Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 14.01.2026 – 3 B 245/25
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Az.: 3 B 245/25 3 L 738/25 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:
den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna gegen wegen – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB), Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 14. Januar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. September 2025 - 3 L 738/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung, ihr gemäß § 123 VwGO vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, zu Unrecht abgelehnt hat.
1. Die Antragstellerin betreibt eine Bäckerei und wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine bevorstehende Öffentlichkeitsinformation.
3 Anlässlich einer Kontrolle der Antragstellerin durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Antragsgegners am ... Mai 2025 wurden verschiedene Mängel und Reinigungsdefizite festgestellt. Auf den Verdampfergehäusen der Aromakühlhäuser 13 und 14 in der Backhalle II wurde flächiger Schimmelrasen von schwarzer bis grünlich-grauer Färbung festgestellt. Die Verunreinigungen befanden sich auch auf den Schutzgittern der Ventilatoren, den Ventilatoren selbst, den Kühlrippen und Stromkabeln, den Steckverbindungen sowie den Wandverschraubungen. Nachdem die Reinigung der Saugkühlanlagen noch am selben Tag vorgenommen worden war, wurde nach einer Nachkontrolle gemäß dem Kontrollbericht vom... Mai 2025 und nach Abschluss der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen die Nutzung der Kühlräume durch den Antragsgegner wieder freigegeben.
4 Mit Anhörungsschreiben vom ... Juni 2025 wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner darüber informiert, dass sie gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die im Entwurf beigefügte Informationsmeldung im Verbraucherportal Sachsen zu veröffentlichen beabsichtige. Nachdem sich die Antragstellerin mit Schreiben vom .. Juli 2025, am .. Juli 2025 beim Antragsgegner eingegangen, hierzu geäußert hatte, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom ... Juli 2025 mit, dass 3 er beabsichtige, die Information ab dem 18. Juli 2025 auf der Homepage des Verbraucherportals Sachsen einzustellen.
5 Den hiergegen am... Juli 2025 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 12. September 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6 Es sei zwar die besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und damit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Allerdings sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Rechtsgrundlage komme für den von der Antragstellerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit in Betracht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch in diesem Sinn bestehe, wenn die Veröffentlichung als Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig sei. Vorliegend sei die beabsichtigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nach summarischer Prüfung rechtmäßig, so dass damit voraussichtlich nicht unberechtigt in die Grundrechte der Antragstellerin eingegriffen werde. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB seien hinsichtlich der Feststellungen im Rahmen der bei der Antragstellerin am... Mai 2025 vorgenommenen Kontrollen zu bejahen.
7 Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Norm komme es ausschließlich darauf an, ob ein solcher Verstoß aufgetreten sei; eine spätere Beseitigung von Missständen bleibe für die Frage der Veröffentlichungspflicht außer Betracht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, welcher nicht auf einen aktuell bestehenden, sondern auf einen dagewesenen Verstoß abstelle, sowie aus § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB. Hiernach sei, sobald der der Veröffentlichung zugrunde liegende Mangel beseitigt worden sei, in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Demnach stehe die am... Mai 2025 nach Behebung aller festgestellten Mängel durch eine fachgerechte Reinigung und Desinfektion der Schockkühlung erklärte Freigabe der Wiederaufnahme zur Kühlnutzung durch den Antragsgegner, worauf der geplante Veröffentlichungstext ordnungsgemäß hinweise, der Veröffentlichung nicht entgegen.
8 Bei der Antragstellerin handele es sich um ein Lebensmittelunternehmen, das gemäß Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 Lebensmittel produziere und in den Verkehr bringe. Des Weiteren bestehe ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass die Antragstellerin gegen § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II VO 852/2004/EG und § 12 LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienten, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen habe. Aus den in den Verwaltungsakten des Antragsgegners enthaltenen Berichten über 4 die am... Mai 2025 bei der Antragstellerin durchgeführte Kontrolle einschließlich der vorhandenen Lichtbilder ergebe sich, dass die in der betreffenden Veröffentlichung genannten Mängel bei der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel vorgelegen hätten. Damit habe die Antragstellerin gegen § 3 Satz 1 LMHV verstoßen, wonach Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürften, dass sie bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachhaltigen Beeinflussung nicht ausgesetzt seien. Die Antragstellerin habe Lebensmittel entgegen § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 und Anh. II VO 852/2004/EG so hergestellt und in den Verkehr gebracht, dass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der dort hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittel i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV vorgelegen habe. Dabei sei es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zur Kontamination von Lebensmitteln gekommen sei. Die vorbezeichneten Vorschriften ließen die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung genügen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner zur Überzeugung des Gerichts die Funktionsweise der vom Schimmelbefall betroffenen Saugkühlanlagen dargestellt, wodurch angesichts des festgestellten massiven Schimmelbefalls auf den Saugkühlanlagen eine Kontamination der von der Antragstellerin zu kühlenden Lebensmittel nicht auszuschließen sei. Die in den Kühlanlagen einlagernden Brötchenrohlinge würden zwar vor der Abgabe an den Endverbraucher mit einer Temperatur von 250 °C erhitzt und Schimmelsporen würden bei dieser Temperatur abgetötet.
Es bestehe jedoch die Gefahr des Niederschlags von Schimmelsporen auf die Kunststoffdielen und die aufgelegten Dielentücher. Diese Dielen würden in den Transportfahrzeugen zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln transportiert. Die Dielen würden im selben Zustand in den Filialen in Kühlmöbeln bis zum Backen gelagert und vor dem Backen mit den aufgelegten Teiglingen in den Filialen im Garraum unter warmen und feuchten Bedingungen vor dem Backvorgang auf das gewünschte Volumen gebracht. Diese Bedingungen im Garraum begünstigten ggf. das Schimmelwachstum. Damit sei an verschiedenen Stellen des Produktionsprozesses bis zum Inverkehrbringen die Gefahr einer Kreuzkontamination von Gegenständen, Arbeitsflächen und anderen Lebensmitteln nicht auszuschließen. Zudem würden hitzebeständige Mykotoxine durch den Backvorgang nicht abgetötet, wenngleich ein solcher Befall vorliegend weder positiv geprüft noch labortechnisch festgestellt worden sei. Des Weiteren sei auch ein Verstoß gegen § 12 LFGB zu bejahen. Erfasst von dem Verbot des § 12 LFGB würden unter dem Gesichtspunkt des Täuschungsschutzes Fälle, in denen ein Lebensmittel ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindenden Verbraucher auslösen würde, wenn er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis hätte. Auf die tatsächliche Kenntnis des Verbrauchers komme es nicht an. Es müsse aber ein objektiver Anknüpfungspunkt für das Empfinden von Ekel oder Widerwillen vorhanden sein. Dies sei angesichts der massiven flächigen Schimmelrasen auf den Aromakühlanlagen 13 und 14 der Fall.
9 Der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften sei auch nicht nur unerheblich gewesen und sei wiederholt geschehen (§ 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB). Der unbestimmte Rechtsbegriff des nicht nur unerheblichen Ausmaßes erfordere eine Konkretisierung anhand quantitativer oder qualitativer Kriterien, wobei angesichts der für das betroffene Unternehmen mit einer Veröffentlichung verbundenen potenziell gravierenden Folgen ein hinreichendes Gewicht erforderlich sei. Vorliegend beträfen die festgestellten Verstöße zwei Kühlanlagen, in denen nach dem Ausmaß der Mängel (massiver flächiger Schimmelrasen) über mehrere Tage, wenn nicht über Wochen, arbeitstäglich eine Vielzahl von Brötchenrohlingen für insgesamt ca. 80 Filialen der Antragstellerin behandelt und damit der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung und einer verdeckten Ekelerregung nach § 12 LFBG ausgesetzt gewesen sei. Dies rechtfertige die Annahme eines „nicht unerheblichen Ausmaßes“ sowohl in Bezug auf die konkreten Verstöße als auch in Bezug auf das Ausmaß der hiervon Betroffenen. Es komme nicht darauf an, wie viele der betriebenen Anlagen entsprechende Verstöße aufwiesen. Maßgeblich sei hier, dass die unhygienischen und ekelauslösenden Zustände zwei Kühlanlagen betroffen hätten und für alle darin mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Gegenstände und somit angesichts des täglichen Backumsatzes mit Brötchenrohlingen für eine Vielzahl von Lebensmitteln relevant gewesen seien. Zudem liege auch ein wiederholter Verstoß vor. Ausweislich der Verwaltungsakte seien bereits mit Datum vom... Januar 2024 durch den Antragsgegner Bußgeldbescheide gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin erlassen worden wegen eines Verstoßes gegen § 3 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 sowie gegen § 12 LFGB. Des Weiteren seien mit Datum vom... Oktober 2024 durch den Antragsgegner Bußgeldbescheide gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin wegen eines entsprechenden Verstoßes erlassen worden. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei die mehrfache Feststellung von schimmelartigen Belägen an der Deckenbeleuchtung eines Kühlraums der Feinbäckerei bei laufender Herstellung gewesen. Am... April 2024 sei zudem die Scherbeneismaschine der Antragstellerin auf Grund der erheblichen Verschmutzung mikrobiologisch beprobt worden; zwei der entnommenen Tupferproben hätten einen erheblichen Schimmelpilzbefall ergeben. Es müsse sich bei der Feststellung der Wiederholung nicht um einen identischen Sachverhalt, nämlich den Schimmelbefall zweier Aromakühler handeln. Dies folge aus der Formulierung der Vorschrift. Die Wiederholung müsse sich auf einen Verstoß derselben Kategorie beziehen und in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies sei hier der Fall.
10 Die der Veröffentlichung zugrunde liegenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften seien bußgeldbewehrt. Vor dem Hintergrund, dass die festgestellten Verstöße ein nicht unerhebliches Ausmaß besessen hätten und wiederholt vorgenommen seien, sei die Prognose des Antragstellers, dass ein Bußgeld i. H. v. mindestens 350,- € zu erwarten sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Für die in Tateinheit begangenen Verstöße nach § 3 LMHV und nach 6 § 12 LFGB seien Einzelbußgelder i. H. v. 300,- € und 200,- € zugrunde gelegt worden. Diese Bußgelder bewegten sich im mittleren Bereich der vom Bußgeldkatalog vorgesehenen Spanne.
11 Der Veröffentlichung stehe auch keine fehlende Unverzüglichkeit entgegen. Der mit der Veröffentlichung verfolgte Zweck könne weiterhin erreicht werden und überwiege vorliegend die Interessen der Antragstellerin, die die Hygieneverstöße über einen entsprechenden Zeitraum in nicht unerheblicher Weise sowie wiederholt zu verschulden habe. Unverzüglichkeit sei in Anlehnung an die bürgerlich-rechtliche Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB als ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt sei, desto geringer sei der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lasse. Aus den aus § 121 Abs. 1 BGB abzuleitenden allgemeinen Grundsätzen folge, dass auf Seiten der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist bestehe, um die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichung gerade auch mit Blick auf deren Grundrechtsrelevanz für den betroffenen Unternehmer mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Als Orientierungswert zur Bestimmung eines angemessenen Zeitkorridors zur Veröffentlichung könne die Wertung des § 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) herangezogen werden, wonach über Auskunftsansprüche von Verbrauchern nach dem Verbraucherinformationsgesetz i. d. R. innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu entscheiden sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Information der Öffentlichkeit im konkreten Fall noch unverzüglich. Der Abschluss der Ermittlungen zu den Kontrollen am ... und ... Mai 2025 sowie die Auswertung vom... Mai 2025 durch die abschließende Erstellung der Bußgeldprognose am ... Juli 2025 und die Anhörung der Antragstellerin am ... Juli 2025 seien binnen Monatsfrist vorgenommen worden, sodass ein schuldhaftes Zögern des Antragsgegners zu verneinen sei. Zudem habe in der Zwischenzeit ein weiterer Austausch zwischen den Beteiligten bestanden. Die im Nachgang zur Anhörung am ... Juli 2025 seither eingetretene weitere Verzögerung der beabsichtigten Veröffentlichung sei einerseits zurückzuführen auf die Gewährung der von der Antragstellerin beantragten Akteneinsicht sowie andererseits auf den im Anschluss in Anspruch genommenen Eilrechtschutz und durch die insoweit jeweils volle Ausschöpfung der gewährten Stellungnahmefristen durch die Antragstellerin. Diese Verzögerungen stammten aus deren Sphäre und seien für die Beurteilung der Unverzüglichkeit unschädlich. Insoweit verlängerten diese Verzögerungen die Veröffentlichungsfrist.
