Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gleichstellungsgesetz
SächsGleiG§ 3 Gleichstellungsverpflichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/3#abs-1 (1) Die Dienststellenleitungen, Personalverwaltungen sowie Bedienstete mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben wirken auf die Behebung struktureller Benachteiligungen von Frauen hin und verbessern die Zugangs- und Aufstiegschancen von Frauen auf allen Funktionsebenen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/3#abs-2 (2) Alle Bediensteten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, haben die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Förderung der Chancengerechtigkeit, insbesondere zwischen Frauen und Männern, ist als durchgängiges Leitprinzip zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/3#abs-3 (3) Bei Privatisierung und Ausgliederung von Aufgaben oder Betrieben aus der öffentlichen Verwaltung ist sicherzustellen, dass die Bestrebungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten aufrecht erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/3#abs-4 (4) Die Staatsregierung verfolgt eine Strategie, modellhaft die Wirkungen des sächsischen Haushalts auf die Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit zu analysieren.