Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 19.01.2026 – 2 B 265/25
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Az.: 2 B 265/25 2 L 200/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt:
– Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – gegen die Fakultät für Maschinenbau, Verfahrens- und Energietechnik der Technischen Universität Bergakademie Freiberg vertreten durch den Dekan Leipziger Straße 30, 09599 Freiberg – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – prozessbevollmächtigt:
wegen Hochschulrechts, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 1 2 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 19. Januar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2025 - 2 L 200/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin, Professorin für Elektrotechnik bei der Technischen Universität Bergakademie Freiberg, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Entzug einer Räumlichkeit (Teilfläche einer Halle) für Forschung und Lehre. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte der Dekan der Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass im Zusammenhang mit der Neubesetzung einer Professur entschieden worden sei, bisher der Antragstellerin zugewiesene Räume im Haus „Formgebung“ dem neu berufenen Professor zur Verfügung zu stellen. Am 5. Februar 2025 wurde u. a. an die Antragstellerin die Einladung vom 4. Februar 2025 zur Fakultätsratssitzung am 11. Februar 2025 versandt, in der als Tagesordnungspunkt 12 „Flächen der Fakultät 4“ ausgewiesen wurde. An der Fakultätsratssitzung nahm die Antragstellerin nicht teil. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erläuterte der Dekan anhand von Grundrissen, welche Flächen ab 1. März 2025 der neuen Professur zugewiesen werden, welche Flächen gemeinsam mit den anderen Professuren der Fakultät genutzt werden, welche Flächen zur bedarfs- und leistungsorientierten Flächenvergabe an die Fakultät zurückzugeben sind, welche Flächen demnach der Professur für Elektrotechnik verbleiben und dass die Arbeitsfähigkeit der Professur erhalten bleibe. Nach Diskussion seien die Anwesenden sich einig gewesen, dass die Entscheidung des Dekans folgerichtig sei, und hätten die Flächenzuweisungen unterstützt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 ordnete der Dekan der Antragsgegnerin „im Benehmen mit dem Fakultätsrat vom 11.2.2025“ mehrere der Professur der Antragstellerin zugewiesenen Räume und Flächen mit Wirkung ab dem 1. März 2025 neu zu. Weiterhin wurde festgelegt, dass der zum Zeitpunkt des Schreibens durch das Institut der Antragstellerin (IET) belegte Bereich und die angrenzende Leitwarte im Hallenabschnitt des ersten Bauabschnittes der TMV-Halle ab 1. April 2025 nicht mehr der Professur der Antragstellerin zugewiesenen und daher bis zum 31. März 2025 zu beräumen seien. Die Antragstellerin trat der 3 vorgenommenen Flächenneuzuteilung mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2025 entgegen.
3 Den am 26. März 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – begrenzt auf den vom IET belegten Bereich und die angrenzende Leitwarte im Technikum für Maschinen- und Verfahrensentwicklung (TMV) – lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 2 L 200/25 - als zulässig, aber unbegründet ab. Es bestehe kein unmittelbarer Anspruch auf Bereitstellung der Räumlichkeit im TMV im Rahmen einer Vereinbarung oder Zusage. Die Räumlichkeit stelle auch keinen Teil der Mindestausstattung der Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, weil weiterhin hinreichend Räumlichkeiten zugewiesen seien, in denen experimentelle Forschung und Lehre durchgeführt werden könnten. Auch das Teilhaberecht der Antragstellerin an den der Antragsgegnerin von der Universität zugewiesenen Ressourcen aufgrund von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei nicht verletzt. Die Art und Weise der gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG erfolgten Entscheidungsfindung über die Zuweisung der Räumlichkeit sei nicht zu beanstanden. Der Dekan habe ausweislich des Sitzungsprotokolls im Benehmen mit dem Fakultätsrat entschieden. Die Befassung des Fakultätsrates sei vor der mit Schreiben vom 17. Februar 2025 verkündeten (erneuten) Entscheidung erfolgt. Die von der Antragstellerin gerügte nichtöffentliche Behandlung des TOP 14 (richtig: TOP 12) und die Nichtangabe in der fakultätsöffentlich bekanntgemachten Tagesordnung seien nicht zu beanstanden. Die Einladung zur Sitzung sei rechtzeitig am 5. Februar 2025 an die Mitglieder des Fakultätsrates übermittelt worden. Auch sei die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes in der Ladung hinreichend konkret erfolgt; eine fehlende Übersendung von Unterlagen mit der Ladung sei unschädlich, weil die Fakultätsratsmitglieder ausweislich des Protokolls durch den Dekan in ausreichender Weise informiert worden seien. Es habe auch kein Mitglied des Fakultätsrates vor der dann folgenden Entscheidungsfindung eine unzureichende Vorbereitung auf den Tagesordnungspunkt gerügt. Schließlich sei die Beschlussfähigkeit des Fakultätsrates zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß festgestellt worden. Auch inhaltlich sei die Entscheidung, der Antragstellerin die streitgegenständliche Räumlichkeit zu entziehen, nicht zu beanstanden. Die Kriterien, nach denen die Flächenneuverteilung erfolgt sei, seien nicht zu beanstanden und stünden im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Es seien die Kriterien Veröffentlichungen, Drittmittel und Promotionen als in der Ingenieurwissenschaft etablierte Kriterien zur Leistungsmessung verwendet worden.
4 Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, streitgegenständlich sei eine Teilfläche von 124 m² des von mehreren Professuren genutzten Technikums. Die Antragstellerin sei Inhaberin der Professur für Elektrotechnik und Direktorin des IET der Antragsgegnerin. Sie vertrete das Fachgebiet elektrische Maschinen und elektrische Antriebe in Forschung und Lehre und sei für die Nebenfachausbildung in der allgemeinen Elektrotechnik an der Hochschule 4 verantwortlich. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht auf eine Vereinbarung oder Zusage abgestellt werden, fehle es an der Feststellung des erforderlichen Sachverhaltes. Der Antragstellerin sei die Fläche im Zusammenhang mit der Berufungszusage betreffend die Beschaffung eines Forschungsgroßgerätes zugewiesen worden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Mindestausstattung seien unzutreffend; bei dem auf der streitgegenständlichen Fläche befindlichen Forschungsprüfstand handele es sich um einen Teil der Grundlagenforschung der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht gehe von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab und einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Bereitstellung „irgendwelcher“ Räume reiche für Ingenieure zur Ausübung der Wissenschaft nicht aus. Tatsächlich könne die Antragstellerin die laufende Forschung einschließlich der Promotionsverfahren ohne den Forschungsprüfstand auf der betroffenen Fläche nicht fortführen. Sie verfüge auch nicht über eine Fläche, auf der das Großforschungsgerät stattdessen betrieben werden könnte. Der Teilhabeanspruch der Antragstellerin sei durch die Entscheidung verletzt. Der Entzug der streitgegenständlichen Forschungsfläche stehe nicht im Zusammenhang mit der Flächenneuverteilung aufgrund der Einrichtung der neuen Professur. Ein künftiger Nutzungszweck für die Fläche werde durch die Antragsgegnerin nicht angegeben. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei keine „Neuverteilung“ von Räumlichkeiten nach einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgt. Es liege schon keine Neuverteilung, sondern lediglich ein Entzug vor. Die Antragsgegnerin habe sich nicht auf Kriterien wie Veröffentlichungen, Drittmittel und Promotionen gestützt; die tatsächlich angestellten Erwägungen fänden sich vielmehr im Schreiben des Dekans vom 17. Februar 2025. Zudem seien die vom Verwaltungsgericht genannten Kriterien mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar. Auch habe eine Leistungserhebung im Vorfeld der Entscheidung nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht gehe zudem rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin formell rechtmäßig getroffen worden sei. Die Entscheidung über den Entzug der Flächen sei weder durch den Fakultätsrat getroffen worden noch habe dieser der Entscheidung zugestimmt. Schließlich habe sich die Antragstellerin zum nachgelassenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2025 vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr äußern können.
5 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt zudem die Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO.
2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zwar ist der begehrte Eilrechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
8 Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihrer Professur im Rahmen der Flächenverteilung der Antragsgegnerin weiterhin die streitgegenständliche Teilfläche des Technikums (TMV) zugewiesen bleibt und sie diese nicht zu räumen hat.
a) Ein Anspruch auf (weitere) Zuweisung der streitgegenständlichen Teilfläche des TMV ergibt sich nicht aus der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestausstattung der Antragstellerin gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Hochschullehrer als (derivativer) Teilhabeanspruch bei der Verteilung staatlicher Mittel nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse v. 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - , BVerfGE 127, 87, v. 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, BVerfGK 14, 72 und v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333; BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - VII C 49.74 - , BVerwGE 52, 339). Dieser verfassungsunmittelbare Ausstattungsanspruch besteht unabhängig von gesetzlichen Ausstattungsregelungen und von Rechtspositionen, die durch Berufungszusagen vermittelt werden. Daher kommt Berufungszusagen neben der grundgesetzlichen Gewährleistung nur insoweit eigenständige Bedeutung zu, als sie Rechte begründen, die über die Grund- oder Mindestausstattung hinausgehen. Dementsprechend ziehen Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch nicht als Maßstab für die Entziehung von Rechtspositionen aus Berufungszusagen heran (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Juli 2016 - 6 B 13.16 -, juris m. w. N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragstellerin eine Unterschreitung der Mindestausstattung nicht glaubhaft gemacht, weil ihre Forschungs- und Lehrmöglichkeiten durch den Entzug der Teilfläche zwar eingeschränkt werden, indes ihr aufgrund der ihr (weiter) zugewiesenen Räumlichkeiten weiterhin ermöglicht wird, experimentelle Forschung und Lehre zu betreiben. Diese Einschätzung erachtet der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als zutreffend.
b) Ebenso wenig besteht ein unmittelbarer Anspruch der Antragstellerin auf Bereitstellung der Teilfläche im TMV aus einer Vereinbarung oder Zusage der Antragsgegnerin oder der Universität gegenüber der Antragstellerin. Eine solche ergibt sich weder aus der - im Übrigen auf fünf Jahre befristeten - Berufungszusage vom 4. März 2010 noch aus dem Schreiben des damaligen Kanzlers der Universität vom 11. November 2013. In der Berufungszusage wird unter der Teilüberschrift „einmalige Mittel aus Anlass der Berufung“ zur Anschaffung des Antriebsprüfstandes ausgeführt, dass die Beantragung als Forschungsgroßgerät über die Fakultät erfolgen solle, wobei neu berufenen Professoren eine hohe Priorität eingeräumt werde. Unter der Teilüberschrift „räumliche Unterbringung“ wird darauf hingewiesen, dass die räumliche Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Mitarbeiter grundsätzlich gesichert sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Flächenzuweisung künftig nach einem bedarfsorientierten Flächenverteilungsverfahren erfolgen werde. Dabei habe die optimale Flächenversorgung der Fakultäten eine hohe Bedeutung für erfolgreiche Forschung und Lehre an der Universität. Da die Gesamtflächen jedoch begrenzt seien, sei die Einführung eines geeigneten Flächenverteilungsverfahrens notwendig, mit dem Anreize zum Ausgleich von Flächenüber- bzw. unterausstattungen der Fakultät gesetzt werden können. Die Entwicklung und Einführung werde in einem mehrstufigen Informations- und Abstimmungsprozess mit den Fakultäten erfolgen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich gerade keine unbefristete Zuweisung der streitgegenständlichen Fläche an die Antragstellerin, vielmehr wird eine kontinuierliche Überprüfung der Flächenverteilung für die Zukunft in Aussicht gestellt. Eine Zuweisung der streitigen Fläche folgt auch nicht aus dem Schreiben des Kanzlers der Universität vom 11. November 2013, mit dem die Gewährung weiterer Mittel für das überwiegend bereits realisierte Forschungsgroßgerät abgelehnt wird.
c) Schließlich besteht auch kein Anspruch aufgrund des der Antragstellerin zustehenden Teilhaberechts an den der Antragsgegnerin von der Universität zugewiesenen Ressourcen. Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat dazu, die Wissenschaften zu schützen und zu fördern und zu diesem Zweck funktionsfähige Hochschuleinrichtungen zu schafften. Für den einzelnen Wissenschaftler, der in den staatlichen Hochschuleinrichtungen tätig ist, ergibt sich hieraus ein Anspruch auf Teilhabe an diesen staatlichen Einrichtungen (grundlegend BVerfG, Urt. v. 29. Mai 1973, BVerfGE 35, 79, 114 ff.). Allerdings richtet sich der Anspruch nur auf - gleiche und angemessene - Teilhabe an den vorhandenen Ressourcen; Art. 5 Abs. 3 GG gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher oder neuer Ressourcen (BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339, 346 f.). Zudem gibt es keinen Schutz einmal zugestandener Mittel (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 17. Aufl., Art. 5 Rn. 156a).
12 Dass der Teilhabeanspruch der Antragstellerin rechtswidrig verkürzt worden wäre, lässt sich nicht erkennen. Die vom Dekan im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, nach der die Zuweisung der bezeichneten Fläche zur Professur der 7 Antragstellerin aufgehoben wird und die Fläche an die Fakultät zurückzugeben ist, begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG entscheidet der Dekan der Fakultät über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. Hierbei bedeutet „Benehmen“ weniger als „Einvernehmen“. Während beim Einvernehmen eine Zustimmung des Fakultätsrates notwendig ist, verbleibt beim Benehmen die letzte Entscheidung beim Dekan (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung Senatsbeschl. v. 13. September 2011 - 2 B 41/11 -, juris Rn. 13). Dies steht im Einklang mit der dem Dekan gesetzlich eingeräumten weitreichenden Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der personellen und sachlichen Belange der Fakultät (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 2011, zur Vorgängerregelung § 89 SächsHSG, Rn. 1160). Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass der Dekan dem Fakultätsrat Gelegenheit gibt, zur vorgesehenen Zuweisung der Stellen und Mittel Stellung zu nehmen, und dessen Stellungnahme zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Diesen Vorgaben entspricht die erfolgte Beteiligung des Fakultätsrates bei der Neuordnung der Flächen der Fakultät im Rahmen der Fakultätsratssitzung am 11. Februar 2025. Ausweislich des Sitzungsprotokolls waren sich „nach Vortragen aller Gründe durch den Dekan und Diskussion mit den Anwesenden […] alle einig, dass die Entscheidung des Dekans folgerichtig ist und unterstützen die Flächenzuweisungen.“ Das Benehmen mit dem Fakultätsrat war damit hergestellt. Einer formellen Beschlussfassung bedufte es hierzu nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte die Herstellung des Benehmens auch in nichtöffentlicher Sitzung, wie sich aus dem Protokoll ergibt, das unter der Überschrift „Nichtöffentlicher Teil“ die Begrüßung der Anwesenden durch den Dekan zum nichtöffentlichen Teil der Fakultätsratssitzung verzeichnet.
bb) Die gegen die Beteiligung des Fakultätsrats geltend gemachten und mit der Beschwerde wiederholten formalen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Fakultätsrat die Tagesordnung für den nichtöffentlichen Teil bestätigt. Ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fakultätsratsordnung (FO) vom 13. Februar 2018 ist für den Senat nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wurde der Fakultätsrat rechtzeitig geladen (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 SächsHSG, § 4 FO). Die Ladung erfolgte auch ordnungsgemäß, soweit es TOP 11 und 12 betrifft; insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die der Senat auch angesichts des Beschwerdevorbringens für zutreffend erachtet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnten die Empfänger der Ladung den Gegenstand hinreichend konkret entnehmen. Soweit die unterbliebene Übersendung von Unterlagen gerügt wird, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb eine Vorbereitung in anderer Weise ausgeschlossen gewesen sein sollte. Es wird hierzu auf die umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8/9) verwiesen. Im Übrigen wäre es Sache der Mitglieder des Fakultätsrats, eine aus ihrer 8 Sicht unzureichende Vorbereitung zu rügen, weil § 4 Abs. 1 FO, wonach mit der Ladung die dazugehörigen Sitzungsunterlagen zu übersenden sind, deren Schutz dient. Auf einen etwaigen Verstoß gegen die Bestimmung kann sich indes die Antragstellerin, die selbst nicht Mitglied des Fakultätsrates ist, nicht berufen. Schließlich bestehen keine Zweifel an der Beschlussfähigkeit des Fakultätsrates, nachdem die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß festgestellt wurde (vgl. das erstinstanzlich bereits vorgelegte Protokoll über den öffentlichen Teil der Fakultätsratssitzung sowie die Auflistung der identischen sowie zweier weiterer Teilnehmer zu Beginn des Protokolls über den nichtöffentlichen Sitzungsteil).
cc) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Entscheidung über die Flächenzuweisung keinen rechtlichen Bedenken.
16 Rechtsgrundlage der getroffenen Entscheidung ist - wie dargelegt - § 94 Abs. 1 Satz 2 Sächs- HSG. Hiernach ist dem Dekan die Entscheidung über die Zuweisung der Stellen und Mittel der Fakultät im Benehmen mit dem Fakultätsrat gesetzlich zugewiesen. Die von ihm zu treffende Organisationsentscheidung hat unter Beachtung der sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden Rechtspositionen der beteiligten Grundrechtsträger zu erfolgen; es sind alle Hochschullehrer der Fakultät bei der Mittelzuweisung angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 22. April 1977, a. a. O.). Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Stellen und Mitteln kommt dem Dekan ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu: Es ist nicht Sache der Gerichte, die fachlichen Gegebenheiten an der jeweiligen Fakultät zu beurteilen, sondern diese Entscheidung ist dem Dekan zugewiesen. Die Entscheidung ist deshalb nur darauf zu überprüfen, ob sie die rechtlichen Anforderungen beachtet, verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ausgehend von einem zutreffenden Sachverhalt willkürfrei und ohne sachfremde Erwägungen erfolgt ist.
17 Hiervon ist nach Einschätzung des Senats auszugehen. Die vom Dekan im Benehmen mit der Fakultät getroffene Entscheidung, der Antragstellerin – neben weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Räumen – die streitgegenständliche Fläche zu entziehen, wird mit einer bedarfsorientierten Zuweisung von Flächen durch die Fakultät 4 begründet. Dies korrespondiert mit der durch den Fakultätsrat vorgenommenen Bewertung, dass forschungsschwächere Professuren zugunsten forschungsstärkerer hinsichtlich der über die Grundausstattung hinausgehenden Ausstattung anzupassen seien. Der Antragstellerin verblieben hiernach weiterhin rund 120 m² Bürofläche sowie rund 340 m² Technikumsfläche (vgl. Protokoll der Fakultätsratssitzung, S. 3), was den Bedarf an Laborflächen decke, der zur Erfüllung der Aufgaben der Professur in der Lehre und Forschung benötigt werde. Die Arbeitsfähigkeit der Professur bleibe erhalten; diese sei auch künftig überausgestattet. Der Dekan hat damit den Bedarf der Professur der Antragstellerin in den Blick genommen, diesen indes anders bewertet als die 9 Antragstellerin. Soweit diese darauf verweist, dass die Fläche im Rahmen von zwei Promotionsvorhaben und eines Praktikums benötigt werde, betreffen diese Belange - unabhängig davon, ob sie inhaltlich zutreffen - eine zukünftige beabsichtigte Nutzung, nicht indessen den im Entscheidungszeitpunkt zugrundegelegten Status quo. Eine Fehlerhaftigkeit des der Flächenzuweisung zugrunde gelegten Bedarfs ergibt sich daraus nicht. Dass für die streitgegenständliche Fläche – anders als für die weiteren entzogenen Räume – die künftige Nutzung durch die neu eingerichtete Professur in der Entscheidung noch nicht festgelegt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass beabsichtigt sei, die Fläche ebenfalls der Professur für Automatisierte und Autonome Systeme zuzuweisen, die entsprechenden Platzbedarf nachweisen könne (Schriftsatz vom 23. Juni 2025). Für eine willkürliche oder sachfremde Verfahrensweise liegen keine Anhaltspunkte vor.
Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin vor der Entscheidung des Fakultätsrats nicht persönlich angehört wurde. Denn auch bei dienstlich begründeter Abwesenheit hätte sie sich im Vorfeld auf schriftlichem Wege äußern können, nachdem ihr die Ladung zur Fakultätsratssitzung übermittelt worden war. Dass und weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
18 Soweit die Antragstellerin beanstandet, sie habe sich zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2025 vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr äußern können, ist ein hierin möglicherweise begründeter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwischenzeitlich geheilt, nachdem sich die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu äußern konnte und diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat.
19 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass soweit in der Anordnung des Dekans vom 17. Februar 2025 von einer „Beräumung“ der verfahrensgegenständlichen Fläche die Rede ist, dies als Freigabe der Fläche in dem Sinn zu verstehen sein dürfte, dass die Fläche von privaten/dienstlich genutzten Gegenständen der Antragstellerin und der ihrer Professur zugeordneten Mitarbeiter freizuräumen ist. Dagegen dürfte der Abbau des dort befindlichen Forschungsgroßgerätes hiervon nicht umfasst, sondern durch die Antragsgegnerin in Absprache mit der Universität vorzunehmen sein.
3. Für die durch die Antragsgegnerin beantragte Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage durch die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO ist kein Raum, weil die Antragstellerin keine einstweilige Anordnung erwirkt hat.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch