Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 04.02.2026 – 2 B 292/25
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Az.: 2 B 292/25 8 L 553/25 VG Leipzig der Frau prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwaltskanzlei SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Bewerberverfahrensanspruch; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 4. Februar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. November 2025 - 8 L 553/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.200,22 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, eine Proberichterstelle im Bezirk des Landgerichts Leipzig mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über ihre (Einstellungs-)Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, zutreffend abgelehnt. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig.
a) Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Zulässigkeitserfordernisse des Hauptsacheverfahrens, darunter die Klagebefugnis, gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 123, Rn. 18 m. w. N.). Eine Klagebefugnis für den in der Hauptsache verfolgten Anspruch auf Übernahme in das Proberichterverhältnis in Verbindung mit einer Entscheidung über die Verwendung im Landgerichtsbezirks Leipzig ist unter keiner Betrachtungsweise ersichtlich. Ein Anspruch aus einem bestehenden Richterverhältnis scheidet aus, weil ein solches nicht begründet wurde. Zu einer Ernennung der Antragstellerin zum 1. April 2025 ist es nicht gekommen, nachdem sie die Ernennungsurkunde nicht entgegengenommen hat. Ein isolierter Anspruch auf eine bestimmte Verwendung (ohne vorherige Ernennung, mithin außerhalb eines bestehenden Richterverhältnisses) geht ersichtlich ins Leere. Ein Anspruch auf (isolierte) Ernennung unter Übernahme in das Proberichterverhältnis – abgeleitet aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG – besteht nicht (mehr), nachdem die nach Auswahl der Antragstellerin angestrebte Ernennung zum 3 1. April 2025 an deren fehlender Mitwirkung gescheitert ist. Aus diesen Gründen kann die Antragstellerin auch aus den von ihr angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 SächsBG und der §§ 3, 7 und 20 SächsGleiG nichts (mehr) für sich herleiten.
b) Zudem fehlt es an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Geltendmachung eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsgrund muss möglich sein, d. h., er darf nicht offensichtlich fehlen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 123 Rn. 20 m. w. N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon deshalb offensichtlich an der Dringlichkeit, weil ausgeschlossen werden kann, dass für die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache im gesamten Landgerichtsbezirk Leipzig kein Dienstposten mehr zur Verfügung stünde, auf dem sie als Proberichterin verwendet werden könnte. Entsprechendes gilt, soweit (lediglich) ein isolierter Anspruch auf Ernennung geltend gemacht wird. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der in den kommenden Jahren zu erwartenden hohen Anzahl von Ruhestandseintritten (vgl. BA S. 15/16) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch aus dem Alter der Antragstellerin folgt im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze für Einstellungen gemäß § 3 SächsRiG i. V. m. § 7 SächsBG aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keine andere Bewertung. Zudem ist die Altersgrenze allein für die Berufung in das Richterverhältnis auf Probe von Bedeutung, nicht indessen im Rahmen der hiervon zu trennenden Verwendungsentscheidung.
6 Schließlich mangelt es offensichtlich deshalb an der Eilbedürftigkeit, weil die Antragstellerin nach Kenntnis von der Auswahlentscheidung des Antragsgegners und der für sie geplanten Verwendung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz ab dem 1. April 2025, die ihr mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 mitgeteilt worden waren, mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum 2. Juni 2025 zugewartet hat. Keiner Entscheidung bedarf aus diesem Grund, ob hierin - wie das Verwaltungsgericht, von der Beschwerde beanstandet, angenommen hat - zugleich eine Verwirkung des Anspruchs liegt.
7 Mangels Zulässigkeit des Antrags bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu dessen Begründetheit.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch