Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 21.01.2026 – 2 A 198/25.A

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Az.: 2 A 198/25.A 4 K 1849/22.A VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Kläger – – Antragsgegner – – Beklagte – – Antragstellerin – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 21. Januar 2026

beschlossen:

Dem Kläger wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt ............., bewilligt. Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. September 2024 - 4 K 1849/22.A - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-21/2-a-198-25-a#rd_1

I. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag in einem höheren Rechtszug Prozesskostenhilfe, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-21/2-a-198-25-a#rd_2

II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist wegen (nachträglicher) Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.

1. Die Beklagte hat mit ihrem Zulassungsantrag die Grundsatzfrage aufgeworfen, „ob wehrdiensttauglichen russischen Staatsangehörigen im wehrdienstpflichtigen Alter, die noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben – auch und gerade im Falle einer tschetschenischen Abstammung – bei einer Rückführung in die Russische Föderation die unmittelbare Einziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht und (ggfs. nach Ausbildung) der Einsatz zu Kampfhandlungen in die Ukraine droht.“

3 Die aufgeworfene Frage werde in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (bejahend wie das VG Chemnitz auch VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 K 535/20 -, juris sowie VG Berlin, Urt. v. 22. November 2023 - VG 39 K 268.19 A -, n. v.; verneinend VG Potsdam, Urt. v. 21. April 2023 - 16 K 2790/17.A - und vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A -, beide juris sowie VG Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 2023 - A 14 K 4760/21 -, n. v.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Klärung bisher nur vereinzelt erfolgt (keine Befassung in SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris und OVG M-V, Urt. v. 20. November 2023 - 4 LB 82/19 OVG -, juris; Berufung zugelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Dezember 2023 - OVG 12 N 102/23 u. a. -, n. v.; zwischenzeitlich sei dort mit Urteilen vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 und OVG 12 B 18/23 -, beide juris entschieden worden, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass die Kläger im Fall einer 3 Einberufung zum Grundwehrdienst in der Ukraine und damit in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg eingesetzt würden; ebenso OVG M-V, Urt. v. 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - , juris).

4 Es bestünden Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen Antwort. Hierzu werde auf die Ausführungen des VG Potsdam im Urteil vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A -, juris Rn. 42- 53 und die dort aufgeführten Erkenntnismittel verwiesen. Zur Möglichkeit, statt des Militärdienstes einen Zivildienst abzuleisten, werde auf die Antwort der Bundesregierung vom 28. April 2023 auf die kleine Anfrage zum Thema „Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine“, BT-Drs. 20/6631, Auszug S. 3 verwiesen; diese Möglichkeit ergebe sich auch aus den Primärquellen. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm u. a. zugrunde gelegte „Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 4. Juli 2023“ unzutreffend gewürdigt, denn laut dieser Quelle ergäben sich „keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine“. Dasselbe ergebe sich auch aus Bestätigungen offizieller Akteure innerhalb der Russischen Föderation. Auch vor dem Hintergrund der sogenannten verdeckten Mobilisierung könne aus den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass dem Kläger die „zwangsweise Mobilisierung“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe; entsprechendes gelte für eine zwangsweise Einziehung zur Wehrpflicht und Entsendung in die Ukraine. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Herkunft des Klägers aus Tschetschenien. Präsident Putin habe in einer öffentlich ausgestrahlten Veranstaltung am 12. Dezember 2023 gesagt, dass es genügend Freiwillige gebe; eine Mobilisierung werde aus diesem Grund derzeit nicht gebraucht. Zudem werde auf einen Artikel im Nachrichtenportal TASS vom 20. Februar 2024 zum Erfolg von Anwerbungen betreffend Vertragssoldaten verwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-21/2-a-198-25-a#rd_5

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Zwar ist die von der Beklagten aufgeworfene Grundsatzfrage, die im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts erstinstanzlich auf im Wesentlichen gleicher Erkenntnislage unterschiedlich beantwortet wurde (vgl. einerseits die angegriffene Entscheidung des VG Chemnitz; andererseits VG Dresden, Urt. v. 12. Juni 2024 - 1 K 721/24.A -, n. v.), zwischenzeitlich durch (rechtskräftige) Urteile des erkennenden Senats vom 2. Dezember 2025 (2 A 541/24.A und 2 A 44/25.A -, juris) geklärt.

6 Die in zulässiger Form von der Beklagten erhobene Grundsatzrüge ist indes wegen Abweichung zuzulassen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nachträglich durch eine divergierende Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts entfallen ist (vgl. Marx, Asylgesetz, 11. Aufl., § 78 Rn. 47 m. w. N.). Denn Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, dass dem mit der Grundsatzrüge ursprünglich erfolgreichen Antragsteller die 4 Früchte dieses Rechtsmittels nicht aufgrund späterer, von ihm unbeeinflussbarer Entwicklungen in der Rechtsprechung wieder entzogen werden. Eine ursprünglich zulässige Grundsatzrüge ist daher von Amts wegen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Tätigwerdens des Antragstellers bedarf, in eine Divergenzrüge umzudeuten (vgl. Marx, Asylgesetz a. a. O. Rn. 49 m. w. N.; Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 22; Hofmann, AuslR, 3. Aufl., 2023, AsylG § 78 Rn. 21), vorausgesetzt, das zugelassene Rechtsmittel hätte in der Sache Aussicht auf Erfolg (BVerfG, Beschl. v. 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. März 2020 - 3 N 54.17 - , juris Rn. 7 m. w. N.).

7 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Senat hat mit den o.g. Urteilen vom 2. Dezember 2025 die vorliegend aufgeworfene Tatsachenfrage verneint und die dortigen Klagen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hätte damit - bei vergleichbarer Sachlage - Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. für die ein 5 Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch