Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 13.04.2026 – 2 B 76/26

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Az.: 2 B 76/26 5 L 156/26 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch 2. der Frau 3. des Herrn prozessbevollmächtigt:

zu 1-3:

– Antragsteller – – Beschwerdegegner – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – wegen Schulausschluss (Grundschule K.............); Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 13. April 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. März 2026 - 5 L 156/26 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. März 2026 gegen den vom 5. März 2026 ausgesprochenen Schulausschluss der Antragstellerin zu 1 angeordnet. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-76-26#rd_3

1. Die am ............ 2016 geborene Antragstellerin zu 1 ist Schülerin der Grundschule K............. R........ Am 18. Mai 2025 stellten die Antragsteller zu 2 und 3 einen Antrag auf Beurlaubung der Antragstellerin zu 1 vom Unterricht vom 23. Februar 2026 bis zum 31. März 2026, um als Familie eine sechswöchige Sommerreise nach N......... zu unternehmen. Diese Reise sei als kulturpädagogisches Bildungsprojekt für die Familie gedacht. Es sei eine einmalige Gelegenheit, als Familie einen bewussten, bildungsbezogenen Abschnitt außerhalb des regulären Schulsystems zu gestalten. Mit E-Mail vom 6. Juni 2025 lehnte die Schulleiterin den Antrag wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 4 Schulbesuchsordnung ab. Unter dem 16. Juli 2025 beantragten die Antragsteller nochmals diese Beurlaubung; am 5. September 2025 bestätigte die Schulleiterin ihre Entscheidung erneut. Mit E-Mail vom 13. Februar 2026 teilten die Antragsteller zu 2 und 3 mit, dass sie sich seit dem 8. Februar 2026 auf ihrer Familienreise in N......... befänden, die Antragstellerin zu 1 nach Rückkehr am 23. März 2023 wieder zur Schule kommen werde und übersandten Urlaubsbilder. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 wurden die Antragsteller zur Nichterfüllung der Schulpflicht angehört; die Klassenkonferenz wurde am 2. März 2026 angehört. Mit E-Mail vom 26. Februar 2026 teilten die Antragsteller zu 2 und 3 mit, dass Ihnen bekannt sei, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben worden sei; diese Information hätten sie erhalten und zur Kenntnis genommen. Ein formeller 3 Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung sei jedoch nicht zugegangen, das damalige Schreiben hätten sie daher „als Mitteilung“ und nicht als förmlichen Verwaltungsakt verstanden. Mit Bescheid vom 5. März 2026 schloss die Schulleiterin die Antragstellerin zu 1 mit sofortiger Wirkung aus der Grundschule K............. aus. Die Schwere des Verstoßes stelle eine schwerwiegende Störung des Schulfriedens dar. Die bewusste Missachtung schulischer Entscheidungen untergrabe die Autorität der Schule und gefährde die Gleichbehandlung aller Schüler und die Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht. Aus diesem Grund sei unter Berücksichtigung aller Umstände die Maßnahme des Ausschlusses von der Schule gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 SächsSchulG erforderlich und angemessen. Die Antragstellerin zu 1 erhalte die Chance auf einen Neubeginn an einer anderen Grundschule, wobei die weiteren Grundschulen im Schulbezirk R.......- W... zur Wahl stünden oder es erfolge eine Zuweisung durch das Landesamt für Schule und Bildung. Zusätzlich werde die Maßnahme auf § 32 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG gestützt. Ein geordneter Schulbetrieb sei nur möglich, wenn auch die Eltern sich an die gesetzlichen Vorgaben hielten und die Ablehnung des Antrags akzeptierten. Die Antragsteller hätten die Schule vor vollendete Tatsachen gestellt und das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und begründet.

