Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025

OVG Sachsen Beschluss vom 17.11.2025 – 2 B 224/25

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Az.: 2 B 224/25 6 L 487/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte – Antragsteller – – Beschwerdeführer – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Entlassung und Fortführung der Ausbildung im Polizeidienst des Freistaates Sachsen, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 17. November 2025

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. September 2025 - 6 L 487/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9124,62 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 25. Juni 2025 aufzuheben, hilfsweise die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 25. Juni 2025 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_2

1. Der 1996 geborene Antragsteller wurde zum 1. November 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt und absolvierte seitdem seinen Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei an der Polizeifachschule C........ Am 13. September 2020 kam es im Hauptbahnhof C....... zu einem Vorfall, bei dem der Antragsteller in erheblich alkoholisiertem Zustand gegenüber zwei syrischen Staatsangehörigen den rechten Arm zum sogenannten „Hitlergruß“ erhoben und die Worte „Sieg Heil“ geäußert haben soll; weiterhin soll er ihnen gegenüber die Worte „Ausländer raus“ und „Verpisst euch in euer Land“ geäußert haben, um diesen seine Missachtung auszudrücken. Mit Urteil vom 27. August 2021 - 6 Cs 250 Js 233/21 - verurteilte das Amtsgericht Chemnitz den Antragsteller wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Berufung hiergegen wies das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 24. Januar 2022 - 3 Ns 250 Js 233/21 - als unbegründet zurück, setzte aber die Anzahl der Tagessätze auf 30 herab. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 - 1 OLG 21 Ss 347/22 - hob das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts wegen eines Rechtsfehlers im Rahmen der Strafzumessung auf und verwies die Sache an das Landgericht Chemnitz zurück; die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen wurde explizit als nicht rechtsfehlerhaft bewertet. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 17. April 2023 - 8 Ns 250 Js 233/21 - gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Antragsteller eine Geldauflage i. H. v. 800 € gezahlt hatte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_3

3 Unter dem 18. Dezember 2020 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung des Sofortvollzugs. Die hiergegen gerichtete Klage – vorläufiger Rechtsschutz wurde nicht in Anspruch genommen – blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2025 - 6 K 1259/22 -; rechtskräftig seit 30. September 2025).

4 Unter dem 17. Februar 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Polizeipersonalrat nur auf seinen Antrag beteiligt werde; eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.

5 Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30. September 2025 und ordnete die sofortige Vollziehung an. An der persönlichen Eignung des Antragstellers bestünden Zweifel aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens, das geeignet erscheine, vertrauens- bzw. ansehensschädliche Wirkung auf die sächsische Polizei und das Berufsbeamtentum zu entfalten. Bei der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit ein Interesse daran hätten, nur die Anwärter final auszubilden, die anschließend eine dem Gemeinwohl förderliche Verwendung entsprechend der erworbenen Laufbahnbefähigung fänden. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründe sich aus den Eignungszweifeln, dem fiskalischen Interesse der Allgemeinheit, einen wohl ungeeigneten Anwärter nicht fortwährend zu alimentieren, sowie dem übergeordneten Interesse an der Ausübung eines ungestörten Dienstbetriebs. Der Antragsteller legte am 9. Juli 2025 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde ebenfalls mit bisher nicht entschieden.

6 Der am 11. Juli 2025 gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht aufzuheben; diese leide nicht an formellen Mängeln und genüge insbesondere dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Hilfsantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung bleibe ohne Erfolg, weil sich die Entlassung bei summarischer Prüfung als formell wie materiell rechtmäßig erweise. Die unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung stehe dem nicht entgegen, weil der Antragsteller deren Mitwirkung nicht beantragt habe. Die Anhörung mit Schreiben vom 17. Februar 2021 sei ordnungsgemäß erfolgt, auch wenn die Entlassung selbst erst vier Jahre später erfolgt sei. Es hätte dem Antragsteller jederzeit freigestanden, sich in der Zwischenzeit gegenüber dem Antragsgegner weiter zu äußern. Der Antragsteller habe allein aufgrund des langen Untätigbleibens des Antragsgegners nicht davon ausgehen dürfen, dieser werde von der Entlassung 4 absehen. Für ein schützenswertes Vertrauen fehle es an jeglichem Umstandsmoment; dem stehe bereits das Festhalten am Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entgegen. Die auf die Annahme charakterlicher Eignungsmängel des Antragstellers gestützte Entlassungsverfügung werde sich auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht als rechtswidrig erweisen. Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf genügten bereits begründete Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche Eignung für sein Amt besitze. Der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens oder eines Verstoßes gegen bestimmte Strafvorschriften sei nicht erforderlich. Speziell bei Beamten im Polizeivollzugsdienst dürfe der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Annahme von Eignungszweifeln sei auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass sich der Vorfall am 13. September 2020 auf dem C......... Hauptbahnhof wie vom Amtsgericht Chemnitz im Urteil festgestellt zugetragen habe. Zwar sei das Urteil nicht rechtskräftig geworden. Allerdings bestünden am festgestellten Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel.

Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes sowie aus den in den beigezogenen Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenaussagen der Geschädigten. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners begegne keinen rechtlichen Bedenken. Auch die gesetzliche Einschränkung, wonach Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung gegeben werden solle, stehe der Entlassung nicht entgegen.

7 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die angeführten Gründe stellten lediglich Pauschalbehauptungen dar. Der Antragsgegner hätte darlegen müssen, warum er nach fünfjährigem Zuwarten bei vollständiger Besoldung des Antragstellers nunmehr fiskalische Interessen erkenne. Die Beteiligung der Personalvertretung sei unterblieben. Die mehr als viereinhalb Jahre vor Ergehen der Entlassungsverfügung erfolgte Anhörung genüge den rechtlichen Erfordernissen nicht. Der Antragsteller habe in schützenswerter Weise darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner die Entlassung nicht mehr weiterverfolgen werde. Der Antragsgegner sei nach Bekanntwerden der Vorwürfe und der staatsanwaltlichen Ermittlungen ebenso untätig geblieben wie nach der Anklageerhebung und dem Ergehen der verschiedenen Urteile bis hin zur Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 17. April 2023. Im Hinblick auf die Beurteilung der charakterlichen Eignung nehme das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beweiswürdigung der in der Ermittlungsakte enthaltenen Zeugenaussagen vor. Die Entlassung könne nicht auf einen singulären Vorfall gestützt werden. Selbst wenn dieser so passiert wäre, stelle dieser ein mit der Persönlichkeit des Antragstellers nicht zu vereinbarendes, völlig wesensfremdes Geschehen dar, das nur auf die deutlich erhöhte 5 Alkoholisierung des Antragstellers zurückzuführen wäre. Dem Antragsteller hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, die Ausbildung zu beenden.

8 Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und weist darauf hin, dass er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte habe abwarten wollen. Es sei weiterhin von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen. Die Behörde habe insoweit eine eigenständige beamtenrechtliche Würdigung vorgenommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_9

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge sind unbegründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_10

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist nicht aufzuheben. Sie entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_11

b) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 6 14. März 2025 - 2 B 18/25 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2024 - 6 B 160/24 - , juris Rn. 11).

12 Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, weil sich die Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_13

aa) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die mit der Beschwerde gerügte mangelnde Beteiligung des Personalrates hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ebenso ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Anhörung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10/11) verwiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_14

bb) In materieller Hinsicht war der Antragsgegner nicht wegen Verwirkung an der Entlassungsverfügung gehindert. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 11), wonach ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers im Sinne des § 242 BGB - unabhängig vom Zeitablauf - mangels eines Umstandsmoments bereits nicht entstehen konnte. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung auf. Der Senat teilt die Einschätzung, dass schon aufgrund des Festhaltens am Verbot der Führung der Dienstgeschäfte der Antragsgegner zu erkennen gegeben hat, an der beabsichtigten Entlassung festhalten zu wollen. Dem Umstand, dass der Antragsgegner über lange Zeit untätig geblieben ist, kann vor diesem Hintergrund der vom Antragsteller unterstellte Erklärungswert gerade nicht entnommen werden.

15 Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Beurteilung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Hieraus ergibt sich eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG bei der Entlassung von Widerrufsbeamten eingeräumten weiten Ermessens dahingehend, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise aus Gründen statthaft ist, die mit dessen Sinn und Zweck in Einklang stehen. Leistungsmängel können einen sachlichen Grund für die Entlassung bilden, wenn sie sich auf den Vorbereitungsdienst auswirken. So kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1981, BVerwGE 62, 267, 269; Beschl. v. 9. Oktober 1987, Buchholz 237.0 § 39 LBW Nr. 3; Senatsbeschl. v. 12. Mai 2016, SächsVBl. 2016, 298, 299 Rn. 8; Zängl, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand Oktober 2009, § 23 BeamtStG Rn. 186, 7 187, 218). Daneben kann auch die fehlende persönliche Eignung ein sachlicher Grund für die Entlassung sein. Der Begriff der Eignung umfasst alle Eigenschaften, die ein öffentliches Amt von seinem Inhaber fordert. Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterien geht es vor allen um die Eigenschaften und Verhaltensweisen, die in positiver oder negativer Hinsicht für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person und die Amtsführung von Bedeutung sind. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Sie betrifft die Frage, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 26m. w. N. zur Rspr. des BVerwG; Zängl a. a. O., § 23 BeamtStG Rn. 201, § 9 BeamtStG Rn. 33, 53).

16 Die Frage, ob der Dienstherr von Zweifeln an der für das Beamtenverhältnis erforderlichen charakterlichen Eignung ausgehen konnte, unterliegt indes einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Während der diesen Zweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden (Rechts-)Begriffe verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Mai 2016 a. a. O. Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 8m. w. N.).

17 Hiernach unterliegt die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 13 f.) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

18 Der Senat teilt die Einschätzung, dass der Antragsgegner aufgrund des Vorfalls vom 13. September 2020 anhand der aktenkundigen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungs- und nachfolgenden Strafverfahren in berechtigter Weise von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgehen durfte. Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellung selbständig tragend auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden gestützt, wonach die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht Chemnitz ausdrücklich als nicht rechtsfehlerhaft bewertet wurde. Soweit die Beschwerde einwendet, das Verwaltungsgericht habe die in den Akten enthaltenen Zeugenaussagen in unzulässiger Weise selbst 8 gewürdigt, kommt es hierauf nicht an. Denn die Beschwerde zeigt hiermit nicht auf, dass der Antragsgegner sich zu Unrecht auf den von den Zeugen bekundeten Sachverhalt gestützt hätte. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

19 Entsprechendes gilt für den Einwand, der Vorfall stelle - selbst wenn er denn so passiert wäre - ein mit der Persönlichkeit des Antragstellers nicht zu vereinbarendes, völlig wesensfremdes Geschehen dar, das dann auch nur auf die deutlich erhöhte Alkoholisierung des Antragstellers zurückzuführen wäre, ein einzelner Vorfall dieser Art könne nicht ausreichen, der Antragsteller habe keinen Kontakt zu rechtsradikalem Gedankengut. Mit diesem Vorbringen versucht der Antragsteller, das ihm zur Last gelegte Verhalten zu relativieren und zu verharmlosen. Das Beschwerdevorbringen enthält indes keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der der Entlassung zugrundliegende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise nicht zutreffend oder nicht vollständig ermittelt worden wäre. Es bietet auch kein schlüssiges Argument dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die am 13. September 2020 gezeigten Verhaltensweisen begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst, aus einem anderen Grund rechtlich zu beanstanden sei. Vielmehr setzt der Antragsteller seine eigene Bewertung an die Stelle der vom Antragsgegner vorgenommenen Würdigung, ohne indes Richtigkeitszweifel an letzterer aufzuzeigen. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsgegner allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Für die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst ist es zudem auch nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Vielmehr kann der Dienstherr auch dann beurteilungsfehlerfrei die charakterliche Eignung anzweifeln, wenn der Beamte unabhängig von der Strafwürdigkeit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit dem Verbleib im Polizeivollzugsdienst nicht zu vereinbaren ist oder es - wie vorliegend - trotz Strafwürdigkeit des gezeigten Verhaltens aus anderen Gründen nicht zu einer Verurteilung kommt. Nichts anderes folgt schließlich aus Umstand, dass der Antragsgegner nach Kenntnisnahme von dem die Zweifel begründenden Vorfall mehr als vier Jahre lange mit der Entlassungsverfügung zugewartet hat.

Denn der bloße Zeitablauf lässt die einmal begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht entfallen.

20 Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, weil sie dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein 9 Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Indes kann die Entlassung gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Laufbahnbefähigung, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6). Hiervon ausgehend ist die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes wegen bestehender Zweifel an der charakterlichen Eignung gerechtfertigt, denn diese würden einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehen. Durch die Entlassung wird dem Beamten die Möglichkeit der beruflichen Neuorientierung eröffnet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. Dezember 2020 - a. a. O. Rn. 54).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-17/2-b-224-25#rd_21

cc) Schließlich liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Dieses hat der Antragsgegner zutreffend mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln begründet, das es gebietet, keine öffentlichen Mittel für die Ausbildung eines Beamten zu verwenden, bei dem die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe voraussichtlich nicht erfolgen kann.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.

24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch