Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 27.02.2026 – 2 B 316/25
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Az.: 2 B 316/25 8 L 791/25 VG Leipzig der prozessbevollmächtigt:
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – – Beschwerdegegnerin – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1, 01097 Dresden beigeladen:
– Antragsgegner – – Beschwerdeführer – wegen Konkurrentenstreit über Funktionsstelle Schulleiterin an der Schule am ..........; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 27. Februar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2025 - 8 L 791/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.079,50 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beteiligten stehen im Streit über die vom Antragsgegner ausgeschriebene Stelle eines Schulleiters an der Schule am .......... - Gemeinschaftsschule der Stadt Leipzig (Besoldungsgruppe A 16).
1. Die 1970 geborene Antragstellerin ist angestellte Schulleiterin der G.................-Schule - Grundschule der Stadt Leipzig (Entgeltgruppe E 15 TV-L), schwerbehindert und seit dem Jahr 2001 für den Antragsgegner tätig. Nach Lehrtätigkeiten an verschiedenen Grundschulen in Leipzig ist die Antragstellerin seit August 2012 als Schulleiterin der G.................-Schule tätig. In ihrer letzten Regelbeurteilung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen - VwV- Lehrkräftebeurteilung - wurde die Antragstellerin für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2024 mit 6,8 Punkten (übertrifft die Anforderungen) beurteilt.
3 Die 1983 geborene Beigeladene ist Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) und als stellvertretende Schulleiterin der Schule .. P........... - Gymnasium der Stadt Leipzig eingesetzt. Sie ist seit dem Jahr 2015 für den Antragsgegner tätig, zunächst als angestellte Lehrkraft an verschiedenen Gymnasien, bevor sie mit Wirkung vom 1. Februar 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 8. April 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt wurde. Seit 1. April 2020 ist die Beigeladene als stellvertretende Schulleiterin der Schule .. P........... eingesetzt und wurde mit Wirkung vom 19. April 2021 zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 zzgl. Amtszulage) sowie mit Wirkung vom 27. April 2023 zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. In ihrer letzten Regelbeurteilung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Schuldienst des Freistaates Sachsen - VwV Beurteilung Beamte Schuldienst - wurde sie für 3 den Zeitraum 1. Dezember 2019 bis 30. November 2022 mit 13,0 Punkten (übertrifft die Anforderungen) beurteilt.
4 Im August 2022 schrieb der Antragsgegner die Stelle des Schulleiters (m/w/d) an einer neu zu gründenden Gemeinschaftsschule in Leipzig aus, die mit der Besoldungsgruppe A 16 oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe bewertet ist. Neben der Antragstellerin und der Beigeladenen bewarben sich eine verbeamtete Bewerberin der Besoldungsgruppe A 14 (die Antragstellerin im Parallelverfahren 2 B 317/25) sowie sechs weitere Bewerber, wobei ein Bewerber seine Bewerbung wieder zurückzog.
5 Mit Benachrichtigung vom 4. Dezember 2024 wurde die Bezirks-Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung der Antragstellerin und mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 über die Auswahlgespräche im Januar 2025 informiert. Am 9. und 10. Januar 2025 fanden die Auswahlgespräche vor der Auswahlkommission statt, wobei eine Vertreterin der Bezirksschwerbehindertenvertretung anwesend war.
6 Mit einer internen E-Mail des Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB) vom 21. Januar 2025 wurde ausgeführt, dass nach der Durchführung der Auswahlgespräche aufgefallen sei, dass die Beigeladene zuletzt im Zeitraum 1. Dezember 2019 bis 30. November 2022 regelbeurteilt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch im Amt einer Studienrätin mit Amtszulage (A 13 zzgl. Amtszulage) befunden. Sie sei jedoch seit dem 27. April 2023 Oberstudienrätin (A 14) und als solche noch nicht beurteilt worden. Hierauf wurde durch die Schulleiterin der Schule der Beigeladenen am 28. Januar 2025 eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 erstellt, in welcher die Beigeladene mit 15,1 Punkten bewertet wurde. Mit der Auswahlentscheidung vom 11. März 2025 schlug das Landesamt vor, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen.
