Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 16.02.2026 – 2 A 150/25

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Az.: 2 A 150/25 8 K 1062/23 VG Leipzig des prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwaltskanzlei SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – – Antragsteller – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Beklagte – – Antragsgegner – wegen Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 16. Februar 2026

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2025 - 8 K 1062/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-a-150-25#rd_2

1. Der Kläger begehrt die Teilnahme an einem Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei. Seinen Antrag anlässlich der am 1. März 2017 beginnenden Ausbildung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2017 ab, weil der Kläger nach seiner Beurteilung und dem Ergebnis des absolvierten Computertests keinen hierzu berechtigenden Rangplatz erreicht habe. Auf die nachfolgend erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 15. März 2022 zur Neubescheidung. Mit (Änderungs-)Bescheid vom 17. März 2023 hob der Beklagte den Bescheid vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2017 auf und lehnte die Zulassung zum erleichterten Aufstieg erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger wegen Vollendung des 55. Lebensjahres zum 23. März 2021 die zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sächs- LVO nicht erfülle. Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 änderte der Beklagte den Bescheid vom 17. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2023 dahingehend ab, dass dem Antrag des Klägers auf Zulassung zum erleichterten Aufstieg stattgegeben wurde (Ziff. 1); unter Ziff. 2 wurde verfügt, dass die Zulassung des Klägers zum nächsten stattfindenden prüfungserleichterten Aufstieg erfolge. Sobald ein neuer Lehrgang angeboten werde, werde der Kläger von der Fachhochschule unaufgefordert in Kenntnis gesetzt. Die bereits am 18. August 2023 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab. Für den Antrag zu 1., den Bescheid vom 17. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2023 aufzuheben, soweit er der Klagestattgabe entgegenstehe, fehle das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. Mai 2024 klaglos gestellt habe.

Dieser Bescheid sei auch rechtskräftig; der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch habe ausdrücklich nur die von ihm als solche bewertete Einschränkung der Zulassung betroffen.

3 Der ursprüngliche Rechtsstreit um die Zulassung des Klägers zum prüfungserleichterten Aufstieg sei damit in Gänze erledigt. Für den Antrag zu 2., die Bedingung zu Ziff. 2 des Bescheides vom 16. Mai 2024 aufzuheben, fehle die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Rechtsverletzung durch Ziff. 2 des Bescheides vom 16. Mai 2024 sei ausgeschlossen. Wie sich der Begründung des Bescheides entnehmen lasse, habe mit Ziff. 2 keine Regelung im Sinne einer Nebenbestimmung getroffen werden sollen. Es handele sich hierbei lediglich um einen Hinweis. Auch die Hilfsanträge, gerichtet auf Zulassung des Klägers zum prüfungserleichterten Aufstieg unabhängig von einem neuen Angebot des Beklagten und auf Neubescheidung, seien ebenfalls wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Die Durchführung des prüfungserleichterten Aufstiegs liege im Organisationsermessen des Dienstherrn und diene allein öffentlichen Interessen. Ein Beamter habe bei der Entscheidung über das Ob und wie der Durchführung eines solchen Aufstiegs weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch dem des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Dienstherrn. Es werde auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 -, juris und auf dessen Beschluss vom 22. Juli 2024 - 2 E 37/24 -, juris verwiesen. Mit diesen Fällen sei die Situation des Klägers vergleichbar. Der Kläger habe zudem keinen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen. Für eine Erledigungserklärung bleibe kein Raum mehr, weil der Kläger selbst keine Ausführungen dazu gemacht habe, inwiefern seine ursprüngliche Verpflichtungsklage über die gestellten Anträge hinaus sich erledigt haben sollte.

3 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung und unter Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten.

4 Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe den Klagegegenstand verkannt; primäres Ziel sei, die Bedingung aus dem Bescheid vom 16. Mai 2024 aufzuheben. Der Kläger habe hierzu die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide nur beantragt, soweit sie der Klagestattgabe entgegenstünden. Deshalb sei insoweit keine Erledigung eingetreten. Andernfalls hätte über die Erledigung des ursprünglichen Klageantrags entschieden werden und eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten getroffen werden müssen. Die Frage der Rechtskraft des Bescheides vom 16. Mai 2024 sei für den Antrag auf Aufhebung der ursprünglichen Bescheide ohne Bedeutung; tatsächlich sei eine Rechtskraft nicht eingetreten. Der unter 2. gestellte Antrag hätte nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Eine Verletzung in eigenen Rechten des Klägers durch die Nebenbestimmung sei möglich. Die Entscheidung stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar. Der Tenor sehe vor, dass die Zulassung zum nächsten prüfungserleichterten Aufstieg erfolge. Die Zulassung stehe damit unter einer Bedingung und sei nicht mit einem Hinweis versehen. Der Kläger müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass er keinen Anspruch auf Durchführung eines Lehrgangs habe. Ziff. 2 4 des Bescheides vom 16. Mai 2024 sei rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger habe aus dem Grundsatz der Folgenbeseitigung Anspruch auf die Durchführung des Aufstiegslehrgangs.

Dem stehe nicht der Senatsbeschluss vom 22. Juli 2024 - 2 E 37/24 - entgegen. Der Beklagte sei an der ursprünglichen Entscheidung festzuhalten, den prüfungserleichterten Aufstieg zu ermöglichen. Der Kläger müsse sich nicht vorhalten lassen, keinen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen zu haben. Auch die Hilfsanträge hätten nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage betreffend die Bedingung zu Ziff. 2 des Bescheides vom 16. Mai 2024 stattgeben und das Verfahren im Übrigen einstellen oder die Erledigung feststellen müssen. Zudem weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-a-150-25#rd_5

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - , juris).

7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 ff.) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und seine von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Einschätzung, ohne indes Richtigkeitszweifel an dessen Entscheidung aufzuwerfen.

8 Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag Ziff. 1 zutreffend als unzulässig angesehen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Mai 2024 den die Zulassung ablehnenden Bescheid vom 17. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2023 „dahingehend 5 abgeändert, dass Ihrem Antrag auf Zulassung zum erleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei stattgegeben wird“. Entgegen der gewählten Formulierung wurden die ursprünglichen Bescheide damit nicht lediglich abgeändert, sondern vollständig aufgehoben mit der Folge, dass von diesen keine den Kläger belastende Rechtswirkung mehr ausging. Der auf Aufhebung der ursprünglichen Bescheide gerichtete Klageantrag Ziff. 1 geht damit ins Leere. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht für eine Erledigungserklärung des Klägers keinen Raum gesehen, nachdem dieser den ursprünglichen Klageantrag, wenn auch in leicht abgewandelter Form, in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und damit zur Entscheidung gestellt hat. Für eine Teileinstellung oder Feststellung der Erledigung war bei dieser Konstellation kein Raum.

9 Soweit der Kläger rügt, der Bescheid vom 16. Mai 2024 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig geworden, bleibt die Zielrichtung dieses Vorbringens offen. Im Übrigen geht auch der Senat von der Bestandskraft des genannten Bescheides aus, soweit es den Tenor Ziff. 1 betrifft, nachdem sich der Widerspruch des Klägers ebenso wie der Klageantrag Ziff. 2 ausschließlich gegen Ziff. 2 des Bescheides vom 16. Mai 2024 richten.

10 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ziff. 2 des Bescheides vom 16. Mai 2024 die Klagebefugnis fehlt. Dort heißt es, die Zulassung erfolge zum nächsten stattfindenden prüfungserleichterten Aufstieg. In der Begründung des Bescheides wird hierzu unter III. ausgeführt, der Kläger könne die erleichterte Aufstiegsausbildung aufnehmen, sobald ein neuer Lehrgang für den prüfungserleichterten Aufstieg an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) angeboten werde, er werde unaufgefordert hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Bei Ziff. 2 des Bescheides handelt es sich ersichtlich nicht um eine Regelung, geschweige denn eine den Kläger belastende Regelung, sondern um einen Hinweis auf die weitere Verfahrensweise. Eine Einschränkung der in Ziff. 1 getroffenen Regelung über die Zulassung kann hierin nicht erblickt werden.

11 Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den prüfungserleichterten Aufstieg (weiterhin) durchführt. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juli 2024 - 2 E 37/24 -, juris Rn. 9 f. zu einer Parallelkonstellation ausgeführt:

Mit seinem Bescheid vom 22. April 2024 hat der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckungsgläubigerin dergestalt „klaglos“ gestellt, dass „infolge des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021“ ihrem Antrag auf Zulassung zum erleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei ohne weitere Begründung stattgegeben wird und die Zulassung zum nächsten stattfindenden prüfungserleichterten Aufstieg erfolgen soll. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrem Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung weiterhin die Erzwingung der „Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats“ anstrebt, könnte sie mit dieser nicht mehr erreichen als die ihr nunmehr zugestandene Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg. Mangels Interesse an der 6 Durchsetzung des Vollstreckungstitels kommt eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht mehr in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass dieses Ergebnis für die Vollstreckungsgläubigerin unbefriedigend ist, weil die in § 33 Abs. 2 SächsLVO a. F. und § 33a Abs. 1 SächsLVO n. F. (weiterhin) vorgesehene Möglichkeit der Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in der Fachrichtung Polizei durch den Vollstreckungsschuldner zuletzt mit dem Lehrgang ab 1. März 2017 eröffnet und seitdem nicht mehr praktiziert wurde. Indes unterfällt die Entscheidung des Dienstherrn, den rechtlich eröffneten Laufbahnaufstieg tatsächlich zu ermöglichen, dessen Organisationsgewalt. Für eine Klage gegen die Entscheidung des Dienstherrn, von der Möglichkeit des laufbahnrechtlichen Aufstiegs abzusehen, fehlt es dem Beamten an der Klagebefugnis. Es liegt in der organisatorischen Verantwortung des Dienstherrn, strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines Personalkörpers zu machen und durch eine Begrenzung der Möglichkeiten des Aufstiegs und auch der Zahl von Zulassungen für einen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Dieses Organisationsermessen dient einschließlich insoweit erforderlicher personalpolitischer Entscheidungen grundsätzlich allein öffentlichen Interessen. Die Frage, ob die betroffenen öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen wurden, berührt daher nicht Rechte des Beamten. Dieser hat bei der (Organisations-)Entscheidung über Ob und Wie der Durchführung eines prüfungserleichterten Aufstiegs weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch dem des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Senatsurt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18 -, juris Rn. 16, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2022 - 2 B 14.22 -, juris).

12 Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Zulassungsantrag weiter fest. Unterfällt hiernach dem Organisationsermessen des Dienstherrn, ob dieser einen prüfungserleichterten Aufstieg ermöglicht und wie er diesen gestaltet, gilt dies ebenso für die Entscheidung, einen zunächst eingerichteten Aufstieg zu einem späteren Zeitpunkt vorübergehend oder dauerhaft einzustellen.

13 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zulassung zu einem eigens zu schaffenden Aufstiegslehrgang oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs. Der Senat hat hierzu mit dem vorstehend genannten Beschluss vom 22. Juli 2024 (a. a. O. Rn. 11) ausgeführt:

Mit dem Vorbringen, die Vollstreckungsgläubigerin sei im Wege der Folgenbeseitigung so zu stellen, als wäre sie zu dem ab 1. März 2017 durchgeführten Aufstiegslehrgang zugelassen worden, kann diese schon deshalb nicht gehört werden, weil der Senat, wie dargelegt, dem Klageantrag folgend, die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Neubescheidung ausdrücklich nicht auf den zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Aufstiegslehrgang erstreckt, sondern allgemein auf die Zulassung zum erleichterten Aufstieg bezogen hat. Im Übrigen hat die Vollstreckungsgläubigerin von der Möglichkeit wirksamen Primärrechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zu der ab 1. März 2017 durchgeführten Aufstiegsausbildung keinen Gebrauch gemacht; sie hat insoweit keinen gerichtlichen Eilrechtsschutz, gerichtet auf vorläufige Zulassung zu der konkreten Aufstiegsausbildung, beantragt.

14 Nach diesen Maßstäben, die der Senat weiter angelegt, scheidet ein Folgenbeseitigungsanspruch vorliegend ebenfalls aus. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm sei die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nicht zumutbar gewesen, teilt der Senat 7 diese Einschätzung nicht. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 10) verwiesen.

15 Aus den vorstehenden Erwägungen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, das das Verwaltungsgericht die im Rahmen des Klageantrags Ziff. 2 gestellten Hilfsanträge wegen mangelnder Klagebefugnis ebenfalls als unzulässig abgelehnt hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-16/2-a-150-25#rd_16

3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

17 Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch