Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 22.07.2026 – 2 B 140/26

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Az.: 2 B 140/26 11 L 120/26 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:

– Antragsteller – – Beschwerdeführer – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden beigeladen:

– Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Recht der Landesbeamten hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 22. Juli 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Mai 2026 - 11 L 120/26 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.739,03 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zur Qualifizierung von Beamten der Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Feuerwehr für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. 1 2 3 Der 1978 geborene Antragsteller ist Diplom-Ingenieur (FH) und seit dem 1. Februar 2020 im Amt eines Brandamtsrats (A 12) bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (LFS) als Fachlehrer tätig. Mit Regelbeurteilung vom 6. Juli 2022 wurde er im Amt eines Brandamtsrat im Beurteilungszeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2022 mit einem Gesamturteil von 13 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) beurteilt. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2025 wurde der Antragsteller im selben Amt mit Regelbeurteilung vom 15. Juli 2025 – nach Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung – unter Bildung eines arithmetischen Mittels der Einzelkompetenzen mit einem Gesamturteil von 8,38 Punkten („entspricht den Anforderungen“) beurteilt. Der Antragsteller war im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 zu 20 % an das Staatsministerium des Innern abgeordnet; ein Beurteilungsbeitrag vom SMI wurde nicht eingeholt. Nach Einholung eines Beurteilungsbeitrags des SMI unter dem 9. Dezember 2025 wurde die Regelbeurteilung vom 15. Juli 2025 am 20. Januar 2026 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und dem Antragsteller gleichzeitig eine neue Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2025 übersandt, in der die Abordnung zu 20 % an das SMI berücksichtigt ist. Der Antragsteller wird dort mit dem Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der Einzelkompetenzen mit 10,75 Punkten („übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“) beurteilt. In der ergänzenden Begründung vom 20. Januar 2026 wird zur Begründung der Reduzierung der Gesamtpunktzahl im Vergleich zur 3 vorangegangenen Regelbeurteilung vom 6. Juli 2022 ausgeführt. Der Antragsteller legte gegen die ihm am 23. Januar 2026 zusammen mit dem ergänzenden Vermerk zugestellte Regelbeurteilung am 12. Februar 2026 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4 Bereits am 24. Oktober 2025 schrieb der Antragsgegner einen Platz für die Qualifizierung von Beamten der Laufbahngruppe 2.1 (Fw) für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Feuerwehr zum 1. April 2026 aus. Als Voraussetzung für die Zulassung mussten die Bewerber mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen. Insgesamt bewarben sich vier Beamte der Laufbahngruppe 2.1 (Fw) auf die Ausschreibung, darunter der Antragsteller. Mit Auswahlvermerk vom 3. Februar 2026 entschied sich der Antragsgegner für den Beigeladenen, der – ebenfalls im Amt eines Brandamtsrates – in der Regelbeurteilung mit Stichtag 1. Juni 2025 ein Gesamturteil von 14,00 Punkten erhielt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 teilte der Antragsgegner diesem mit, dass er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne, weil er nicht über eine aktuelle Regelbeurteilung mit dem in der Ausschreibung geforderten Gesamturteil verfüge. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 20. Februar 2026 ist noch nicht entschieden.