7 Mit Schreiben vom 31. März 2025 bat das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) um Überarbeitung. Problematisch seien insbesondere die Ausführungen zur Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und der zweitplatzierten Bewerberin. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für die Beigeladene eine Anlassbeurteilung erstellt worden sei, obwohl die vorliegende Regelbeurteilung mit Stichtag 30. November 2022 noch nicht älter als drei Jahre gewesen sei. Zudem falle der deutliche Unterschied zwischen ihrer letzten Regelbeurteilung und der nun erstellten Anlassbeurteilung auf. Eine derart starke Abweichung löse ein explizites Begründungserfordernis aus. Die zweitplatzierte Bewerberin liege jedoch auch unter Zugrundelegung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vorn. Hilfsmittel wie Auswahlgespräche hätten lediglich einen ergänzenden Charakter und könnten die Auswahl nicht isoliert steuern. Das Landesamt wurde gebeten, den Auswahlvermerk zu überarbeiten und erneut 4 vorzulegen, was mit Schreiben vom 28. April 2025 erfolgte, nachdem die Schulleiterin der Schule der Beigeladenen die Begründung der Potenzialanalyse ergänzt hatte. Am 6. Juni 2025 entschied das SMK, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen.
8 Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Am 31. Juli 2025 hat die Antragstellerin gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht und darüber hinaus beantragt, die kommissarische Besetzung der Stelle durch die Beigeladene zu untersagen.
9 Mit Schreiben vom 8. August 2025 informierte das SMK die Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Sächsischen Staatsministerium für Kultus und teilte mit, dass die Antragstellerin schwerbehindert und entschieden worden sei, das Verfahren mit der Beigeladenen fortzuführen. Mit Schreiben vom 11. August 2025 teilte die Hauptschwerbehindertenvertretung mit, dass nach Rücksprache mit der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Standort Leipzig keine Einwände gegen die Entscheidung bestünden.
10 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 - 8 L 791/25 - hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner untersagt, die streitgegenständliche Schulleiterstelle zu besetzen, bevor nicht erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden sei und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Auswahlentscheidung vom 6. Juni 2025 sei rechtswidrig. Die Vorauswahl anhand eines Anforderungsprofils begegne keinen Bedenken, jedoch sei die darauffolgende Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft. Die Auswahlentscheidung sei bereits formell rechtswidrig zustande gekommen, weil mit der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ein nicht geheilter Verfahrensmangel gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX vorliege. Gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX müsse die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten betreffen, unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört werden. Hier sei zwar bei den Auswahlgesprächen die Bezirksschwerbehindertenvertretung benachrichtigt worden, welche bei den Auswahlgesprächen auch durch eine Vertreterin anwesend gewesen sei. Gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX i. V. m. Ziff. X. Nr. 2 VwV Schulleitungsbesetzung hätte jedoch die Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer vor der Bestimmungsentscheidung angehört werden müssen. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht geheilt worden. Zwar sei die Hauptschwerbehindertenvertretung mit E-Mail vom 8. August 2025 unterrichtet und ihr Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben worden. Die Heilung eines solchen Verfahrensfehlers bedürfe jedoch zwingend auch der Nachholung der fehlerhaft getroffenen Entscheidung, hier der Bestimmungsentscheidung des SMK vom 6. Juni 2025. Diese Entscheidung sei ohne die 5 vorherige Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung ergangen und hätte für eine Heilung des Verfahrensfehlers nach erfolgter Anhörung erneut getroffen werden müssen.
