auch VGH BW, Beschl. v. 16. September 2025 - 2 S 824/25 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juli 2025 - 12 E 373/25 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 22. September 2022 - 4 Bf 106/22 -, juris Rn. 30). Dieser Betrag beläuft sich auf 10.260,00 € und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

5 Das Verwaltungsgericht hat diesen Wert jedoch halbiert und dies damit begründet, dass der Kläger in der Klagebegründung im Wesentlichen nur Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 75 VwGO gemacht habe und dieser Umstand es rechtfertige, den Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu verringern. Diese Rechtsauffassung teilt der Einzelrichter nicht. Die in Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs vorgesehene Verminderung des Streitwerts setzt - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - voraus, dass in einem Verfahren lediglich Bescheidung beantragt worden ist. Das ist ausweislich der Klageschrift vom 19. Dezember 2025 nicht der Fall, denn dort wird als Klageantrag zu 1 angekündigt:

„Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerseite auf ihren Antrag vom 25.08.2025 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 10/2025 bis 09/2026 in gesetzlicher Höhe zu gewähren“. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht ausgeführt, dass die Klagebegründung im Wesentlichen nur Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 75 VwGO enthält. Dies liegt indessen auch nahe, weil die Erhebung einer Untätigkeitsklage nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zulässig ist, ohne dass es darauf ankäme, ob mit dieser Klage eine Verpflichtung oder eine Bescheidung begehrt wird. Für den Fall, dass Unklarheit über das klägerische Begehren besteht, ist dieses gemäß § 88 VwGO sachdienlich auszulegen und das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Für die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens ist neben dem Antrag insbesondere auch die Klagebegründung zu berücksichtigen, dem Antrag kommt bei - wie hier - anwaltlicher Vertretung jedoch gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 -, juris Rn. 15 m. w. N., st. Rspr.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 88 Rn. 9 m. w. N.). Ferner ist die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen.

6 Dies zu Grunde gelegt, ist das Klagebegehren so auszulegen, dass es auf Verpflichtung und nicht auf Bescheidung gerichtet gewesen ist. Hierfür spricht neben dem anwaltlich formulierten Verpflichtungsantrag (anders in OVG NRW, Beschl. v. 23. Juli 2025 -12 E 373/25 -, juris Rn. 10 sowie HessVGH, Beschl. v. 1. November 2023 - 10 E 942/23 -, juris Rn. 5: jeweils Bescheidungsantrag) auch die Interessenlage des Klägers, denn eine - entgegen dem Wortlaut des angekündigten Klageantrags - Auslegung des Klagebegehrens als auf bloße Bescheidung 4 gerichtet könnte zur Unzulässigkeit der Klage führen, so dass diese Auslegung nicht sachdienlich wäre. Bei materiellen Rechten, auf die - wie hier nach § 1 BAföG auf individuelle Ausbildungsförderung - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage. Für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist - anders als nach § 88 SGG - eine generelle Beschränkung auf eine (reine) Bescheidungsklage nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 26 f.), so dass eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bei gebundenen Entscheidungen nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu Wöckel, in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 75 Rn. 3).

7 Soweit der Beklagte vorgetragen hat, für das Vorliegen einer reinen Bescheidungsklage sei bei der Ermittlung des „tatsächlich Gewollten“ die Interessenlage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, teilt der Einzelrichter diese Auffassung nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite für die Einreichung einer Untätigkeitsklage wirbt (https://www. .................................../) und dort als „Ergebnis der Klage“ bezeichnet wird, „dass die Behörde entweder zeitnah einen Bescheid erlässt, um einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage zuvorzukommen oder dass das Gericht die Behörde zur Bescheidung des Antrags verpflichtet“. Es spricht - auch vor dem Hintergrund der vom Beklagten beschriebenen Umstände des vorliegenden Falles, in dem der Kläger offenbar noch nicht einmal wusste, dass in seinem Namen eine Untätigkeitsklage erhoben worden war - Vieles dafür, dass es sich bei dieser Art der Klageerhebung um ein „Geschäftsmodell“ der Beschwerdeführerin handelt, das auf die Generierung von außergerichtlichen Kosten gerichtet ist. Allerdings setzt dies auch voraus, dass der Beklagte - wie vorliegend - über einen bei ihm gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, so dass der Beklagte es selbst in der Hand hat, den von der Beschwerdeführerin produzierten Kosten zu entgehen. Die Auffassung des Beklagten, dass in der Gesamtbetrachtung nicht erkennbar sei, inwieweit es „der Klägerseite“, über die bloße Formulierung des Klageantrags hinaus, um mehr als die reine Bescheidung des Antrags auf Ausbildungsförderung gegangen sein solle, greift zu kurz. Abgesehen davon, dass auf der Webseite der Beschwerdeführerin zum Ziel der Klage auch ausgeführt wird, dass Studenten ihr Geld erhielten bzw. der BAföG-Anspruch durchgesetzt werde, kommt es nicht darauf an, ob es der Beschwerdeführerin um mehr als um die Bescheidung des Antrags gegangen ist, sondern ob dies beim Kläger der Fall war. Das liegt nach Auffassung des Einzelrichters auf der Hand, da bereits die vom Kläger autorisierte Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung deutlich macht, dass er es zumindest für möglich gehalten hat, entsprechende Leistungen zu erhalten. Sein Interesse ist 5 daher - nicht anders als bei Personen, die zuvor bereits Leistungen erhalten hatten und weitere Leistungen beantragen - nicht nur auf die Bescheidung des Antrags, sondern auf den Erhalt von Leistungen gerichtet.

8 Zuletzt lässt auch die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung maßgeblich zu Grunde gelegte Klagebegründung keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass eine Bescheidungsklage erhoben werden sollte. Zwar wird dort zur Begründetheit der Klage ausgeführt, dass der Kläger „einen Anspruch auf Entscheidung“ über seinen Antrag „in angemessener Frist“ habe (S. 3). Die Erhebung der Klage wird jedoch damit begründet, dass der Kläger „auf die Bescheidung des Antrags, sowie die Gewährung von Ausbildungsförderung dringend angewiesen“ sei (S. 2), so dass die Klagebegründung wohl auch noch das Verpflichtungsbegehren zum Ausdruck bringen dürfte.

9 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Dr. Pastor