Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 32 Praktische Philosophie, Philosophie
Stand: 26.08.2026
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32 SchulG →
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