11 Die Entscheidung sei auch materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Zunächst habe keine Anlassbeurteilung eingeholt werden dürfen, weil hierfür keine Notwendigkeit bestanden habe. Eine grundsätzliche Entscheidung für ein System von Regelbeurteilungen dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Auswahlbehörde im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstelle. § 93 Abs. 1 Satz 1 SächsBG sehe vor, dass in regelmäßigen Abständen Regelbeurteilungen vorzunehmen seien. Nach Abschnitt III. Ziff. 4 VwV Beurteilung Beamte Schuldienst als auch Abschnitt III. Ziff. 4 VwV-Lehrkräftebeurteilung seien Anlassbeurteilungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Abschnitt IV. Ziff. 2 b VwV Schulleitungsbesetzung sehe vor, dass Anlassbeurteilungen unverzüglich zu erstellen sind, wenn die dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre ist. Gemäß Abschnitt III. Ziff. 2.1.2 VwV Beurteilung Beamte Schuldienst seien die Regelbeurteilungen alle drei Jahre vorzunehmen; für angestellte Schulleiter und stellvertretende Schulleiter ergebe sich das aus Abschnitt III. Ziff. 2.1.2 VwV-Lehrkräftebeurteilung. Zwar könne auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 2.18 -) ergäben sich zwei Fallgruppen: Wenn die letzte Regelbeurteilung durch zeitlichen Ablauf veraltet sei, weil der betroffene Beamte nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterlegen habe und wenn sich der Tätigkeitsbereich des betroffenen Beamten wesentlich geändert habe. Dazu gehöre, dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden sei, weil eine Beförderung regelmäßig zu einer Veränderung des Tätigkeitsbereichs führe. Hier sei aber keine der Fallgruppen einschlägig; insbesondere sei die Anlassbeurteilung für die Beigeladene nicht damit zu rechtfertigen, dass diese eine wesentlich andere Tätigkeit ausgeübt hätte. Die Beigeladene sei bereits in ihrer letzten Regelbeurteilung als stellvertretende Schulleiterin der gleichen Schule bewertet worden, in der sie auch im Zeitraum ihrer Anlassbeurteilung tätig war. Damit habe mit der letzten Regelbeurteilung bereits eine Leistungsbeurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen vorgelegen, anhand derer diese mit anderen Bewerbern habe verglichen werden können.
Dass diese Beurteilung noch am Maßstab des Statusamtes A 13 zzgl. Amtszulage und nicht am Maßstab des Statusamtes A 14 gemessen worden sei, sei auch deshalb unerheblich, weil Beurteilungen zu unterschiedlichen Statusämtern ohnehin miteinander vergleichbar gemacht werden könnten und müssten. In dem konkreten Fall habe die Beigeladene sogar bereits eine Amtszulage erhalten, was die Distanz zum nächst höherem Statusamt sogar noch verringert habe. Im Übrigen fehle es auch an dem erforderlichen zeitlichen Element. Das Bundesverwaltungsgericht 6 habe ausgeführt, dass eine neue Tätigkeit regelmäßig einer gewissen Dauer der Einarbeitung bedürfe und über einen gewissen Zeitraum ausgeübt werden müsse, um eine Beurteilung zu ermöglichen. Demnach müsse die neue Tätigkeit bei einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgeübt werden; der Zeitraum, in dem sich die Beigeladene in dem höherem Statusamt befunden habe, betrage in dem Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung jedoch nur ein Jahr und neun Monate, wodurch es an diesem erforderlichen Mindestzeitraum fehle. Selbst wenn man die Konstellation, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung befördert wurde, als eigene Fallgruppe erkenne, ergebe sich daraus nichts anderes, denn Anlassbeurteilungen sollten nach der Konzeption des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausnahme für die Fälle sein, in denen ein Leistungsvergleich der Bewerber ohne diese Anlassbeurteilung nicht möglich sei. Dieser eng beschränkte Anwendungsbereich der Anlassbeurteilungen werde für den konkreten Fall dadurch bestärkt, dass sowohl Abschnitt III. Ziff. 4 VwV Beurteilung Beamte Schuldienst als auch Abschnitt III. Ziff. 4 VwV-Lehrkräftebeurteilung vorsehen, dass Anlassbeurteilungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken seien. So lange eine Beurteilung noch geeignet sei, den Leistungsstand eines Bewerbers darzustellen, liege kein Bedürfnis für eine erneute Beurteilung vor. Ein Leistungsvergleich auf der Grundlage der letzten Regelbeurteilung der Beigeladenen sei schon deshalb ohne weiteres möglich, weil diese nach wie vor die Tätigkeit einer stellvertretenden Schulleiterin auf demselben Dienstposten ausübe.
