Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025
OVG Sachsen Beschluss vom 15.12.2025 – 6 A 351/24
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Az.: 6 A 351/24 2 K 850/20 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:
gegen die Stadt Augustusburg vertreten durch die Bürgermeisterin Marienberger Straße 24, 09573 Augustusburg prozessbevollmächtigt:
wegen verkehrsrechtlicher Anordnung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Kläger – – Antragsteller – – Beklagte – – Antragsgegnerin – 2
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke am 15. Dezember 2025
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Mai 2024 – 2 K 850/20 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17, v. 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2023 – 6 A 38/22 –, juris Rn. 3, st. Rspr). Das leistet die Antragsbegründung nicht.
3 Der Kläger ist seit 1986 Eigentümer des Grundstücks „A. W... .“ in ..... A........... (Grundbuchamt F......., Gemarkung E..........., Blatt ..., Flurstück Nr. .....) und wendet sich gegen die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots auf der Straße „A. W...“, die nur mit dem im Eigentum der Beklagten befindlichen Flurstück ..... im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO lägen vor. Die Anordnung gelte auch für den Teil der öffentlichen Straße „A. W...“, der sich auf dem klägerischen Grundstück befinde. Die Straße sei dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit öffentlich im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsStrG. Die Widmung sei nach § 54 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 SächsStrG in der damaligen Fassung (vom 21. Januar 1993 [Sächs- GVBl. S. 93], geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 [SächsGVBl. S. 1261, 1278] – a. F.) mit Unanfechtbarkeit der im Jahr 1996 erfolgten Eintragung der Straße in das 3 Straßenbestandsverzeichnis Ende 1997 eingetreten. Die Eintragung beziehe sich auf die Straße, wie sie am Stichtag 16. Februar 1993 vorhanden gewesen sei. Dazu gehöre auch der Teil des inzwischen asphaltierten Bereichs der Straße, der sich auf dem klägerischen Grundstück befinde. Das ergebe sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Ortstermin, wonach es sich zum Stichtag noch um eine Sand- bzw. Erdfläche („Feldweg“) gehandelt habe und eine straßenseitige Abgrenzung zwischen dem Teil des klägerischen Flurstücks jenseits seiner Grundstücksmauer und dem Flurstück der Gemeinde nicht bestanden habe.
Die Eintragung in das Straßenverzeichnis sei als feststellender Verwaltungsakt auch wirksam. Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG lägen nicht vor. Die Eintragung sei zwar fehlerhaft, weil entgegen der Anlage 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse das klägerische Flurstück, über das die Straße teilweise verlaufe, nicht bezeichnet worden sei. Dies stelle aber keinen besonders schwerwiegenden, zur Nichtigkeit führenden Fehler dar. Denn im Gegensatz zur eindeutigen Angabe des Anfangs- und Endpunktes des erfassten Straßenzuges sei die Angabe zu Flurstücken nicht zwingend erforderlich, um die von der Eintragung erfasste Straßenbreite zu bestimmen. Angaben über die Breite eines Wegs seien nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Allgemeinen nicht erforderlich, da die Verhältnisse in der Örtlichkeit grundsätzlich geeignet seien, um festzustellen, welche Fläche von der öffentlichen Straße in Anspruch genommen werde.
4 Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
5 Soweit der Kläger rügt, es sei eine Beweiserhebung zu der von ihm bestrittenen Tatsache, dass die streitgegenständliche Teilfläche seines Flurstücks zum Stichtag nicht ausschließlich privat, sondern vielmehr auch „betrieblichöffentlich“ (richtig: öffentlich) genutzt worden sei, unterblieben, sucht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung der Sache nach zugleich mit einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO zu begründen. Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel – um eine Kohärenz der Zulassungsgründe zu sichern – in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 – 6 A 527/22 –, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 – 3 A 414/22 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Hat es der anwaltlich vertretene Antragsteller – wie hier – in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht 4 auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 – 5 B 19.14 –, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2024 – 6 A 260/22 –, juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht nach den übereinstimmenden Aussagen des Sohns des Klägers und einer Mitarbeiterin der Beklagten, die zum Stichtag an der Straße wohnten, keinen zusätzlichen Aufklärungsbedarf erkennen musste.
6 Im Übrigen bedarf es im Streitfall ausgehend von der Unanfechtbarkeit der Eintragung der Straße „A. W...“ in das Bestandsverzeichnis bei Verneinung von Nichtigkeitsgründen keiner weiteren Feststellung zum Verlauf der Straße am Stichtag, weil dem Bestandsverzeichnis insoweit für die Öffentlichkeit der Straße konstitutive Wirkung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat dazu auf die ständige Rechtsprechung des für das Straßenrecht zuständigen 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur alten Rechtslage (SächsOVG Urt. v. 27. November 2014 – 3 A 153/13 –, juris Rn. 18; vgl. auch Beschl. v. 29. November 2010 – 1 A 538/10 –, juris, Urt. v. 2. Dezember 1999, SächsVBl. 2000, 138) hingewiesen. Diese Rechtsprechung hat zwar, soweit der Eintragung der Straße in das Bestandsverzeichnis hinsichtlich ihrer dabei vorausgesetzten Öffentlichkeit, sei es aufgrund Widmung gemäß § 6, sei es nach § 53 Abs. 1 SächsStrG, nur deklaratorische Wirkung zukam, Änderungen erfahren (vgl. zur gesetzlichen Vermutung nach § 54 Abs. 4 SächsStrG und zur Beweislastverteilung:
SächsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2024 – 1 B 197/24 –, juris Rn. 22, v. 8. Februar 2023 – 1 B 5/23 –, juris Rn. 29, 31), sie beansprucht jedoch unverändert Geltung, soweit es um die konstitutive Wirkung der Eintragung der Straße im Falle des Widmungs- und Zustimmungsersatzes nach § 54 Abs. 3 SächsStrG a. F. bzw. nunmehr § 54 Abs. 2 SächsStrG geht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2024 a. a. O.). Nach diesen Vorschriften gilt mit der – hier unstreitigen – Unanfechtbarkeit der Eintragung der Straße in das Bestandsverzeichnis die nach § 6 Abs. 3 SächsStrG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt. Aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion entfaltet die Eintragung konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass die Öffentlichkeit der Straße auch dann begründet wird, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlichen Straße nicht vorlagen. Diese Wirkung trifft den Kläger als Rechtsinhaber deshalb, weil er die Verteidigung seiner Rechte unterlassen und die Widmungsfiktion in Kauf genommen hat (SächsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2024 a. a. O.).
7 Mit den Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht begründet hat, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der Eintragung nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG nicht vorliegen, setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise auseinander. Soweit er in anderem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Straße „A. W...“ schon deshalb nicht öffentlich sein könne, weil es sich um eine Sackgasse mit lediglich acht Häusern 5 handele, legt er nicht dar, warum dies entgegen dem von ihm selbst zitierten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2001 – 1 B 636/00 – (juris Rn. 6 f.) nicht lediglich zur Rechtswidrigkeit, sondern zur Nichtigkeit der Eintragung führen solle. Im Übrigen steht die Tatsache, dass eine Straße Sackgasse ist, ihrer Eigenschaft als öffentliche Straße (Ortsstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsStrG) nicht entgegen. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zur Wirksamkeit der Eintragung die Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG verkannt, geht fehl. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an Darlegungen zu einem Nichtigkeitsgrund fehlt, ordnet die Regelung eindeutig nicht für einzelne Flurstücke oder Teile davon, sondern für „Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG“, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen sind, den Verlust des Status als öffentliche Straße an. Auf die streitgegenständliche Straße „A. W...“, die in das Straßenverzeichnis eingetragen ist, ist sie damit nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Straßenfläche, die im Eigentum des Klägers steht (vgl. insoweit § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG), da sie nach ihrer Widmung Teil der öffentlichen Straße (vgl. § 2 Abs. 1 SächsStrG) ist.
9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dehoust Drehwald Radtke