Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/41#abs-1 (1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/41#abs-2 (2) Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Ausbildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/41#abs-3 (3) Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/41#abs-4 (4) Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zugeführt werden. Das Jugendamt ist über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten. § 126 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/41#abs-5 (5) Die Eltern können von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden.
Fünfter Teil
Schulverhältnis
Erster Abschnitt
Allgemeines
Wird zitiert von 96 Entscheidungen zu § 41 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 17.06.2016 – 1 L 180/16Ermächtigung der Schulaufsichtsbehörde zur Auferlegung von Handlungspflichten gegenüber Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 – 4 K 1674/06Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 20.03.2007 – 10 L 146/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.04.2023 – 19 B 191/23Zitiert von 14
- VG Münster, 17.12.2025 – 4 K 594/23
- VG Münster, 17.11.2017 – 1 K 341/16Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.07.2026 – 10 L 1701/26Kein Anspruch auf Einzelbeförderung im Schülerspezialverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 27.07.2026 – 10 L 1648/26Kein Anspruch auf Bereitstellung einer Einzelbeförderung im Rahmen der Schülerbeförderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 09.07.2026 – 8 L 579/26Erfolgloser Eilantrag gegen eine Schulbesuchsaufforderung an die Eltern eines schulpflichtigen Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.