Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 194
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 20.09.2012 – VG 6 K 792/10
- BVerfG, 10.11.1998 – 1 BvL 50/92Keine "elternunabhängige Ausbildungsförderung" bei ZweitausbildungZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 2 S 1152/24
- VG Stuttgart, 24.06.2013 – 11 K 763/13Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 19.03.2007 – 11 K 2106/05
- BVerwG, 14.03.2013 – 5 C 10/12Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes ErmessenZitiert von 58
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- OVG NRW, 02.03.2026 – 12 A 1907/25
- VG Bremen, 10.02.2026 – 7 K 2026/25
194 Entscheidungen zu § 1 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.