5 Den ebenfalls am 20. Februar 2026 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2026 als unbegründet ab. Die zumindest teilweise begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sei nur ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zur A 14-Qualifizierung in der Fachrichtung Feuerwehr zum 1. April 2026 habe. Die Versagung der Zulassung zur A 14-Qualifizierung begegne keinen formellen Bedenken. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsLVO seien für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nur Beamte zuzulassen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen. Der Antragsteller erfülle die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsLVO geregelte Mindestvoraussetzung nicht, weil er im Rahmen der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2025 (lediglich) ein Gesamturteil von 10,75 Punkten („übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“) erreicht habe. Die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 20. Januar 2026 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie basiere auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage, nämlich § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsBG i. V. m. der Sächsischen Beurteilungsverordnung. Die Bildung des Gesamturteils durch das arithmetische Mittel der Einzelmerkmale entspreche § 5 Abs. 5 SächsBeurtVO. Die dort vorgegebene Vorgehensweise 4 begegne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Offen könne bleiben, ob eine gesonderte Begründung des Gesamturteils wegen des Abweichens der aktuellen Regelbeurteilung vom Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung geboten gewesen sei. Denn die Herabstufung des Gesamturteils sei in ausreichendem Maß begründet und plausibel gemacht worden. Den dort unter dem Stichwort „Insubordination“ benannten Sachverhalt habe der Antragsteller im Wesentlichen eingeräumt. Der Antragsgegner sei – trotz Absehens von disziplinarrechtlichen Konsequenzen – im Rahmen der dienstlichen Beurteilung vom 20. Januar 2026 nicht gehindert gewesen, diesen im Hinblick auf die Einzelmerkmale „Teamverhalten und Konfliktfähigkeit“ sowie „Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein“ zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für den vom Antragsteller geltend gemachten Überstrahlungseffekt lägen ebenfalls nicht vor. Zu berücksichtigen sei, dass im Vermerk vom 20. Januar 2026 auch weitere Vorfälle dargestellt würden und ausgeführt werde, dass der Antragsteller im Gesamtvergleich mit anderen Bediensteten der LFS „erkennbar deutlich im unteren Drittel“ anzusiedeln sei.

Auch der Hinweis des Antragstellers auf das von ihm absolvierte und vom Dienstherrn genehmigte Masterstudium führten zu keiner anderen Bewertung. Es sei Sache des Beurteilers, welche Erkenntnisquellen er im Rahmen der Beurteilung heranziehe. Die Herabstufung des Gesamturteils im Vergleich zur Beurteilung vom 6. Juni 2022 sei hiernach ausreichend und plausibel begründet. Auf weitere im Vermerk genannte Sachverhalte, aus denen der Antragsteller auch die Voreingenommenheit des Beurteilers schlussfolgern wolle, komme es daher nicht mehr an.

6 Hiergegen wendet der Antragsteller mit der am 9. Juni 2026 begründeten Beschwerde ein, es handele sich bei dem Vermerk vom 20. Januar 2026 nicht um die Begründung, sondern lediglich um die Erläuterung einer Beurteilung. Auch inhaltlich trage der Vermerk das schlechtere Gesamturteil nicht. Eine Vielzahl von konkreten Tatsachen habe der Beurteiler nicht anführen können. Offenbar habe allein der Vorfall vom 6. August 2024 zu der Herabstufung aller Bewertungsmerkmale geführt. Dieser habe zwar einfließen können, sei jedoch zu stark gewichtet worden. Der Beurteiler habe nicht hinreichend begründet, dass im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung mit den übrigen Beamten der entsprechenden Vergleichsgruppe die Leistungen des Antragstellers als unterdurchschnittlich einzustufen sein. Zwar könne der Beurteiler auf verschiedene Erkenntnisquellen zurückgreifen; indes müssten diese Fakten offengelegt werden und dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Herabstufung bei den Einzelmerkmalen „Fachwissen“ und „Fachkönnen“ sei schon angesichts des vom Antragsteller absolvierten postgraduellen Masterstudiums nicht begründbar. Aus dem Vermerk vom 20. Januar 2026 ergebe sich, dass die Befindlichkeit des Beurteilers eine gewichtige Rolle gespielt habe. Es sei deshalb auf die vorangegangene Beurteilung mit der Gesamtnote von 13 Punkten zurückzugreifen.