Es bestehe die Besorgnis eines erheblichen Autoritätsverlustes; andere Eltern würden das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Schulleiterin im Hinblick auf die Einhaltung der Schulbesuchspflicht verlieren und es bestehe die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung des Schulbetriebs. Unter dem 9. März 2026 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide vom 4. März 2026 (gemeint 5. März 2026), vom 6. Juni 2025 und 5. September 2025 ein; am selben Tag haben sie beim Verwaltungsgericht Dresden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

4 Mit Beschluss vom 20. März 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen; mit Beschluss vom 23. März 2026 - 5 L 156/25 - hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den am 5. März 2026 ausgesprochenen Schulausschluss der Antragstellerin zu 1 angeordnet. Der gemäß § 39 Abs. 7 SächsSchulG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und zulässige Anordnungsantrag sei begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 SächsSchulG seien nicht erfüllt. Ein schweres Fehlverhalten der Antragstellerin zu 1 liege nicht vor. Der Antragsgegner stelle vorrangig auf das Verhalten der Eltern ab, die im Rahmen ihres Sorgerechts die Entscheidung für die Antragstellerin zu 1 getroffen hätten. Ein schweres Fehlverhalten könne nach dem Vortrag des Antragsgegners letztlich nur aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Antragstellerin zu 1 sich nicht gegen die Entscheidung der Antragsteller zu 2 und 3 gestellt habe und entgegen besseren Wissens die Urlaubsreise gemeinsam mit der Familie angetreten habe; dieser Ansicht folge das Gericht nicht. Von der 9-jährigen Antragstellerin zu 1 könne nicht erwartet werden, dass diese entweder die gesamte Reise oder zumindest den in die Zeit nach den Winterferien fallenden 4 Teil nicht antrete, wenn die Antragsteller zu 2 und 3 den Urlaub für die gesamte Familie geplant und gebucht hätten. Es sei auch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1 an der Reise nur für den Teil der Winterferien teilnehme und sodann eine mehrtägige Rückreise allein unternehme, um sich sodann vier Wochen lang ohne ihre sorgeberechtigten Eltern zu Hause aufzuhalten und zu versorgen. Eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin zu 1 für das Handeln der Antragsteller zu 2 und 3 sei unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Der Schulausschluss könne auch nicht auf § 32 Abs. 2 SächsSchulG gestützt werden, weil es sich bei der Ordnungsmaßnahme um keine Maßnahme zur Gefahrenabwehr handele. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, welche Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben von den Antragstellern ausgingen. Insbesondere sei weder vorgetragen noch wahrscheinlich, dass andere Schüler und Eltern das Verhalten nachahmten. Eine negative Signalwirkung könne das Gericht in dem Verhalten der Antragsteller zu 2 und 3 nicht erkennen. Bei einer derart langen Urlaubsreise handele es sich um eine sehr individuelle Entscheidung, die sich nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von Familien übertragen lasse. Vielmehr stelle sich der Schulausschluss als Sanktionsmaßnahme gegen die Antragsteller zu 2 und 3 dar, der als Reaktion auf das unerlaubte Fernbleiben vom Unterricht ausgesprochen worden sei. Eine solche Sanktion könne nicht auf § 32 Abs. 2 SächsSchulG gestützt werden.

Die Verletzung der Schulpflicht durch die Antragsteller zu 2 und 3 könne im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes ausschließlich über die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 Sächs- SchulG geahndet werden. Soweit die Schulleiterin das Vertrauensverhältnis zwischen den Antragstellern zu 2 und 3 und der Schule für nachhaltig gestört halte, könne dies für sich genommen ebenfalls keinen Ausschluss der Antragstellerin zu 1 aus der Schule rechtfertigen.