12 Auf der Rechtsfolgenseite sei die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Anhörung gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB zur Veröffentlichung verpflichtet. Dem Antragsgegner stehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kein Ermessen zu. Dem 7 Grundrechtseingriff werde vielmehr bereits durch die sorgfältig zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis eines nicht nur unerheblichen Ausmaßes, Rechnung getragen. Die Veröffentlichungspflicht entfalle auch nicht, wenn die Mängel später zufriedenstellend behoben worden sein sollten, und hänge auch nicht davon ab, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe.
13 Der Pflicht aus § 40 Abs. 4 Satz 2 LFBG, in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich auf eine Beseitigung des der Veröffentlichung zugrunde liegenden Mangels hinzuweisen, komme der Antragsgegner mit dem angekündigten Veröffentlichungstext, der die vollständige Mängelbeseitigung durch die Antragsgegnerin am... Mai 2025 benenne, umfassend nach.
2. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
2.1 Zur Begründung führt sie mit Schriftsätzen vom ... Oktober und ... November 2025 zusammengefasst aus: Es bestehe vorliegend ein Unterlassungsanspruch, da die Veröffentlichung rechtswidrig und damit ein Eingriff sowohl in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG als auch in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu erwarten sei.
16 Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die beabsichtigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Auslegung, dass auch erledigte Verstöße eine Veröffentlichung rechtfertigen könnten, könne sich zwar auf den Wortlaut des Gesetzes stützen, stehe aber nicht im Einklang mit den gesetzlichen Zielen. Von beseitigten Missständen gehe keine aktuelle Gefahr i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für den Endverbraucher mehr aus. Auch sei der Gesetzeszweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, beim Verkehr mit Lebensmittel vor Täuschung zu schützen, nicht mehr zu erreichen, da die im fraglichen Zeitraum hergestellten Backwaren schon lange nicht mehr im Verkehr und schon lange verzehrt oder entsorgt worden seien. Auch der Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3b LFGB, die Unterrichtung der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln sicherzustellen, sei nicht mehr erreichbar, da die fraglichen Lebensmittel nicht mehr im Verkehr seien. Wolle man die teleologische Reduktion nicht im Wege der Auslegung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vornehmen, wäre die Regelung verfassungswidrig. Der Antragsgegner lasse auch außer Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht zwar darauf hinweise, dass auch bereits bereinigte Verstöße zum Zwecke des Verbraucherschutzes veröffentlicht werden dürften. Den- noch müsse die Veröffentlichung dem Zweck dienen, dass „Verbraucher ihre Konsumentscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Mängel überdenken“ können sollten und insbesondere auch eine Veröffentlichung der zuständigen Behörden darüber erfolgen müsse, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei.
17 Auch die Voraussetzungen für einen Verstoß der Antragstellerin gegen § 3 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 und Anh. II VO 852/204/EG und § 12 LFGB lägen nicht vor. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass eine Gefahr nicht auszuschließen sei, reiche nicht für die Annahme, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel oder der Kontamination zu rechnen. Soweit das Verwaltungsgericht damit argumentiere, hitzebeständige Mykotoxine würden anders als Schimmelsporen durch den Backvorgang nicht abgetötet, reiche das nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel oder einer Kontamination zu rechnen. Ein solcher Befall sei vorliegend weder positiv geprüft noch labortechnisch festgestellt worden. Es sei auch nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für gewöhnlich, d. h. unabhängig vom konkreten Einzelfall, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass sich überhaupt Mykotoxine bilden könnten. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe ein Verstoß gegen § 12 LFGB vorgelegen, werde angegriffen. Angesichts des Umstands, dass die Backwaren keinen körperlichen Kontakt mit den vom Schimmel befallenen Teilen der Kühlanlagen gehabt hätten, sei eine Übertragung von Schimmelsporen durch Luftzug zwar theoretisch möglich, praktisch aber nicht nachgewiesen, und zudem würden etwa übertragende Schimmelsporen durch den Backvorgang abgetötet. Daher sei nicht davon auszugehen, dass Verbraucher bei Kenntnis aller Umstände Ekel oder Widerwillen empfunden hätten.
18 Eine konkrete Gefahr i. S. d. § 2 LMHV könne nicht aus jeder beliebigen Ursache konstruiert werden. Vielmehr sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass eine Gesundheitsgefährdung vorliegen könne. Auch sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass über die Dielen oder Dielentücher eine sekundäre Belastung transportierter oder gelagerter Lebensmittel geschehen sei. Nach den vom Verwaltungsgericht München aufgestellten Grundsätzen sei auch im vorliegenden Fall aufgrund des Backvorgangs nicht damit zu rechnen, dass ein durchschnittlich empfindlicher Verbraucher Ekel gegenüber den Backwaren empfinden würde.
19 Anknüpfungspunkt für die quantitativen Merkmale sei der konkrete einzelne Betrieb. In ihrem Fall stellten die zwei kontaminierten Anlagen einen prozentualen Anteil von 4% der Lager- und Kühlkapazität für Teigrohlinge dar. Lediglich 4% der durch sie bereitgestellten Teigrohlinge durchliefen diese zwei Kühlanlagen. Die restlichen 96% würde über die übrigen 48 Anlagen versorgt. Entsprechend gering falle daher der Anteil der ausgelieferten Teigrohlinge an die 80 Filialen aus. Der Verstoß gegen Hygienevorschriften sei damit weder erheblich noch sei er wiederholt. Besonders nachteilige Folgen (welche?) für einzelne Verbraucher (welche?) seien nicht festgestellt. Insbesondere sei weder eine konkrete Gefährdung der Gesundheit auch nur eines Verbrauchers noch eine andere konkrete nachteilige Folge, erst recht keine besonders nachteilige Folge, für einzelne Verbraucher festgestellt. Das Verwaltungsgericht habe keine 9 konkreten Feststellungen zum täglichen Backumsatz mit Brötchenrohlingen und zur Anzahl der möglicherweise betroffenen Lebensmittel getroffen. Die Ansicht des Gerichts, die Größe des Unternehmens für die Bewertung der Erheblichkeit eines festgestellten Mangels sei nicht zu berücksichtigen und es komme auch nicht darauf an, ob nur ein Bruchteil der genutzten Kühlanlagen entsprechende Mängel aufgewiesen hätten, überzeuge nicht. In qualitativer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass bei der Kontrolle keinerlei verschimmelte Lebensmittel festgestellt worden seien. Das Gericht gehe nur davon aus, dass die Gefahr einer Kreuzkontamination von Gegenständen, Arbeitsflächen und anderen Lebensmitteln nicht auszuschließen sei. Ein Befall von Mykrotoxiden sei weder positiv geprüft noch labortechnisch festgestellt worden. Daher sei in qualitativer Hinsicht von einem geringwiegenden Verstoß auszugehen. In quantitativer Hinsicht sei nicht die ohnehin nicht festgestellte Zahl an möglicherweise betroffenen Lebensmitteln alleine ausschlaggebend. Die Frage der Unerheblichkeit setze eine wertende Gewichtung voraus, bei der es auch auf das zahlenmäßige Verhältnis der möglicherweise betroffenen Produkte zur Gesamtzahl der von einem Unternehmen hergestellten Produkte ankomme.
20 Es läge auch kein wiederholter Verstoß vor. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die in den Behördenakten enthaltenen früheren Bußgeldbescheide berufe, setze es sich nicht mit der Frage auseinander, ob sie im vorliegenden Fall überhaupt verwertbar seien. Das sei zu verneinen, da es an einer Rechtsgrundlage für die Speicherung und Verwertung dieser Bescheide für andere Zwecke, die über die Zwecke des jeweiligen Ausgangsverfahrens hinaus gingen, fehle. Dies sei aber erforderlich, da ansonsten ein unzulässiger Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Bußgeldbescheiden Betroffenen und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliege. Ferner hätten den früheren Bußgeldbescheiden andere Sachverhalte zugrunde gelegen. Der Begriff der Wiederholung setze jedoch die wiederholte Verwirklichung desselben Verstoßes voraus.
21 Auch gehe die Bußgeldprognose von unzutreffenden Erwägungen aus. Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass für in Tateinheit bestehende Verstöße gesondert Bußgelder festgesetzt werden könnten. Richtigerweise sei für tateinheitliche Verstöße nur ein einheitliches Bußgeld zu verhängen. Insoweit erschienen die genannten Beträge von 200,- € und 300,- € vertretbar, die aber, da Tateinheit vorliege, gerade nicht zu addieren oder zu erhöhen seien. Es komme somit nur ein Bußgeld i. H. v. 200,- € oder 300,- € in Betracht, mithin jedenfalls weniger als 350,- €. Hinzu komme, dass die bereits oben dargelegten Rechtsfehler, nämlich die unzutreffende Annahme eines nicht nur unerheblichen und wiederholten Verstoßes sich auch auf die Höhe der Bußgeldprognose auswirkten.
22 Schließlich wäre die beabsichtigte Veröffentlichung nicht mehr unverzüglich. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass als Orientierungswert zur Bestimmung eines angemessenen Zeitkorridors zur Veröffentlichung die Wertung des § 5 Abs. 2 VIG herangezogen werden könne. Die Fälle des Verbraucherinformationsgesetzes einerseits und des § 40 LFGB andererseits seien nicht vergleichbar. Die Umstände, die Gegenstand der Veröffentlichung sein sollten, seien am... Mai 2025 festgestellt worden. Weitere Ermittlungen habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Somit hätte bereits am ... Mai 2025 oder unmittelbar danach die Antragstellerin angehört und eine Entscheidung über eine Veröffentlichung hätte somit innerhalb der Monatsfrist, d. h. bis zum ... Juni 2025, getroffen werden können. Tatsächlich sei der Antragsgegner vom ... Mai bis zum ... Juni 2025 offenbar untätig gewesen. Das Anhörungsschreiben datiere erst vom ... Juni 2025. Gründe dafür, dass sie erst einen Monat nach Feststellung der Hygienemängel angehört worden sei, seien nicht ersichtlich. Auch im weiteren Verlauf sei der Antragsgegner nicht ohne Zögern tätig geworden. Ihre Stellungnahme sei am.. Juli 2025 bei diesem eingegangen, er habe aber erst eine Woche später, nämlich mit Schreiben vom ... Juli 2025 hierauf reagiert. Auch sei entsprechend einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (v. 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -) die gerichtliche Verfahrensdauer einzubeziehen.
23 Schließlich sei auf Rechtsfolgenseite bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach Anhörung gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB Ermessen auszuüben. Insbesondere hätte hier eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit (gemäß Handreichung des SMS vom 27. April 2022) stattfinden müssen.
24 Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
2.2 Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Information gemäß § 40 LFGB auch Verstöße umfassen kann, die zwischenzeitlich beseitigt sind, greifen die Rügen nicht durch.
26 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den Wortlaut von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 LFGB abgestellt. Diese Regelung entspricht der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 40; hierzu Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 10. Aufl. 2024, § 40 Rn. 55 m. w. N.). Die Tatsache, dass der Verstoß bereits vor der geplanten Veröffentlichung, nämlich einen Tag nach der Kontrolle, beseitigt wurde, ändert hieran nichts. Denn zwar lässt der Wortlaut von § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB die Auslegung zu, dass dies nur solche Mängel betreffen soll, die nach der Veröffentlichung beseitigt wurden. Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes, dass auch Verstöße davon erfasst sein sollen, die bereits vor der Veröffentlichung beseitigt worden sind (hierzu näher Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: 193. 11 Ergänzungslieferung Juli 2025, § 40 Rn. 77; Boch, a. a. O. Rn. 62 m. w. N.). Dieses Regelungsverständnis ist auch verfassungsgemäß, da es von dem Gesetzeszweck getragen ist, in den Fällen einer Informationspflicht nach § 40 Abs. 1a LFGB den Verbraucher über den Verstoß zu informieren. Denn für die Verbraucherentscheidung spielt es regelmäßig eine Rolle, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt wurde (BVerfG a. a. O.).
2.3 Anders als die Antragstellerin meint, lag auch ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht vor, dass gegen § 3 Abs. 1 LMHV und § 12 LFGB i. V. m. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB verstoßen worden war.
28 Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Soweit sie darauf hinweist, dass hitzebeständige Mykotoxine nicht festgestellt worden seien und daher keine Gefahr einer diesbezüglichen nachteiligen Beeinflussung bestehe, kann dies offenbleiben. Denn die vom Verwaltungsgericht weiterhin herangezogene Gefahr des Niederschlags von Schimmelsporen auf den Kunststoffdielen und die aufgelegten Dielentücher ist von der Antragstellerin nicht widerlegt worden. Anders als bei Schimmelsporen, die durch den Backvorgang abgetötet werden können, ist das vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Schimmelwachstum nicht nur auf den Brötchenrohlingen, sondern auch auf den Aufbewahrungs- und Transportmitteln durch den regelmäßig zirkulierenden Luftstrom, der die Schimmelsporen durch die gesamte Anlage bewegen kann, nicht unwahrscheinlich. Das bloße Bestreiten dieser Kontaminationsmöglichkeit durch die Antragstellerin reicht nicht aus, um den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten möglichen Kontaminierungsprozess hinreichend in Frage zu stellen.
2.4 Ob der vom Antragsgegner festgestellte Verstoß i. S. v. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht unerheblich war, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kann vorliegend offenbleiben. Daher bedarf es keiner Prüfung, ob die Zahl der möglicherweise kontaminierten Brötchenrohlinge und die Anzahl der betroffenen Saugkühlanlagen in ein Verhältnis zu der Gesamtzahl an produzierten Brötchenrohlingen und Sauganlagen im Betrieb der Antragstellerin zu setzen war, um von einem nicht unerheblichen Verstoß auszugehen.
30 Denn jedenfalls liegt ein wiederholter Verstoß i. S. d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vor, was nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ausreicht („oder“).
31 Anders, als die Antragstellerin meint, muss, damit eine Wiederholungsgefahr bejaht werden kann, nicht ein identischer Verstoß vorliegen. Es reicht aus, dass sich die Wiederholung auf einen Verstoß derselben Kategorie bezieht und mit diesem in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang steht (vgl. auch Boch, a. a. O. Rn. 53 m. w. N. aus der Rspr.). Dass dies der Fall 12 ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, ohne dass dem die Antragstellerin insoweit entgegengetreten wäre.
2.5 Anders als die Antragstellerin meint, ist durch die beiden vom Antragsgegner festgestellten und vom Verwaltungsgericht bejahten Verstöße auch ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten gewesen (§ 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB).
33 Ob ein Bußgeld von mindestens 350 € für jeden der festgestellten Verstöße zu erwarten ist, ist nicht entscheidend, sondern im Fall des Vorliegens von Tateinheit i. S. v. § 19 OWiG kann eine Addition der für sich genommenen jeweils unter der Schwelle liegenden Bußgelderwartungen vorgenommen werden (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 19. Juli 2024 - 8 B 676/23 -, juris Rn. 38 ff m. w. N.). Dem schließt sich der Senat an.
2.6 Auch war, anders als die Antragstellerin meint, die beabsichtigte Veröffentlichung noch im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB unverzüglich.
35 Ob hierzu auf den vom Verwaltungsgericht als Orientierungswert herangezogenen Zeitkorridor des § 5 Abs. 2 VIG abgestellt werden kann, bedarf vorliegend keiner Prüfung. Jedenfalls gibt weder die Dauer des behördlichen Verfahrens bis zur Mitteilung der Absicht einer Veröffentlichung noch des gerichtlichen Eilverfahrens Anlass, das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit hier zu verneinen. Dass der Begriff der Unverzüglichkeit in Anlehnung an die bürgerlich-rechtliche Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB als Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen ist, ist von der Antragstellerin nicht angegriffen worden. Wie das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden hat, ist die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.). Den zuständigen Behörden ist eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Verfahrensverzögerungen, die auf den betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen. Unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und des Zwecks des Unverzüglichkeitsgebots ist schließlich die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes in die Beurteilung der Unverzüglichkeit im Einzelfall einzubeziehen. Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens zu prüfen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen.
36 Hiervon ausgehend ist derzeit noch keine unangemessene Verzögerung festzustellen. Wie das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Behördenakten zutreffend festgestellt hat, 13 waren die Ermittlungen binnen eines Monats nach Feststellung der Verstöße abgeschlossen und die Anhörung der Antragstellerin bis dahin in Gang gesetzt und nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin am.. Juli 2025 beim Antragsgegner war zeitnah, am... Juli 2025, die Information der Öffentlichkeit angekündigt worden. In der Zwischenzeit bestand weiterer Austausch zwischen den Beteiligten, in dessen Rahmen die Antragstellerin u. a. am... Mai 2025 dem Antragsgegner den neuen Reinigungs- und Wartungsplan zu den betroffenen Aromakühlern vorlegte. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin Akteneinsicht und nahm in der Folge Eilrechtsschutz in Anspruch. Angesichts der Tatsache, dass der Behörde Gelegenheit gegeben werden muss, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Veröffentlichung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen (BVerfG, a. a. O. Rn. 29 m. w. N.), ist der behördliche Verfahrensgang zeitlich nicht zu beanstanden. Dass am... Mai 2025 eine amtliche Anordnung durch den Antragsgegner erging, die unter ihrer Nr. 3 feststellte: „Nach Abnahme durch das LÜVA wurde die Schockkühlung am...05.2025 wieder in Betrieb genommen.“ beruht wohl darauf, dass die bislang allein mündliche Untersagung und Gestattung der Wiederinbetriebnahme schriftlich fixiert werden und zu den Behördenakten genommen werden sollte.
Auch diese Vorgehensweise ist daher gerechtfertigt.
37 Nichts anderes gilt für das gerichtliche Eilverfahren. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist knapp zwei Monate nach Antragstellung am 12. September 2025 ergangen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin die Monatsfrist zur Begründung ihrer Beschwerde voll ausgenutzt und mit Schriftsatz vom... November 2025 eine Schriftsatzverlängerung wegen Urlaubs des allein sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten beantragt hat, ist die Beschwerdeentscheidung des Senats knapp drei Monate nach Eingang der Beschwerdebegründung - anders als im Fall, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hatte - angemessen. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht noch von einer unverzüglichen Information i. S. d. § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB auszugehen.
2.7 Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, dass der Antragsgegner sein ihm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe.
39 Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Heranziehung von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner kein Ermessen zusteht, in dessen Rahmen im Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hätte. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat daher im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen stattzufinden (BVerfG, Beschl. 21. März 2018 a. a. O. Rn. 25, 52 ff.). Hiernach kommt für die verfassungskonforme Anwendung der verpflichtenden Regelung eine entscheidende Bedeutung zu, dass die in der Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien konkretisiert werden. Insbesondere können nur solche 14 Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um die für die betroffenen Unternehmen potenziell gravierenden Folgen einer Veröffentlichung zu rechtfertigen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen.
40 Die von der Antragstellerin für die gegenteilige Auffassung herangezogene „Handreichung des SMS vom 27.04.2025“ steht dem nicht entgegen. Unter Nr. 3 („Ergebnis“) der Handreichung wird darauf abgehoben, ob das „Informationsinteresse des Verbrauchers objektiv höher zu gewichten ist als der Eingriff in die Rechte des Unternehmers“ mit der Folge „Veröffentlichung?“. Allerdings bezieht sich die dort vorgesehene zusammenfassende Gewichtung auf die vorangegangenen Nummern der Handreichung, die sich auf die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung, die im Rahmen der Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Bußgeldprognose beziehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Handreichung entsprechend dem Gesetzeswortlaut und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ermessensausübung, sondern im Rahmen der unbestimmten Tatbestandsmerkmale ausgeht.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 25.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel