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OVG Sachsen Beschluss vom 11.03.2026 – 4 B 39/26

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Az.: 4 B 39/26 7 L 47/26 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der Fraktion der ... im Gemeinderat Z....... vertreten durch die Fraktionsvorsitzende prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte den Bürgermeister der Gemeinde Z....... prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte Aufnahme eines Tagesordnungspunktes hier: Beschwerde gegen wegen – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 11. März 2026

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Januar 2026 - 7 L 47/26 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, folgenden Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats Z....... am 30. März 2026 zu setzen:

„Der Gemeinderat beschließt, das Kaufangebot der H....................... GmbH & Co. KG vom 15.10.2025/29.01.2026 anzunehmen. Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister, die H....................... GmbH & Co. KG unverzüglich über die Annahme des Angebotes zu informieren und den Kaufvertrag abzuschließen.“ Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1 Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats Z....... am 30. März 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung.

2 Gegenstand des Tagesordnungsantrags der Antragstellerin ist ein Angebot der H....................... GmbH & Co. KG zum Kauf von fünf im Eigentum der Gemeinde Z....... stehenden Grundstücken. Das Angebot war ursprünglich bis Ende des Jahres 2025 befristet; die H....................... GmbH & Co. KG erneuerte ihr Angebot jedoch gegenüber der Gemeinde Z....... mit Schreiben vom 29. Januar 2026 mit Frist bis zum 30. April 2026. Die Antragstellerin beantragte erstmals im November 2025 beim Antragsgegner die Aufnahme ihres Antrags auf die Tagesordnung. Dem kam der Antragsgegner für die Sitzung des Gemeinderats am 1. Dezember 2025 nach (TOP 15 „Antrag der Fraktion der ... zum Kaufantrag der H..... GmbH & Co. KG vom 15.10.2025“). Eine inhaltliche Befassung mit dem streitgegenständlichen Antrag in der Gemeinderatssitzung am 1. Dezember 2025 erfolgte nicht. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob eine Absetzung des Tagesordnungspunkts durch den Antragsgegner oder durch den Gemeinderat selbst erfolgte.

3 Die Einladung für die Sitzung des Gemeinderats am 2. Februar 2026 enthielt den streitgegenständlichen Antrag nicht, weshalb die Antragstellerin den Antragsgegner am 23. Januar 2026 3 zur Aufnahme auf die Tagesordnung aufforderte. Dem kam der Antragsgegner nicht nach. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

5 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht vorwegnehmen, was ein Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 23. Januar 2020 - 4 B 24/20 -, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 36 Abs. 5 SächsGemO ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. § 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsGemO gilt dabei entsprechend, d. h. der Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt und der 4 Gemeinderat ihn nicht bereits innerhalb der letzten sechs Monate behandelt hat. Beides ist hier der Fall. Die Antragstellerin als Fraktion des Gemeinderats hat die Aufnahme des Verhandlungsgegenstands sowohl für die Sitzung des Gemeinderats am 1. Dezember 2025 als auch für die Sitzung am 2. Februar 2026 beantragt. Für eine alleinige Zuständigkeit des Bürgermeisters für den Verkauf gemeindlicher Grundstücke ist nichts ersichtlich, sodass angesichts der Bedeutung des Verhandlungsgegenstands für die Gemeinde von einer Zuständigkeit des Gemeinderats nach § 28 Abs. 1 SächsGemO auszugehen ist. Hiervon gehen ersichtlich auch die Beteiligten aus.

8 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme des Verhandlungsgegenstands nach § 36 Abs. 5 SächsGemO auch nicht dadurch erfüllt worden, dass der Antragsgegner diesen – ohne ihn zu beanstanden – auf die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats am 1. Dezember 2025 gesetzt hat. Denn der Gemeinderat hat sich in der Sitzung am 1. Dezember 2025 tatsächlich nicht mit dem Verhandlungsgegenstand befasst. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass § 36 Abs. 5 SächsGemO nicht das Recht auf einen Sachbeschluss des Gemeinderats beinhaltet; der Gemeinderat kann den Tagesordnungspunkt vielmehr auch „geschäftsordnungsmäßig“ erledigen, indem er die Nichtbefassung beschließt (vgl. Rehak, in: Quecke/Schmid u.a., Sächs- GemO, Stand: November 2024, § 36 Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Senat geht vielmehr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Antragsgegner selbst den Verhandlungsgegenstand nach Beginn der Sitzung am 1. Dezember 2025 wieder von der Tagesordnung nahm. Eine Änderung der Tagesordnung durch den Bürgermeister ist aber nur bis zum Sitzungsbeginn möglich, wobei nur die Streichung einzelner Tagesordnungspunkte oder die Änderung der Reihenfolge ihrer Behandlung zulässig ist. Mit Beginn der Gemeinderatssitzung kann der Bürgermeister einen Tagesordnungspunkt hingegen nicht mehr absetzen, weil in diesem Zeitpunkt die Herrschaft über die Tagesordnung auf den Gemeinderat übergeht (siehe nur Kunze/Schmidt u.a., Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juli 2025, § 36 Rn. 2a; Rehak, a. a. O., § 36 Rn. 24 Fn. 66). Aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderats am 1. Dezember 2025 ergibt sich, dass zwar der Gemeinderat Herr W..... die Streichung von TOP 15 von der Tagesordnung wegen fehlender Unterlagen beantragt hat. Eine Abstimmung des Gemeinderats zur Änderung der Tagesordnung hat jedoch ausweislich der Niederschrift nur zum Antrag des Gemeinderats Herr H... zum Vorziehen von TOP 13 und TOP 14 stattgefunden. Nur insoweit findet sich nämlich in der Niederschrift der Klammerzusatz „dazu erfolgt eine Abstimmung“, der in Bezug auf den Antrag des Gemeinderats Herr W..... fehlt.