5 In seiner Beschwerde macht der Antragsgegner unter anderem geltend, von Schulordnungsmaßnahmen nach § 39 SächsSchulG könne auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Störung des Erziehungs- und Bildungsauftrages bzw. die Gefährdung von Personen und Sachen nicht vom Schüler, sondern von seinen Eltern ausgehe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle darauf ab, dass Ordnungsmaßnahmen „gegenüber“ Schülern getroffen werden können, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichten; somit werde gerade nicht darauf abgestellt, dass für eine Ordnungsmaßnahme einzig das Schülerverhalten ursächlich sei. Störungen des Schulbetriebs, wozu die beiden Tatbestandsalternativen des Absatzes 1 Satz 1 zählten, könnten genauso gut von den Eltern der Schüler verursacht werden. Ob eine Störung eingetreten sei, sei von der Schulleiterin zu entscheiden; ihr stehe hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Dass von Eltern hervorgerufene Störungen auf den Schulbetrieb die gleichen Konsequenzen nach sich ziehen müssten wie Störungen von Schülern, sei § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG sowie § 32 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG zu entnehmen. Eltern und Schule wirkten bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages 5 partnerschaftlich zusammen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG). Die Beendigung des Schulverhältnisses könne auch auf § 32 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG gestützt werden. Dem Schulleiter oblägen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen; hierzu gehörten insbesondere Maßnahmen, die der Wahrung des Schulfriedens dienten.

Durch das Verhalten der Antragsteller sei der Schulfrieden an der Grundschule R....... K............. nachhaltig gestört worden. Es sei gerade nicht zutreffend, dass keine negative Signalwirkung auf die Schulgemeinschaft eintrete; völlig neben der Sache sei der Hinweis, dass es sich bei einer derart langen Urlaubsreise um eine sehr individuelle Entscheidung der Eltern handele, die sich nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von Familien übertragen lasse. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Wenn andere Elternhäuser feststellen müssten, dass Beurlaubungen in der Unterrichtszeit umso eher genehmigt würden, je länger der Zeitraum und exklusiver der Urlaubsort sei, dürfte eine Akzeptanz bei Ablehnungen kurzer Zeiträume und alltäglicher Anlässe so gut wie unmöglich sein. Ablehnungen von Beurlaubungsanträgen wären damit kaum möglich, dies öffne Tür und Tor für Missbrauch. Feste Unterrichtszeiträume hätten sich bewährt und benötigten eine gesellschaftliche Akzeptanz für den dauerhaften Erhalt; dies könne nur durch eine verpflichtende Unterwerfung aller schulbeteiligten Eltern unter das gültige Regelwerk gelingen. Nur die Schulleiterin könne erkennen, wann ein bestimmtes Verhalten dazu führe, dass die Schulgemeinschaft kein Verständnis für die Missachtung gesetzlicher Regeln durch Einzelne habe, weil andere gleiche Rechte für sich einforderten; sie habe dies frühzeitig und unmittelbar erkannt. Ihre begründete Besorgnis habe darin bestanden, unglaubwürdig gegenüber anderen Eltern zu wirken; sie stehe aufgrund aktueller Anträge anderer Eltern unter immensem Druck. Wenn sie ablehne, bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den Antragstellern; gebe sie statt, gehe vielleicht eine Flut weiterer Beurlaubungsanträge ein.

Tatsächlich sei das Vertrauensverhältnis der Schulleiterin zu den Antragstellern nachhaltig gestört. Zu ihnen gehöre die Antragstellerin zu 1, die sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen müsse. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch formell und materiell rechtmäßig.