7 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Die erstrebte vorläufige Zulassung zur A 14-Qualifizierung in der Fachrichtung Feuerwehr könne zudem nicht mehr erfolgen, weil diese bereits am 1. April 2026 begonnen habe und insgesamt sieben Ausbildungsmodule – ohne Prüfung – im Umfang von insgesamt 52 Wochen umfasse. Das erste zentrale Ausbildungsmodul sei im Zeitraum 6. April bis 10. Mai 2026 bereits vollständig absolviert worden. Das erste dezentrale Praxismodul dauere bis zum 12. Juli 2026. 8 2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hiervon ausgehend ist die Beschwerde im Hinblick auf den Hauptantrag, dem Antragsgegner vorläufig bis zur Neubescheidung der Bewerbung des Antragstellers die Zulassung eines Mitbewerbers zur A 14-Qualifizierung zu untersagen, bereits unzulässig. Es besteht für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), nachdem der Antragsgegner bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem 2. März 2026 erklärt hat, im Falle des Obsiegens des Antragstellers einen (weiteren) freien Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf den Hilfsantrag, den Antragsteller vorläufig zu der am 1. April 2026 begonnenen A 14-Qualifizierung zuzulassen, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet.

b) Es besteht schon kein Anordnungsgrund: Die vom Antragsteller angestrebte (vorläufige) Zulassung zur A 14-Qualifizierung in der Fachrichtung Feuerwehr kann nicht mehr erfolgen, weil diese bereits am 1. April 2026 begonnen hat. Die Qualifizierung findet auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 SächsBG i. V. m. § 22 Abs. 2 SächsLVO und der VwV A 14-Qualifizierung Feuerwehr i. V. m. der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 statt. Hiernach umfasst die Qualifizierung insgesamt sieben Ausbildungsmodule – ohne Prüfung – im Umfang von insgesamt 52 Wochen. Von diesen war nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits ein Ausbildungsmodul und sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zwei Ausbildungsmodule 6 vollständig absolviert. Eine Aufnahme in den laufenden Lehrgang scheidet aus tatsächlichen Gründen aus, weil der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits nahezu ein Drittel, mithin einen erheblichen Teil der gesamten Ausbildung versäumt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2024 - 2 B 255/23 -, juris Rn. 4).

c) Selbständig tragend ist aber auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Auf die Zulassung zur Qualifizierung besteht kein Rechtsanspruch; grundsätzlich hat der Bewerber lediglich einen aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hergeleiteten Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 2 B 272/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabs hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 123 Rn. 27 m. w. N.) keinen Anspruch auf Zulassung zur Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14; die die Zulassung ablehnende Entscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

aa) In formeller Hinsicht sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Zulassung weder mit der Beschwerde geltend gemacht worden noch sonst für den Senat ersichtlich.

bb) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers im Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, weil dieser die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8 bis 17) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

(1) Soweit der Antragsteller beanstandet, bei dem Vermerk vom 20. Januar 2026 handele es sich nicht um die Begründung der Regelbeurteilung vom selben Tag, ist dem nicht zu folgen. Der Vermerk, der vom selben Tag wie die Regelbeurteilung selbst datiert und dem Antragsteller zusammen mit dieser zugestellt wurde, ist überschrieben mit „Ergänzende Begründung zur Regelbeurteilung Beurteilungszeitraum 1.6.2022 bis 31.5.2025“. Er thematisiert die deutliche Abweichung des Gesamtheitsurteils von der vorangegangenen Regelbeurteilung und begründet die Verschlechterung im Einzelnen. Dass dies in einem gesonderten Schriftstück erfolgt, mindert nicht die Qualität als Begründung. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt zwar, dass eine gravierende Verschlechterung bereits in der Beurteilung zu begründen ist (vgl. Urt. v. 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -, juris Rn. 34):

aa) Eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung ist insbesondere dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 33; Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - BVerwGE 173, 213 Rn. 35; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 5 ME 160/21 - juris Rn. 76; OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 - juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 4 S 2364/20 - Rn. 11). Nur auf diese Weise ist die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

15 Der Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses, insbesondere die Nachvollziehbarkeit für den Betroffenen und die Ermöglichung der Prüfung der Erfolgschancen bei Inanspruchnahme von Rechtsschutz, setzt indes nicht voraus, dass die Begründung in derselben Urkunde verkörpert ist wie die Beurteilung. Notwendig, aber auch ausreichend zur Zweckerreichung ist es, dass die Begründung zeitgleich mit der Beurteilung und durch die beurteilende Person erfolgt und dem beurteilten Beamten zur Kenntnis gelangt.

