Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Wird zitiert von 202 Entscheidungen zu § 1 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 20.09.2012 – VG 6 K 792/10
- BVerfG, 10.11.1998 – 1 BvL 50/92Keine "elternunabhängige Ausbildungsförderung" bei ZweitausbildungZitiert von 36
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 2 S 1152/24
- VG Stuttgart, 24.06.2013 – 11 K 763/13Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 19.03.2007 – 11 K 2106/05
- BVerwG, 14.03.2013 – 5 C 10/12Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes ErmessenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- OVG NRW, 02.03.2026 – 12 A 1907/25
- VG Bremen, 10.02.2026 – 7 K 2026/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.