12 Die Anlassbeurteilung sei darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil die Leistungssteigerung nicht hinreichend begründet worden sei. Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der dem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied sei, desto mehr treffe den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggfs. zu plausibilisieren. Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung betrage 25 Monate, von denen die Beigeladene 21 Monate in dem höherem Statusamt tätig gewesen sei. Für den Maßstab müsse berücksichtigt werden, dass eine Beförderung erfahrungsgemäß dazu führe, dass die darauffolgende Beurteilung schlechter ausfalle als die vorherige, weil mit dem höherem Statusamt auch ein strengerer Maßstab angesetzt werde. Bei einer erheblichen Verbesserung der Bewertung müsse es wesentliche Unterschiede in der Amtsführung der Beamten gegeben haben, die diese Leistungssteigerung rechtfertigten. Aus der notwendigen Begründung müsse sich daher nicht nur ergeben, welche Tätigkeiten der Beamte derzeit wie gut ausführe. Es müsse konkret dargelegt werden, worin die Unterschiede zur früheren, schlechter bewerteten, Amtsführung des Beamten bestünden. Auf Grund des durch die Beförderung erhöhten Maßstabes wäre bereits eine Leistungssteigerung notwendig gewesen, nur um die gleiche Bewertung wie in der letzten Regelbeurteilung zu erhalten. Die Beigeladene habe sich allerdings sogar noch um 2,1 Punkte gesteigert und mit 15,1 Punkten bei möglichen 16 Punkten nahezu die Spitze der Bewertungsskala erreicht. Der sich daraus 7 ergebenden Begründungspflicht werde die Anlassbeurteilung der Beigeladenen nicht gerecht.
Es würden im Wesentlichen Ausführungen zu den Leistungen und Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung getätigt, ohne dass ausgeführt werde, warum diese Tätigkeiten nun so viel besser ausgeführt worden seien als in dem Zeitraum der früheren Regelbeurteilung. Darüber hinaus sei auf Grund der telefonischen Absprachen zwischen dem Landesamt und der Beurteilerin erheblichen Zweifeln ausgesetzt, ob die Anlassbeurteilung unter Beachtung des Neutralitätsgebotes zustande gekommen sei. Zunächst sei in der E-Mail, mit der darum gebeten worden sei, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, ausgeführt worden, dass man sich zu dem Prozedere und der Orientierung am Punktwert telefonisch verständigen wolle. Später sei mit der Beurteilerin telefonisch über die Nachschärfung der Begründung zur Anlassbeurteilung gesprochen worden. Von einer Schulleiterin könne grundsätzlich erwartet werden, dass diese in der Lage sei, Beurteilungen zu verfassen, weil dies in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Dies führe - insbesondere in der Zusammenschau mit der exorbitanten Leistungssteigerung der Beigeladenen - zu erheblichen Zweifeln daran, dass diese Anlassbeurteilung ohne Einflussnahme durch das Landesamt erstellt worden sei.
13 Zudem seien im Rahmen der Vergleichbarmachung der Beurteilungen die unterschiedlich hohen Statusämter der Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei Beurteilungen, die zu unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, müsse im Rahmen einer Auswahlentscheidung - insbesondere bei verschiedenen Statusämtern - eine Vergleichbarkeit zwischen den unterschiedlichen Bewertungen hergestellt werden, um zu vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Hierbei bestehe der Grundsatz, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen die Bewertung in einem höheren Statusamt besser sei als die in einem niedrigeren Amt. Dies beruhe darauf, dass mit dem höherem Statusamt allgemein auch höhere Anforderungen einhergingen. Mit einem Abzug von lediglich 0,5 Punkten je niedrigerem Statusamt in einem Punktesystem von 16 möglichen Punkten werde der Antragsgegner der geforderten Vergleichbarmachung nicht hinreichend gerecht. Dies werde unter anderem dadurch deutlich, dass der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass Beurteilungen mit einer Differenz von 0,3 Punkten noch als gleichwertig anzusehen seien. Die angenommene Differenz zwischen den verschiedenen Statusämtern sei damit nur um 0,2 Punkte größer als der Bereich, der im Rahmen der Auswahlentscheidung noch als gleichwertig betrachtet werde. 0,2 Punkte seien nach den Ausführungen des Antragsgegners so gering, dass diese Differenz sich mathematisch als bloßes Ergebnis der Rundungen ergeben könne. Keinen rechtlichen Bedenken begegne allerdings die Art der Vergleichbarmachung der Notenskalen für Beamte und Beschäftigte. Der Antragsgegner habe beide Notenskalen gegenübergestellt und den jeweiligen Punkten bei den Beschäftigten nachvollziehbar eine entsprechende Punktzahl in der Notenskala der Beamten zugeordnet. Es sei daher zumindest möglich, dass die Antragstellerin bei einer erneuten, rechtmäßigen Auswahlentscheidung 8 ausgewählt werde, denn sie sei bereits im bisherigen Auswahlverfahren mit ihrer hohen Regelbeurteilung auf dem dritten Rang platziert worden, ohne dass die Differenz zur Zweitplatzierten besonders groß gewesen wäre.
14 Der Antrag zu 2, wonach auch keine kommissarische Besetzung der Stelle durch die Beigeladene erfolgen dürfe, sei indes unbegründet. Die kommissarische Besetzung einer Stelle ermögliche es der Verwaltung, längerfristige Vakanzen wichtiger Positionen zu überbrücken und somit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Der Gefahr eines Erfahrungsvorsprungs werde damit begegnet, dass die Aufgabenwahrnehmung in dem kommissarisch besetzten Posten bei einer weiteren Auswahlentscheidung ausgeblendet werden müsse. Hier habe ein nachvollziehbares Bedürfnis bestanden, die Stelle der Schulleiterin einer neu gegründeten Gemeinschaftsschule kommissarisch zu besetzen, um den Aufbau der neuen Schule zu gewährleisten. Die dort gesammelten Erfahrungen der Beigeladenen müssten in einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeblendet werden. Ob neben der rechtlichen Verpflichtung zum Ausblenden des Erfahrungsvorsprunges auch eine aktive Zusicherung der Auswahlbehörde notwendig sei, könne dahinstehen, denn der Antragsgegner habe dies im Schriftsatz vom 21. August 2025 zugesichert.
15 Hiergegen wendet der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung ein, das Gericht verkenne, dass nicht die (Auswahl-)Entscheidung, wer zur Schulleiterin/zum Schulleiter bestimmt werde, sondern der rechtsverbindliche Akt der Bestimmung/Ernennung - welcher noch nicht erfolgt sei - die Bestimmung darstelle und für den Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens maßgeblich sei. Bis zur Bestimmung/Ernennung könne die Hauptschwerbehindertenvertretung noch angehört werden. Daher hätte eine ablehnende Äußerung der Hauptschwerbehindertenvertretung auf das Anhörungsschreiben vom SMK vom 8. August 2025 noch Einfluss auf das Auswahlverfahren nehmen können. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass das Schreiben vom 6. Juni 2025 eine Bestimmungsentscheidung sei; vielmehr sei dies in der Adresszeile als „nur für den internen Gebrauch“ gekennzeichnet und dokumentiere die Entscheidung des Staatsministers für Kultus über die Stellenbesetzung. Auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2011 (- 2 B 106/11 -) ergebe sich dies. Das Auswahlverfahren sei mangels Bestimmung noch nicht beendet, sodass die Hauptschwerbehindertenvertretung mit Anhörungsschreiben vom 8. August 2025 formell rechtmäßig beteiligt worden sei; diese habe der Maßnahme zugestimmt. Eine erneute schriftliche Auswahlentscheidung unter Verweis auf die nun vorliegende Zustimmung durch die Hauptschwerbehindertenvertretung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt und wäre formalistisch. Die Auswahlentscheidung sei auch materiell rechtmäßig. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung sei rechtmäßig gewesen. Das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung zu Unrecht (auch) auf einen daraus resultierenden angeblichen Auswahlfehler, weil es die 9 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (- 2 C 2/18 -) verkenne, wonach eine Anlassbeurteilung auch im Rahmen eines Regelbeurteilungssystems dann notwendig sei, wenn die vorliegende Regelbeurteilung aus besonderen Gründen nicht mehr hinreichend aktuell sei und daher für einen Leistungsvergleich nicht mehr herangezogen werden könne. Ein solcher besonderer Grund sei auch eine nach dem Regelbeurteilungsstichtag erfolgte Beförderung in ein höheres Statusamt, wenn ein Bewerber das höhere Statusamt zum Zeitpunkt der Beförderung bereits ausreichend lange innegehabt habe. Dies sei im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf den nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 unverändert innegehabten Dienstposten einer stellvertretenden Schulleiterin sei insoweit irrelevant und widerspreche dem anerkannt strikten Statusamtsbezug der dienstlichen Beurteilung. Die Begründung der Leistungssteigerung sei nach Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt worden.
Sofern das Verwaltungsgericht Leipzig weitere Aspekte für berücksichtigungswürdig halte, überspanne es die Anforderungen. Überraschend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen der Vergleichbarmachung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern ein Hinzu- oder Herabrechnen von 0,5 Notenpunkten pro Statusamt unzureichend sei. Dies widerspreche der langjährigen Verwaltungspraxis und Vorschriftslage sowohl im SMK als auch bspw. in der Justiz. Hier erscheine eine obergerichtliche Klärung notwendig, um der Gefahr der Fehlerhaftigkeit einer Vielzahl von zukünftigen Auswahlverfahren vorzubeugen.
16 Die Antragstellerin ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
17 Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.
2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
20 Vorliegend ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Zwar ist die Auswahlentscheidung 10 nicht formell rechtswidrig. Die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist jedoch materiell rechtswidrig und das Ergehen der einstweiligen Anordnung erforderlich, um einen endgültigen Rechtsverlust der Antragstellerin zu verhindern. Der Senat lässt offen, ob die Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung vom 6. Juni 2025 zugrunde lagen, noch auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage beruht haben. Jedenfalls aber ist vorliegend keine Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe gegeben, weil Beurteilungen aus verschiedenen Beurteilungszeiträumen zueinander in Beziehung gesetzt worden sind.
a) Die Auswahlentscheidung ist nicht formell rechtswidrig, denn die Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer wurde entsprechend § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX i. V. m. Ziff. X. Nr. 2 VwV Schulleitungsbesetzung vor der Bestimmungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, weil die Antragstellerin schwerbehindert ist. Insoweit geht das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon aus, die Auswahlentscheidung des SMK vom 6. Juni 2025 sei eine Bestimmungsentscheidung in diesem Sinne. Weder ist diese - im Auswahlvermerk dokumentierte - Auswahlentscheidung des Antragsgegners noch die Mitteilung dieser Auswahlentscheidung an die Antragstellerin eine Bestimmung i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Sächs- SchulG. Vielmehr kündigt diese Mitteilung die Bestimmung für den Fall an, dass eine Wartefrist verstreicht oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos bleibt und soll unterlegenen Bewerbern Gelegenheit geben, vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 2011 - 2 B 106.11 - Rn. 13 zur Ernennung). Die Bestimmung ist noch nicht erfolgt, denn ein entsprechendes Bestimmungsschreiben wurde der Beigeladenen bislang noch nicht ausgehändigt. Vielmehr ist sie lediglich kommissarisch als Schulleiterin eingesetzt worden. Zwar wurde die Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer erst nach der Auswahlentscheidung des SMK vom 6. Juni 2025 beteiligt. Weil diese keine Einwände erhoben hat, welche der Antragsgegner ggfs.
hätte berücksichtigen können, war eine nochmalige Auswahlentscheidung nicht erforderlich.
b) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist indes materiell rechtswidrig, weil der Beurteilung der Antragstellerin ein Beurteilungszeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2024 zugrunde lag, der Beurteilung der Beigeladenen hingegen ein Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024. 23 aa) Der Senat kann offen lassen, ob die Beurteilung der Beigeladenen nach der VwV Beurteilung Beamte Schuldienst, die der Auswahlentscheidung zugrunde lag, noch auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage beruht hat.
24 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen in Ansehung der dem Dienstherrn 11 gegebenen Beurteilungsermächtigung auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch anwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urt. v. 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris) sind die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Exekutive zu überlassen, können aber - wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären - für einen Übergangszeitraum grundsätzlich weiter angewendet werden (BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 a. a. O. Rn. 40; Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 13 ff. und v. 13. Dezember 2022 a. a. O. Rn. 21). Angesichts dessen, dass der in Rede stehende Beurteilungszeitraum nach Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2021 liegt, könnte dieser Übergangszeitraum überschritten sein.
Auch aus § 93 Abs. 3 Satz 1 SächsBG i. V. m. der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung) dürfte sich nichts anderes ergeben, denn die - hier maßgeblichen - Regelungen zur Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale, werden in der VwV Beurteilung Beamte Schuldienst (Ziffer V.) und nicht in der Sächsischen Beurteilungsverordnung geregelt. Der Senat lässt offen, ob eine ausreichende rechtliche Grundlage vorlag, denn jedenfalls lagen den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erheblich unterschiedliche Zeiträume zugrunde, weshalb es bereits an einer Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen im Rahmen des Auswahlverfahrens fehlt.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Funktion einer planmäßigen Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume 12 und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 25. März 2010 - 1 WB 27.09 -, juris Rn. 33 und v. 18. November 2022 - 1 W-VR 20.22 -, juris Rn. 36).
26 Vorliegend lag der vom Antragsgegner herangezogenen Regelbeurteilung der angestellten Antragstellerin nach der VwV-Lehrkräftebeurteilung ein Beurteilungszeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2024 zugrunde. Der letzten Regelbeurteilung der verbeamteten Beigeladenen nach der VwV Beurteilung Beamte Schuldienst lag ein Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2022 und der im Auswahlverfahren nur für sie erstellten Anlassbeurteilung ein Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 zugrunde. Keiner dieser Zeiträume deckt sich vollständig oder ist zumindest im Wesentlichen gleich. Die Zeiträume der Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen überschneiden sich um 20 Monate; die Regelbeurteilung der Antragstellerin und die Anlassbeurteilung der Beigeladenen um 16 Monate, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, welcher Beurteilungsstichtag für das Auswahlverfahren zugrunde gelegt wurde. Ziffer XII. 1 VwV-Lehrkräftebeurteilung regelt für angestellte Lehrkräfte wie folgt: „Der Stichtag für die erste regelmäßige Beurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift der Schulleiter ist der 31. März 2003. Der Stichtag für die erste regelmäßige Beurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift für die stellvertretenden Schulleiter ist der 1. Juni 2004. Stichtag ist der letzte Tag des Beurteilungszeitraumes“. Demgegenüber regelt Ziffer XII. 1 VwV Beurteilung Beamte Schuldienst für verbeamtete Lehrkräfte:
„Der Stichtag für die erste Regelbeurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist für Schulleiter der 30. November 2021, für stellvertretende Schulleiter der 30. November 2022, für alle anderen Lehrkräfte der 30. November 2023. Stichtag ist der letzte Tag des Beurteilungszeitraumes“. Weder ergeben sich daraus einheitlich Beurteilungszeiträume noch rechtfertigt dies, die Leistungen der Antragstellerin im Auswahlverfahren lediglich für einen Zeitraum bis zum 31. März 2024, die Leistungen der Beigeladenen indessen bis zum 31. Dezember 2024 heranzuziehen. Denn auch die Antragstellerin hätte ihre Leistungen in den neun Monaten ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 noch steigern können, was indes keine Berücksichtigung hätte finden können. Von einer Chancengleichheit der Bewerber kann damit nicht ausgegangen werden. Vielmehr hätten für die Antragstellerin und die Beigeladene Beurteilungen mit im Wesentlichen gleichen Beurteilungszeiträumen herangezogen werden müssen, auch wenn das Verwaltungsgericht zu Recht auf Ziff. III. 4 VwV Beurteilung Beamte Schuldienst und Ziff. III. 4 VwV Lehrkräftebeurteilung verwiesen hat, wonach Anlassbeurteilungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind. Eine solche Notwendigkeit wäre - vorbehaltlich der Anwendbarkeit dieser Regelungen (vgl. unter 2 b aa) - hier indes gegeben.
cc) Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Leistungssteigerung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar dargelegt worden und wenn dieses weitere Aspekte für berücksichtigungswürdig halte, überspanne es die Anforderungen, bedarf dies 13 vorliegend keiner Entscheidung. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht entsprechen dürfte, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach nach einer Beförderung ein gemessen am Beförderungsamt erhöhter Maßstab anzulegen ist und bereits eine Leistungssteigerung erforderlich wäre, um die gleiche Bewertung wie in der letzten Regelbeurteilung zu erhalten. Mit den Bedenken des Verwaltungsgerichts, es bestünden Zweifel an der Beachtung des Neutralitätsgebotes bei Erstellung der Anlassbeurteilung für die Beigeladene, hat sich der Antragsgegner auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
28 Im Hinblick auf den Vortrag, es sei überraschend, dass im Rahmen der Vergleichbarmachung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern ein Hinzu- oder Herabrechnen von 0,5 Notenpunkten pro Statusamt unzureichend sei, weist der Senat darauf hin, dass nach allgemein anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung dienstliche Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen im nächsthöheren Statusamt gleichstehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens eine Notenstufe höhere Bewertung aufweisen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26. April 2024 - 2 B 20/24 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Damit kann die Beigeladene mit dem niedrigeren Amt der Besoldungsgruppe A 14 der in der Entgeltgruppe 15 eingeordneten Antragstellerin - was einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 entspricht (Senatsbeschl. v. 26. April 2024 a. a. O.) - dann gleichstehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens eine Notenstufe höhere Bewertung aufweist. Das wäre - wenn die Beurteilungen hätten herangezogen werden können - hier jedenfalls dann möglich gewesen, wenn die Antragstellerin in der Stufe „übertrifft die Anforderungen“ und die Beigeladene mit einem Gesamturteil von 15,1 Punkten in der nächsthöheren Stufe „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ einzuordnen gewesen wäre. Die VwV Beurteilung Beamte Schuldienst trifft keine konkrete Aussage hierzu, denn eine Punktzahl von 13 bis 15 Punkten wird der Stufe „übertrifft die Anforderungen“ zugerechnet und erst eine Punktzahl von 16 Punkten der Stufe „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“.
Die Erwägungen des Antragsgegners im Auswahlvermerk, weil an einer Gemeinschaftsschule eine Beförderung vom Statusamt A 14 in das Statusamt A 15 ohne Zwischenschritt einer Amtszulage erfolge, sei lediglich ein Abschlag von 0,5 vorzusehen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
30 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Soweit der Antragsgegner die 14 Zugrundelegung des Auffangstreitwerts bei beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats geltend macht, hat der Senat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris aufgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG analog heranzuziehen, auch wenn die Antragstellerin keine Beamtin ist. Gleichwohl besteht eine vergleichbare Interessenlage, die es rechtfertigt, diese Vorschrift auch bei nicht verbeamteten Bewerbern anzuwenden, denn es bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn in demselben Konkurrenteneilverfahren bei einem verbeamteten Bewerber - wie vorliegend im Verfahren 2 A 317/25 - ein doppelt so hoher Streitwert anzusetzen wäre wie bei einem angestellten Bewerber. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG ist die Hälfte der Summe der im höheren Statusamt für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, mit welchem die Antragstellerin nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, wird dieser Betrag nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 6. Mai 2025 a. a. O.) halbiert. Unter Berücksichtigung dessen verbleibt es im Ergebnis bei dem vom Verwaltungsgericht hierfür festgesetzten Streitwert. Weil im Beschwerdeverfahren der weitere Antrag zur kommissarischen Besetzung der Stelle durch die Beigeladene nicht streitgegenständlich war, ist im Beschwerdeverfahren nur der Streitwert für die Freihaltung der Stelle festzusetzen.
31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez.:
Dr. Henke gez.:
Dr. Henke gez.:
Dr. Hoentzsch