9 Dafür, dass der Verhandlungsgegenstand nicht vom Gemeinderat geschäftsordnungsmäßig erledigt wurde, sprechen auch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von 13 Gemeinderäten, die an der Sitzung am 1. Dezember 2025 teilgenommen haben und alle versichern, dass der Gemeinderat nicht über die Absetzung von TOP 15 von der Tagesordnung abgestimmt habe, sondern vielmehr der Antragsgegner den Gegenstand von der Tagesordnung genommen habe. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Antragsgegner selbst – unter Überschreitung seiner Befugnisse – den Verhandlungsgegenstand wieder von der Tagesordnung der Sitzung am 1. Dezember 2025 nahm. Der Anspruch der Antragstellerin aus § 36 Abs. 5 SächsGemO wurde demnach nicht erfüllt. Denn die unzulässige Absetzung eines zunächst auf die Tagesordnung genommenen Verhandlungsgegenstands durch den Bürgermeister steht der unzulässigen Verweigerung der Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung gleich.

10 Das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen wollte, aus der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 (4 B 152/11, juris Rn. 8) ergebe sich, dass für die Absetzung eines Verhandlungsgegenstands von der Tagesordnung keine Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich sei, es genüge, dass ein entsprechend mehrheitlicher Wunsch des Gemeinderats vorgetragen werde, ändert dies an der Würdigung der tatsächlichen Umstände durch den Senat nichts. Denn aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderats am 1. Dezember 2025 ergibt sich nicht, dass ein solcher mehrheitlicher Wunsch des Gemeinderats bestanden hätte und hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass der Antragsgegner den Antrag des Gemeinderats Herr W..... auf Absetzung des Tagesordnungspunkts unterstützte, bedeutet nicht, dass dies auch dem Wunsch der Mehrheit der Gemeinderäte entsprach.

11 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Anordnungsanspruch der Antragstellerin vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am 17. November 2025 über das Angebot der Firma H....................... GmbH & Co. KG beraten hat. Ausweislich der Einladung zur Sitzung am 17. November 2025 war der streitgegenständliche Antrag der Antragstellerin nicht Bestandteil der Tagesordnung. Im Übrigen ergibt sich aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderats am 17. November 2025, dass nicht ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen werden konnte. Da eine Beschlussfassung ohnehin nicht vorgesehen war, wurde auf die Einhaltung der Formalien, den rechtzeitigen Zugang der Unterlagen sowie die Feststellung der Beschlussfähigkeit verzichtet. Der Antrag der Antragstellerin lag zwar in der Sitzung bereits vor, wurde jedoch nicht zur Abstimmung gestellt. Stattdessen wurde in der Niederschrift festgehalten, dass der Antrag auf die Tagesordnung der 6 nächsten oder übernächsten Sitzung genommen werde. Der Gemeinderat hat somit nicht den gleichen Verhandlungsgegenstand in seiner Sitzung am 17. November 2025 und damit innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt.

12 Dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Aufnahme auf die Tagesordnung erst spätestens für die übernächste Sitzung des Gemeinderats zu erfolgen hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, ausgehend vom Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme des Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung vom 23. Januar 2026 sei die übernächste Sitzung erst die auf die Sitzung am 30. März 2026 folgende Sitzung. Denn das Verwaltungsgericht ging unzutreffend von einer Behandlung des Verhandlungsgegenstands in der Sitzung am 1. Dezember 2025 aus. Da – wie oben ausgeführt – dem Anspruch der Antragstellerin aus § 36 Abs. 5 SächsGemO in Bezug auf die Sitzung am 1. Dezember 2025 nicht genügt wurde, ist auf den vorherigen Antrag der Antragstellerin zur Aufnahme auf die Tagesordnung vom 17./18. November 2025 abzustellen. Ausgehend von diesem Zeitpunkt wäre bereits die Sitzung am 2. Februar 2026 die übernächste Sitzung gewesen, für die der Verhandlungsgegenstand spätestens auf die Tagesordnung hätte genommen werden müssen.

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der begehrten Regelung, glaubhaft gemacht. Da der Anspruch aus § 36 Abs. 5 SächsGemO konkret darauf gerichtet ist, den Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung für die übernächste Sitzung des Gemeinderats zu setzen, kann die Antragstellerin vorliegend nicht auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier geboten, da die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und irreversibel wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Die Verweisung auf bloßen nachträglichen Rechtsschutz würde dazu führen, dass der gesetzliche Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme des Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates letztlich leerliefe. Da sich das Recht auf Aufnahme auf die Tagesordnung auf eine bestimmte Sitzung bezieht, ist es insoweit auf einen nicht wiederholbaren Vorgang gerichtet. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Verhandlungsgegenstand inhaltlich auf ein bis zum 30. April 2026 befristetes Vertragsangebot bezieht und damit auf tatsächliche Umstände, die sich bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache wahrscheinlich bereits erledigt haben würden. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht von Belang, ob das Vertragsangebot zivilrechtlichen Formanforderungen genügt.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum