Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 08.09.2026 – 13 E 585/24

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0908.13E585.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§§ 165, 151 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2024 zu Recht zurückgewiesen.

Die Klägerin beanstandet ohne Erfolg, dass keine doppelte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Ansatz gebracht worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich ein Anspruch hierauf nicht aufgrund der langen Dauer des Verwaltungsverfahrens aus § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit grundsätzlich nur einmal verlangen. Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre, § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG. Anders verhält es sich nur dann, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt war. In diesem Fall gilt nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer Auftragserledigung. Eine Erledigung tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat, so dass für ein weiteres Tätigwerden eine erneute Auftragserteilung notwendig wird. In Erfüllung des ursprünglichen Auftrags dürfen keine weiteren Handlungen mehr vom Anwalt zu erwarten sein.

Vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZR 24/06 -, juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 5 E 81/16 -, juris, Rn. 8 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 15 M 14.2529 -, juris, Rn. 8 f.

Eine solche Erledigung tritt nicht allein aufgrund Zeitablaufs bzw. aufgrund einer fehlenden Bearbeitung durch die Behörde ein.

Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Juni 2022 - 1 KE 6/22 -, juris, Rn. 6; Winkler, in: Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 9. Aufl. 2025, § 15 Rn. 190.

Gemessen hieran ist eine Erledigung innerhalb des Verwaltungsverfahrens - etwa durch Widerspruchsbegründung, Zeitablauf oder die Bekanntmachung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs - hier nicht eingetreten. Das Widerspruchsverfahren endete mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2017, dem sich das Klageverfahren anschloss. Die Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag waren nicht mit Einreichung der Widerspruchsbegründung am 19. Juni 2007 vollständig erfüllt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren ausweislich der mit Widerspruchserhebung eingereichten Prozessvollmacht mandatiert, das Widerspruchsverfahren und etwaige sich anschließende Klageverfahren durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung und -begründung und auch in der Zeit danach war offensichtlich nicht absehbar, wie die Reaktion der Beklagten ausfallen würde und welche weiteren Handlungen der Prozessbevollmächtigten (weitere Begründung, Klageerhebung) notwendig werden würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Existenz von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 (C-140/07 bzw. C-27/08), deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall sich auch mit Blick auf die im Verfahren erfolgte Beweiserhebung sicher nicht ohne weiteres ergab.

Das Vorbringen der (Prozessbevollmächtigten der) Klägerin, sie habe mit Blick auf den Zeitablauf davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte von ihrer (der Klägerin) Widerspruchsbegründung überzeugt gewesen und deswegen Erledigung eingetreten sei, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid vom 16. Mai 2007) in der Welt war, gegen den sie im Widerspruchsverfahren vorging, nicht nachvollziehbar. In diesem Fall hätte der Ausgangsbescheid aufgehoben werden müssen. Allein der Zeitablauf rechtfertigt es nicht, ohne weitere Nachricht vom Abschluss des Verwaltungsverfahrens auszugehen. Konkreten objektiven Anhalt etwa in Form einer Nachfrage ihrerseits oder einer Mitteilung von Seiten der Beklagten zeigt die Klägerin nicht auf. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass seitens der Beklagten zunächst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und im Nachgang eine neue Studie abgewartet wurde.

§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG findet auch keine entsprechende Anwendung. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift wurde für den Fall geschaffen, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, weil der Gesetzgeber eine einmalige Gebühr für unbillig erachtet hat, wenn bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen ist und sich der Rechtsanwalt deswegen vollkommen neu einarbeiten muss.

Vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 102 zur Vorgängerregelung § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; BT-Drs. 15/1971, S. 190.

Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösender Tatbestände entstehen lassen wollen. Einer entsprechenden Anwendung steht darüber hinaus entgegen, dass es sich bei § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG um eine Ausnahmeregelung handelt.

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 5 E 81/16 -, juris, Rn. 11 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 15 M 14.2529 -, juris, Rn. 11.

Für eine Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung ist vor diesem Hintergrund kein Raum.

Es ist auch keine erhöhte Geschäftsgebühr angefallen. Nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Anknüpfungspunkt ist nicht das Rechtsgebiet wie hier das Arzneimittelrecht, sondern die konkrete anwaltliche Tätigkeit. Auf die von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen der Fachanwaltsordnung kommt es demnach nicht an.

Eine solche umfangreiche oder schwierige Tätigkeit ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit medizinischen Fachgutachten, die teilweise in englischer Sprache verfasst sind, beschäftigen musste. Dies dürfte im Arzneimittelrecht vielmehr den Regelfall darstellen. Inwieweit etwaige Fremdsprachenkenntnisse im konkreten Verfahrensverlauf tatsächlich angewandt werden mussten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten nicht. Durch die Verfügbarkeit auch kostenloser Übersetzungsanwendungen dürfte die Lektüre insbesondere englischsprachiger Texte auch deutlich erleichtert sein. Naturwissenschaftliche Fragestellungen ergeben sich in einer Vielzahl von Verfahren, ohne dass dies zu einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit führte. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ergibt sich auch aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2024 (2 O 64/24) nichts anderes, weil - die Richtigkeit der dortigen Annahmen unterstellt - auch eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.