(2) Auch die mit der Beschwerde wiederholten und vertieften inhaltlichen Einwendungen gegen die Beurteilung unter Einbeziehung der Begründung greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es zur Plausibilisierung einer auf Werturteilen beruhenden Beurteilung keiner Benennung konkreter Tatsachen. Auch eine Offenlegung gegenüber dem Antragsteller, aus welchen Erkenntnisquellen der Beurteiler konkret geschöpft hat, ist nicht geboten. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der zusammenfassenden und wertenden persönlichen Betrachtung des Beurteilers verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Im Übrigen hat der Beurteiler eine für ihn maßgebliche konkrete Tatsache, nämlich den Vorfall vom 6. August 2024, benannt; den zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Antragsteller im Wesentlichen eingeräumt.

(3) Soweit der Antragsteller geltend macht, im Rahmen der Beurteilung sei dem benannten Vorfall ein zu hohes Gewicht beigemessen worden, setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch den Beurteiler, ohne indes Richtigkeitszweifel aufzuzeigen. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller eine bessere Bewertung bei den Einzelmerkmalen „Fachwissen“ und „Fachkönnen“ allein wegen des von ihm absolvierten Masterstudiums für angezeigt hält. Auch von der beanstandeten „Überstrahlungswirkung“ ist nicht auszugehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Antragsteller schon nicht in allen Einzelmerkmalen generell herabgestuft. Die Unterschiede zur vorangegangenen Beurteilung bewegen sich bei den Einzelmerkmalen zwischen 0 Punkten (Arbeitsstrukturierung und 8 Arbeitstechniken in beiden Beurteilungen jeweils 12 Punkte) bis hin zur 3 Punkten (Teamverhalten und Konfliktfähigkeit einmal 12 und einmal 9 Punkte; Belastbarkeit und Verantwortung einmal 13 und einmal 10 Punkte). Zudem hat der Beurteiler in der ergänzenden Begründung gerade nicht allein auf den benannten Vorfall abgestellt, sondern zudem auf weitere Leistungsmängel und ein im Vergleich mit anderen Beamten der LFS geringeres Leistungsniveau abgestellt; der Beamte befinde sich im Gesamtvergleich mit anderen Bediensteten erkennbar deutlich im unteren Drittel, was dazu führe, dass seine Kollegen seine Aufgaben oftmals mit übernehmen müssten. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass aus Sicht des Beurteilers für die überwiegend schlechteren Einzelbewertungen und daraus folgend das herabgestufte Gesamturteil mehrere Gründe vorlagen.

(4) Schließlich ist auch von einer Voreingenommenheit des Beurteilers, wie dies die Beschwerdebegründung andeutet, nicht auszugehen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beurteiler aus der Sicht eines objektiven Dritten wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, diesen sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 25. März 2021 - 2 B 447/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.) liegen ersichtlich nicht vor; solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem bloßen Umstand der Verschlechterung.

(5) Nachdem der Antragsteller die Mindestvoraussetzungen für die Qualifizierung nicht erfüllt, wurde er zutreffend nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller, selbst wenn seine Bewerbung – wie von ihm begehrt – mit der Gesamtnote von 13 Punkten aus der vorangegangenen Regelbeurteilung in die Auswahl eingegangen wäre, er dem Beigeladenen, der im selben Statusamt 14 Punkte erzielt hat, nachgestanden hätte.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 4 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris). Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

9 Dr. Grünberg Dr. Henke Nagel