Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 36 Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung der Sitzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36#abs-1 (1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36#abs-2 (2) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36#abs-3 (3) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. In Eilfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36#abs-4 (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Gemeinderats in Eilfällen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/36#abs-5 (5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.