6 Die Antragsteller sind der Beschwerde unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung entgegengetreten und führen aus, dass Schüler nicht zur Maßregelung ihrer Eltern in „Sippenhaft“ genommen werden könnten; die Schulbehörde könne Eltern nicht erziehen. Das Schulgesetz sehe die Ahndung als Ordnungswidrigkeit, nicht aber einen Schulausschluss des Kindes als Bestrafung der Eltern vor. Wenn Eltern nicht zuverlässig für einen Schulbesuch ihres Kindes sorgten, ermögliche § 1666 BGB dem Familiengericht, Maßnahmen zur Gefahrabwehr zu treffen. Das Versäumen von vier Wochen Unterricht sei kein schweres Fehlverhalten. Der Schulausschluss sei auch nicht verhältnismäßig, sondern diene der Abstrafung der ganzen Familie; letztendlich sei es der Antragsgegner, der durch den von der Schulleiterin geforderten Schulausschluss die Unruhe geschaffen habe. Ein zerrüttetes Verhältnis zu den Schülern und Lehrern liege nicht vor. Der Schulausschluss könne auch nicht auf § 32 6 SächsSchulG gestützt werden, er sei zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs nicht notwendig. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass Anträge anderer Eltern vorlägen, hätten diese nichts mit der nicht genehmigten Unterrichtsbefreiung zu tun. Die Darlegung, die Schulleiterin stehe unter immensem Druck, sei unklar; sie habe doch den Antrag gerade nicht bewilligt. Es werde auch in Zweifel gestellt, dass die vom Antragsgegner angeführten Anträge überhaupt etwas mit dem nicht genehmigten Antrag zu tun hätten; vielmehr sei davon auszugehen, dass immer wieder Unterrichtsbefreiungsanträge von Eltern entsprechend ihren familiären Bedürfnissen gestellt würden und dass dies auch nicht durch einen Schulausschluss der Antragstellerin zu 1 verhindert werden könne. Es werde auch bezweifelt, dass die Klassenkonferenz angehört worden sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-76-26#rd_7

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 SächsSchulG entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2025 - 2 B 130/25 -, juris Rn. 4 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-76-26#rd_9

a) Die Voraussetzungen für eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach § 39 Sächs- SchulG gegenüber der Antragstellerin zu 1 liegen nicht vor.

10 Nach § 39 Abs. 1 SächsSchulG können zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Der Ausschluss aus der Schule nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG und der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsSchulG sind als weitreichendste Maßnahme gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Januar 2025 - 2 B 118/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich um ein Fehlverhalten eines Schülers handeln muss und nicht ein Fehlverhalten von Eltern. Wenn Erziehungs- und 7 Ordnungsmaßnahmen nur zulässig sind, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, impliziert dies das Bestehen eines Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Dieser besteht nur gegenüber dem Schüler, nicht jedoch gegenüber dessen Eltern. Ein Schüler kann damit nicht Adressat einer schulischen Ordnungsmaßnahme sein, wenn das Fehlverhalten ausschließlich dessen Eltern anzulasten ist, weil er den ordnungswidrigen Zustand nicht selbst in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. auch Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 446 mit Verweis auf VG Düsseldorf, Urt. v. 24. Februar 1984 - 1 K 1989/83 -, SPE 922 Nr. 2).

11 Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen eines Schulausschlusses der 9-jährigen Antragstellerin zu 1 nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG nicht vor, weil diese dem Unterricht auf Betreiben ihrer Eltern ferngeblieben ist. Hier kommen indes Sanktionen wegen der Verletzung der Pflichten ihrer personensorgeberechtigten Eltern in Betracht, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG dafür zu sorgen haben, dass die Antragstellerin zu 1 an schulischen Veranstaltungen teilnimmt. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Personensorgeberechtigter seine Verpflichtungen aus § 31 Abs. 1 SächsSchulG nicht erfüllt. Davon, dass die 9-jährige Antragstellerin zu 1 den ordnungswidrigen Zustand selbst in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Wortlaut der Vorschrift stelle nicht darauf ab, dass für eine Ordnungsmaßnahme das Schülerverhalten ursächlich sein müsse, ergibt sich dieses Erfordernis aus dem Sinn und Zweck von § 39 SächsSchulG. Der Schüler ist für ein Fehlverhalten seiner Eltern nicht verantwortlich und kann die mit dieser Maßnahme bezweckte Verhaltensänderung nicht veranlassen. Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG, wonach Eltern und Schule bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammenwirken, ergibt sich insoweit nichts anderes. Die zur weiteren Begründung herangezogene Befugnis der Schule nach § 32 Abs. 2 Sächs- SchulG, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und § 39 SächsSchulG schließen sich zwar nicht aus (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Mai 2019 - 2 B 158/19 -, juris Rn. 4), indes stellt § 32 Abs. 2 SächsSchulG eine eigene Befugnisnorm dar (vgl. dazu unter Ziffer 2 b).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-76-26#rd_12

b) Ein Schulausschluss der Antragstellerin zu 1 kann auch nicht auf § 32 Abs. 2 SächsSchulG gestützt werden. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine negative Signalwirkung in dem Verhalten der Eltern der Antragstellerin zu 1 nicht zu erkennen sei. Indes bedarf es aufgrund der Schwere des Eingriffs einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für eine Beendigung des Schulverhältnisses der Antragstellerin zu 1. 13 Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG ist die Schule im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur 8 Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule (§ 32 Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG). Bei Maßnahmen nach § 32 Abs. 2 SächsSchulG kommt der Schule ein weiter Ermessensspielraum zu, aufgrund dessen sie Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen erlassen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Mai 2019 a. a. O.).

14 Der Senat kann offen lassen, ob es sich beim Ausschluss der Antragstellerin zu 1 aus der Grundschule K............., der sich letztlich als Beendigung des Schulverhältnisses zwischen der Antragstellerin zu 1, vertreten durch ihre Eltern, und der Grundschule K............. darstellt, um eine Maßnahme handelt, die nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG von dieser Regelung erfasst wäre. Zwar dürfte im Verhalten der Eltern der Antragstellerin zu 1 eine Störung der Ordnung des Schulbetriebs liegen, denn ihr Handeln, die schulpflichtige Antragstellerin zu 1 trotz ausdrücklicher Versagung der Erlaubnis der Schulleiterin für vier Wochen der Schule zu entziehen, war sowohl geeignet, die Ordnung des Schulbetriebes im Hinblick auf die Anwesenheitspflicht von Schülern während der Schulzeit zu beeinträchtigen als auch die Autorität der Schulleiterin erheblich zu erschüttern (aa). Ob die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 2 SächsSchulG als Generalklausel auch den schwerwiegenden Eingriff eines Schulausschluss oder die Beendigung des Schulverhältnisses mit der Antragstellerin zu 1 erfasst, begegnet indes erheblichen Zweifeln. Vielmehr dürfte aufgrund der Schwere des Eingriffes - ebenso wie für einen Schulausschluss als Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG - eine gesetzliche Grundlage hierfür erforderlich sein (bb).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-76-26#rd_15

aa) Vorliegend haben die Antragsteller zu 2 und 3 - wie sie in der Beschwerdeerwiderung nochmals betonen - in vollem Bewusstsein der Versagung der Genehmigung gehandelt und somit die Ordnung des Schulbetriebes beeinträchtigt. Wenn bereits Eltern von Schülern Entscheidungen der Schulleiterin missachten, welche die Schule nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Sächs- SchulG nach außen vertritt, ist ein geordnetes schulisches Miteinander kaum möglich. Die Eltern bringen damit zum Ausdruck, dass ihnen letztlich gleichgültig ist, welche Entscheidung die Schulleiterin trifft. Unerheblich ist insoweit, ob die Abwesenheit der Antragstellerin zu 1 für einen vierwöchigen Urlaub genehmigungsfähig gewesen wäre und die Entscheidungen der Schulleiterin vom 6. Juni 2025 und 5. September 2025 rechtmäßig gewesen sind. Wenn die Antragsteller die Entscheidung der Schulleiterin für rechtswidrig gehalten hätten, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, diese vor Urlaubsantritt gerichtlich überprüfen zu lassen, zumal sie der Schulleiterin mitgeteilt haben, sich anwaltlich haben beraten zu lassen. Auch wenn kein „formeller“ Bescheid ergangen ist, war den Eltern die Ablehnung ihres Antrags durch die Schulleiterin offensichtlich bekannt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine negative 9 Signalwirkung sei in dem Verhalten der Antragsteller zu 2 und 3 nicht zu erkennen, teilt der Senat nicht. Zu Recht führt der Antragsgegner an, dass die Argumentation des Gerichts, bei einer derart langen Urlaubsreise handele es sich um eine individuelle Entscheidung, die sich nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von Familien übertragen lasse, den Eindruck erweckt, dass Beurlaubungen in der Unterrichtszeit umso eher genehmigungsfähig seien, je länger der Zeitraum sei. Soweit die Antragsteller ausführen, Anträge anderer Eltern hätten nichts mit der nicht genehmigten Unterrichtsbefreiung zu tun und es sei unklar, warum die Schulleiterin unter einer Drucksituation stehe, denn sie habe den Antrag schließlich nicht genehmigt, verkennen sie, dass ein vierwöchiger Urlaubsaufenthalt eines Schülers während der Schulzeit durchaus Erwartungen anderer Eltern und Schüler weckt, dass kürzere Abwesenheiten problemlos genehmigungsfähig sind. Zudem ist anzunehmen, dass keine Kenntnis vieler anderer Eltern und Schüler darüber besteht, dass die Abwesenheit der Antragstellerin zu 1 trotz ausdrücklicher Ablehnung einer Freistellung von Unterricht erfolgt ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-76-26#rd_16

bb) Gleichwohl kann ein Schulausschluss der Antragstellerin zu 1 aufgrund der Schwere des Eingriffs nicht auf die Generalklausel des § 32 Abs. 2 SächsSchulG gestützt werden. Hierfür bedarf es einer speziellen gesetzlichen Grundlage, welche die Schwere dieses Eingriffs erfasst. Eine zwangsweise Entlassung eines Schülers aus dem Schulverhältnis beeinflusst den weiteren Bildungs- und Lebensweg des Betroffenen und damit seine soziale Rolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/18 -, juris Rn. 52). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob damit der Schüler vom Besuch einer ganzen Schulart ausgeschlossen wird (BVerfG a. a. O.). Das ist vorliegend zwar nicht der Fall; vielmehr hätten der Antragstellerin zu 1 andere Grundschulen zur Wahl gestanden oder wäre eine Zuweisung durch das Landesamt für Schule und Bildung erfolgt. Der Senat ist gleichwohl der Auffassung, dass mit einer hinreichenden Rechtsgrundlage grundsätzlich auch Maßnahmen bei Fehlverhalten der Eltern von Schülern ergehen könnten, wenn der gewählte Bildungsweg des durch seine Eltern vertretenen Schülers - wie hier - weiterhin gewährleistet wird und andere Maßnahmen nicht greifen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 10. September 2002 - 2 B 305/02 -, juris zur Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse; a. A. Rux a. a. O. Rn. 431). Indes bedarf es bei schweren Eingriffen wie einer Beendigung des Schulverhältnisses aufgrund eines den Eltern zurechenbaren Fehlverhaltens konkreter Regelungen zu den Voraussetzungen. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber bei einem Schulausschluss als Ordnungsmaßnahme selbst die Wertung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen hat, dass ein Schulausschluss als weitreichendste Maßnahme gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig ist. Eine solche Wertung trifft § 32 Abs. 2 SächsSchulG indes nicht. Zudem sieht § 32 Abs. 2 SächsSchulG für diese schwerwiegende Maßnahme auch keine verfahrensrechtlich einzuhaltenden Schritte vor, wie beispielsweise die Anhörung von Eltern und Schülern oder die Anhörung der 10 Klassenkonferenz. Vielmehr stellt § 32 Abs. 2 SächsSchulG eine Generalklausel für Maßnahmen dar, bei denen der Schule ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Besondere Maßnahmen, die wie die Beendigung des Schulverhältnisses mit erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind, bedürfen gerade unter Beachtung der Wesentlichkeitstheorie (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.) einer gesetzgeberischen Entscheidung und damit letztlich einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Der Rückgriff auf eine Generalklausel ist hierfür ausgeschlossen.

Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber den in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG vorgesehenen Schulausschluss wegen der vergleichbaren Grundrechtsrelevanz vom Vorliegen erheblicher Voraussetzungen abhängig macht, die bei der Anwendung einer Generalklausel ohne vergleichbare Einschränkungen nicht relevant werden könnten.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:

Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch