Rechtsprechung / OVG NRW / 6. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 02.09.2026 – 6 B 144/26

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0902.6B144.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Ministerialrats, mit der er sich in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen das konstitutive Anforderungsmerkmal eines Hochschulabschlusses im Studiengang Informatik wehrt.

Gründe§

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag abgelehnt hat,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle der "Ständigen Vertretung der Abteilungsleitung im Bereich Steuerliche Informationstechnik (Abteilung VI) und Leitung eines Referats der Abteilung" nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das konstitutive Anforderungsmerkmal eines abgeschlossenen Hochschulstudiums (ausschließlich) im Studiengang Informatik sei rechtmäßig und die Bewerbung des Antragstellers - der dieses Merkmal nicht erfülle - daher zu Recht im Bewerbungsverfahren nicht weiter berücksichtigt worden.

Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils führen zum Ausschluss von Bewerbern

- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

und müssen daher bei der Vergabe von Beförderungsämtern - wie hier - den Grundsätzen der Bestenauswahl des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Bezugspunkt für Auswahlentscheidungen ist hiernach das angestrebte Statusamt, nicht aber der konkret zu besetzende Dienstposten. Auch wenn es grundsätzlich im organisato­rischen Ermessen des Dienstherrn liegt, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, darf er daher das Bewerberfeld regelmäßig nicht aufgrund der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens - wie hier bei der Anforderung des Abschlusses eines Hochschulstudiums im Studiengang Informatik - einengen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 25, und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2023 - OVG 10 S 14/23 -, juris Rn. 15.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn - was der Dienstherr darzulegen hat und gerichtlich voll überprüfbar ist - die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber, regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 25, und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 31.

Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich daher insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Das gilt z. B. für Fächerkombinationen bei Lehrkräften oder für fachspezifische Sprachkenntnisse oder für die Befähigung zum Richteramt bei entsprechenden Aufgaben im Bundesnachrichtendienst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = juris Rn. 17; Beschlüsse vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 42 ff., und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 12.

Bei Behörden mit technisch ausgerichteten Dienstposten ist es ferner denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse technischer Art erfordert.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 28.

Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thema­tischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass die Absolventen dieser Studiengänge aufgrund des Gegenstands der Ausbildung während des Studiums regelmäßig diejenigen Fachkenntnisse erworben haben, die die besonderen Anforderungen des Dienstpostens ausmachen und damit die Beschränkung des Bewerberkreises rechtfertigen. Ob das Studium eines Bewerbers schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind, ist im Rahmen dieser ersten Vorauswahl innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens unerheblich. Zu derselben plausiblen Annahme kann der Dienstherr auch aufgrund seiner Erfahrungen mit Absolventen dieser Studienbereiche im Rahmen ihres bisherigen Einsatzes auf Dienstposten gelangen, weil und wenn dieser Einsatz ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht erfolgreich zu bewältigen wäre.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.1.2025 - 2 VR 3.24 -, juris Rn. 23, und vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 16.

Ausgehend von diesen Maßstäben beinhaltet das streitgegenständliche Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle der "Ständige[n] Vertretung der Abteilungsleitung im Bereich Steuerliche Informationstechnik (Abteilung VI) und [der] Leitung eines Referats der Abteilung" im FM NRW eine zulässige Einschränkung des Bewerberfeldes auf solche Bewerber, die einen Hochschulabschluss im Studiengang Informatik nachweisen können. Wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, durfte der Dienstherr für die dem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben (u. a. Förderung der digitalen Verwaltungstransformation im steuerlichen Bereich, Weiterentwicklung der Automatisierung der Steuerverwaltung [KONSENS], Umsetzung der erhöhten Anforderungen an Steuerungs-, Planungs- und Monitoringprozesse innerhalb der IT der Steuerverwaltung und Vorantreiben der Strategiefähigkeit und Modernisierung im Bereich steuerliche Informationstechnik) fundierte Kenntnisse im Bereich der Informationstechnik für erforderlich halten, über die nur ein Informatiker verfügt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung.

1. Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner ausschließlich einen Hochschulabschluss im Fach Informatik als für die Vermittlung der für den ausgeschriebenen Dienstposten erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend angesehen hat, nicht aber den vom Antragsteller absolvierten Studiengang "Physik" oder andere MINT-Studiengänge.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen - es sei der Umstand zu begründen, ob allein ein Hochschulabschluss im Fach Informatik für die Aufgabenwahrnehmung qualifiziere, und darzulegen, weshalb es nicht ausreichend sei, einen Abschluss in einem "MINT-Fach" nachzuweisen - hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass bei typisierender Betrachtungsweise allein im Studiengang Informatik die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens erforderlich sind. Er hat hierzu erklärt, dass für die Wahrnehmung der streitgegenständlichen Aufgaben die Expertise eines Systemarchitekten mit nachgewiesenen Kenntnissen der Informationssicherheit, von Cloud-Technologien und Softwareentwicklungsmethoden erforderlich sei. Für die kontinuierliche Weiterentwicklung aktueller Methoden, Verfahren und technischer Werkzeuge sei ein methodisch fundiertes, systematisch erworbenes Fachwissen unabdingbar. Das Studium der Informatik vermittele diese Qualifikationen in strukturierter und anwendungsorientierter Form, während das weiter gefasste MINT-Profil zwar eine interdisziplinäre Breite, jedoch keine vergleichbare Tiefe in den erforderlichen Qualifikationen vermittele. Dies ist unter Berücksichtigung der Inhalte der unterschiedlichen Studiengänge - auf der einen Seite Informatik und auf der anderen Seite der für den Antragsteller maßgebliche Studiengang Physik - plausibel und sachgerecht. Zwar nutzen beide Disziplinen formale Logik und mathematische Modelle, um Strukturen zu beschreiben und befähigen zur Lösung komplexer Problemstellungen durch analytisches Denken und strukturiertes Vorgehen. Im vom Antragsteller absolvierten Studiengang Physik steht jedoch eine empirische Naturwissenschaft im Vordergrund; erforscht werden die fundamentalen Gesetze der Natur und Materie, Energie und des Universums.

Vgl. beispielhaft zu den Inhalten und Zielen des Studienganges der Physik: Studiengangsdokumentation Bachelorstudiengang Physik der Technischen Universität München vom 7.5.2024, abrufbar unter: https://www.tum.de/fileadmin/w00bfo/www/Studium/Studienangebot/Lesbare_Fassung/Bachelor/Physik_BA_Studiengangsdokumentation_17092024.pdf.

Demgegenüber untersucht die Informatik die systematische Verarbeitung von Informationen, Algorithmen und künstlich geschaffenen Systemen. Im Studiengang Informatik wird den Studierenden ein breites und solides fachliches Grundlagenrepertoire in der Informatik (z.B. Programmiersprachen, Algorithmen, Datenstrukturen, Softwaretechnik, Datenbanken, Rechnernetze, Betriebssysteme usw.), in der Mathematik (Analysis, lineare Algebra, diskrete Strukturen, Wahrscheinlichkeitstheorie) und erste vertiefte Fachkenntnisse in Teilbereichen der Informatik (z.B. Datenbanken, künstliche Intelligenz, Computergrafik, IT-Sicherheit, Rechnerarchitektur) vermittelt. Der Studiengang beinhaltet eine methodische und analytische Schulung kombiniert mit einem breiten Anwendungsspektrum und dient dadurch dem Erwerb der Fähigkeit zur Konstruktion von informationsverarbeitenden Systemen.

Vgl. beispielhaft: Studiengangsdokumentation Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 18.7.2024, abrufbar unter: https://www.tum.de/fileadmin/user_upload_87/gi32rab/Informatik_BA_Studiengangsdokumentation_18072024.pdf.

Auch unter Berücksichtigung der - nicht ausschlaggebenden - Fächersystematik des Statistischen Bundesamts wird deutlich, dass der Studiengang Informatik im Vergleich zum Studiengang der Physik stärker anwendungsorientiert geprägt ist.

Vgl. https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Bildung/studenten-pruefungsstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=14; und zur indiziellen Heranziehung dieser Fächersystematik, BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 - NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 34.

In dieser Statistik wird das Physikstudium der Fächergruppe 04 und damit der Mathematik und den Naturwissenschaften zugeordnet. Demgegenüber unterfällt der Studiengang Informatik der Fächergruppe 08 und damit den Ingenieurwissenschaften.

Danach kann, ausgehend von den vom Antragsgegner dargestellten Anforderungen des Dienstpostens, in den Bereichen IT-Architektur, Netzwerktechnik, IT-Sicherheit, Software-Engineering, Datenmanagement, IT-Servicemanagement sowie den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen des IT-Betriebs dessen Einschätzung nicht beanstandet werden, allein der Studiengang Informatik befähige unter Berücksichtigung der anwendungsorientierten Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Informationssicherheit, von Cloud-Technologien und Softwareentwicklungsmethoden mit Blick auf die generellen Studieninhalte- und Schwerpunkte zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens. Dass diese Aufgaben besonderen technischen Sachverstand u. a. im Zusammenhang mit der Programmierung erfordern können, ist nachvollziehbar und lässt die Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation durch ein Studium der Informatik, in dem solcher Sachverstand typischerweise erworben wird, plausibel erscheinen.

Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 23.

Dass derartige Kenntnisse im vom Antragsteller absolvierten Studiengang Physik gleichermaßen vermittelt werden, legt dieser mit der Beschwerde schon nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar. Sein Vorbringen, auch das Studium der Physik befähige dazu, Strukturen zu erkennen und Risiken zu identifizieren sowie belastbare Entscheidungen mit ausreichendem Weitblick zu treffen, verfängt mit Blick darauf nicht, dass der Antragsgegner nachvollziehbar darauf abgestellt hat, dass gerade die im Rahmen eines Informatikstudiums anwendungsorientiert erlangten Kenntnisse für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Informationstechnik erforderlich sind.

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sodann nicht der Einwand des Antragstellers, mit Blick auf die vom Antragsgegner geforderte Aktualität der Kenntnisse sei die Forderung eines Studiums im Fach Informatik schon nicht geeignet und daher sachwidrig. Es sei zu beachten, dass das Studium der Informatik im Laufe der vergangenen Jahrzehnte einen erheblichen Wandel erlebt habe; dies gelte sowohl hinsichtlich der technischen Entwicklung, als auch der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen des IT-Betriebs. Ein vor 30 Jahren erlangter Abschluss in Informatik werde den aktuellen Anforderungen der Technik angesichts des technischen Fortschritts nicht gerecht. Die Rüge lässt unberücksichtigt, dass es nach den dargestellten Maßstäben der Rechtsprechung im Rahmen der ersten Vorauswahl - und damit auf der Ebene des (konstitutiven) Anforderungsmerkmals - innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens unerheblich ist, ob das Studium schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind. Entscheidend und aus­reichend ist vielmehr allein die sachlich begründete Annahme, dass der in Rede stehende Studiengang regelmäßig diejenigen Fachkenntnisse vermittelt, die nach allgemeinem Verständnis mit seiner Bezeichnung verbunden werden und deren Vorhandensein mit dem Bestehen der Abschlussprüfung bescheinigt wird. Insoweit gilt es auch zu bedenken, dass es hier um eine Vorauswahl im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens der Bestenauswahl geht. Ein solches Auswahlverfahren wäre weder praktikabel noch - mangels allgemein gültiger Maßstäbe - rechtssicher durchführbar, wenn es damit belastet würde, etwa den konkreten Inhalt des Studiengangs eines jeden Bewerbers zu ermitteln oder von dem Bewerber vorgelegte Bescheinigungen über einzelne, von diesem konkret erbrachte Studienleistungen zu überprüfen (hier: ob damit IT-Fachkenntnisse - welcher Art und Güte auch immer - nachgewiesen sind).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 35.

Dies ist hier - wie ausgeführt - für den Studiengang Informatik in Bezug auf die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben der Fall.

Überdies zeigt der Antragsteller nicht auf, dass allein die fehlende Aktualität des geforderten Abschlusses im Studiengang Informatik quasi automatisch dazu führt, dass die für die Aufgabenwahrnehmung geforderten Fähigkeiten nicht vorhanden sind. Wie der Antragsgegner bereits im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens nachvollziehbar ausgeführt hat, darf angenommen werden, durch einen Abschluss im Stu­diengang Informatik werde das Vorhandensein eines Verständnisses von Technologien sowie eine systematische und vertiefte Ausbildung in zentralen IT-Kernbe­reichen gewährleistet. Dass die im Informatikstudium erworbenen tiefgreifenden Kenntnisse zu grundlegenden Konzepten und Gesetzmäßigkeiten von Programmiersprachen, Rechnerarchitektur, Algorithmen, Datenstrukturen, Software Engineering, Datenbanken, Rechnernetzen und Betriebssystemen sowie die darüber hinaus vermittelten mathematischen Fähigkeiten allein aufgrund einer fortgeschrittenen technischen Entwicklung belanglos wären, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass das im Informatikstudium erworbene theoretische Grundlagenfundament im anwendungsorientierten Bereich der Informatik seine Aktualität verliert.

2. Erfolglos macht der Antragsteller zudem geltend, er verfüge - ungeachtet des fehlenden Abschusses im Studiengang Informatik - über die für die Aufgabenwahrnehmung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten notwendige und hinreichende Qualifikation. Er trägt hierzu vor, die in einem Hochschulstudium der Informatik vermittelten Kenntnisse könne man sich auch anderweitig aneignen; in seinem Fall sei davon auszugehen, dass er diese Kenntnisse bereits durch seine Berufserfahrung nachgewiesen habe, und das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und die Eignung für einen nach B4 bewerteten Posten sei ihm in seinen dienstlichen Beurteilungen bestätigt worden.

Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ein abgeschlossenes Hochschulstudium aus dem Bereich der Informatik verlangt, ohne im Berufsleben erlangte Kenntnisse als gleichwertig zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass auch eine mehrjährige Berufserfahrung nicht ausreicht, um das im Rahmen eines Informatikstudiums methodisch fundiert und systematisch erworbene Fachwissen zu ersetzen. Der Erwerb von Fachkenntnissen durch einschlägige Berufserfahrung erfolge grundsätzlich beschränkt auf konkrete Anwendungsbereiche. Insoweit hat er mit der Beschwerdeerwiderung plausibel ergänzt, dass das Vorhandensein nicht vernetzten Spezialwissens, das isoliert in bestimmten Bereichen existiere, ohne jedoch in einen größeren Kontext eingebunden zu sein, gerade nicht genüge.

Das ist nicht zu beanstanden. Anders als der Antragsteller annimmt, sprechen sachliche Gründe gegen eine Gleichwertigkeit seiner beruflichen Erfahrungen (auch unter Berücksichtigung des von ihm abgeschlossenen Physikstudiums) mit einem abgeschlossenen Studium der Informatik. Es macht nach der allgemeinen Lebensanschauung einen Unterschied, ob eine Führungspersönlichkeit aufgrund eigener, innerhalb eines spezifischen Studiums erworbener fachlicher Kenntnisse die umfassenden maßgeblich informationstechnisch geprägten Aufgaben des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung VI des FM NRW, in der die Aufgaben der steuerlichen Informationstechnik gebündelt sind, wahrnimmt und in dieser Funktion weitreichende Entscheidungen trifft, für die tiefgreifender informationstechnischer Sachverstand unabdingbar ist, oder ob sie lediglich über (möglicherweise auch langjährige) prak­tische Erfahrungen verfügt und auf die Expertise fachspezifisch ausgebildeter Mitarbeiter zurückgreifen muss.

Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 29.

Anders als bei anderweitig erworbenem (Fach-)Wissen kommt der Abschluss im Studiengang Informatik einer generalistischen Qualifikation gleich, die es erlaubt, sich in spezielle und komplexe IT-Infrastrukturen und -Prozesse schnell einzuarbeiten, diese umfassend zu durchdringen und fachgerecht weiter auszubauen sowie die für Führungskräfte erforderliche fachliche Anschlussfähigkeit und Kommunikation sicherzustellen. Insoweit kommt es für die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils gerade nicht auf die Fähigkeiten einzelner Bewerber an. Vielmehr ist - wie bereits ausgeführt - eine typisierende Betrachtung zulässig und angezeigt. Dem liegt auch die Erwägung zugrunde, dass Einzelfälle informellen Qualifikationserwerbs niemals gänzlich auszuschließen sind; die Prüfung ihres Vorliegens wäre jedoch mit einem so hohen Ermittlungsaufwand und Fehlerrisiko verbunden, dass das mit der Festlegung konstitutiver Anforderungsmerkmale verfolgte Anliegen einer anforderungsgerechten Stellenbesetzung unpraktikabel erschwert würde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2026 - 6 B 368/26 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2023 - OVG 10 S 14/23 -, juris Rn. 22.

Überdies lässt der Einwand unberücksichtigt, dass das Vorhandensein von Berufserfahrung mit vergleichbaren fachlichen Anforderungen im Bereich der IT-Steuerung ebenfalls, wenn auch nicht konstitutiv, Bestandteil des Anforderungsprofils ist. Daraus ergibt sich, dass nach Einschätzung des Dienstherrn solche Erfahrungen und Kompetenzen zusätzlich und gerade nicht, wie vom Antragsteller wohl angestrebt, anstelle eines einschlägigen Hochschulabschlusses verlangt werden.

Vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 24.

3. Auch der Verweis des Antragstellers auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 2 VR 5.20 - verfängt nicht. Der Antragsteller macht vergeblich geltend, ebenso wie die Antragstellerin in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren sei er als Absolvent eines MINT-Studiengangs innerhalb des Geschäftsbereichs des Antragsgegners im IT-Bereich eingesetzt worden, so dass auch für ihn - ebenso wie in der dortigen Entscheidung - das Vorhandensein entsprechender IT-Fachkenntnisse unterstellt werden könne. Das Vorbringen verfängt nicht. Die Feststellungen der zitierten Entscheidung beziehen sich vielmehr - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - allein auf den im dortigen Verfahren inmitten stehenden Dienstposten und die vom dortigen Antragsgegner - dem BND - getroffene Entscheidung zur Ausgestaltung des konstitutiven Anforderungsmerkmals. Eine verallgemeinerungsfähige oder auch nur indizielle Feststellung dahingehend, dass bei der Ausschreibung eines den IT-Bereich betreffenden Dienstpostens generell davon ausgegangen werden muss, dass die im Rahmen einer IT-fachlichen Verwendung erworbenen Kenntnisse grundsätzlich geeignet sind, im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Hochschulabschluss in einem MINT-Studiengang das Fehlen eines Hochschulabschlusses im Fach Informatik auszugleichen, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen, sondern lediglich die durch den Dienstherrn insoweit erfolgte Festlegung gebilligt. Daraus folgt nicht, dass die abweichende Formulierung des Anforderungsprofils im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre.

4. Eine Fehlerhaftigkeit des Anforderungsmerkmals folgt sodann nicht aus dem - bereits erstinstanzlich geltend gemachten - Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht dargelegt, "dass ein 'erheblicher' Teil der Hauptaufgaben nach dem Zuschnitt des Dienstherrn Tätigkeiten umfasst, die diese Sonderkompetenzen erfassen"; gerade für diesen Leitungsposten sei der Antragsgegner gehalten gewesen, darzulegen, wie die Anteile verteilt seien; betreffe nur ein untergeordneter Teil der Aufgaben auf dem Dienstposten studienrelevante Informatikaufgaben, rechtfertige dies das konstitutive Anforderungsmerkmal nicht. Dieser von der Beschwerde geforderte Maßstab lässt sich der oben dargestellten Rechtsprechung zum einen schon nicht entnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2026 - 6 B 368/26 -, juris Rn. 12.

Der Einwand greift auch im Übrigen nicht durch.

Richtig ist, dass ein Anforderungsprofil das zu vergebende Amt in seinem gesetzlich vorgegebenen Kern und tatsächlichen Gehalt zutreffend erfassen muss. Maßgeblich hierfür ist jedoch nicht die (subjektive) Einschätzung einzelner Bediensteter, sondern die festgelegte Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibung für den jeweiligen Dienst­posten, die auch Grundlage für die Bewertung des Dienstpostens ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, juris Rn. 38, und vom 7.1.2021 - 2 VR 4.20 -, IÖD 2021, 50 = juris Rn. 26.

Weshalb der vom Verwaltungsgericht als hinreichend durch informationstechnische Aufgaben geprägt angesehene Tätigkeitsanteil hier nicht "erheblich" sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht nachvollziehbar auf.

Vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten: BVerwG, Beschlüsse vom 30.1.2025 - 2 VR 3.24 -, juris Rn. 23 ff., und vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 - NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 30.

Die Aufgabenbeschreibung war Teil der hier streitgegenständlichen Stellenausschreibung und weist die zu erfüllenden Aufgaben wie ausgeführt aus. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die Hauptaufgabe der Abteilungsleitung werde in Managementaufgaben sowie in der Referatsleitung liegen, deren Aufgabengebiet stehe jedoch noch nicht fest, so dass es für das in Rede stehende Anforderungsmerkmal nicht maßgeblich sein könne, setzt sich die Beschwerde bereits nicht mit den hierzu erfolgten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausgeführt, dass zu einer stellvertretenden Abteilungsleitung verbunden mit einer Referatsleitung zwar auch Managementaufgaben gehörten, die dem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben jedoch nach den Ausführungen des Antragsgegners mit der Entscheidung fachlicher Fragen und Problemstellungen verbunden seien, die aufgrund ihrer Tragweite, besonderen Schwierigkeiten oder Eigenarten nicht oder nicht nur auf nachgeordneter Ebene behandelt würden. Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, einer Festlegung der Aufgaben der Referatsleitung bedürfe es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals schon deshalb nicht, weil sämtliche der Abteilung VI im FM NRW zugeordneten Referate Aufgaben der steuerlichen Informationstechnik übernähmen. Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde mit dem Einwand nicht auf, dass das konstitutive Anforderungsmerkmal eines Hochschulabschlusses im Studiengang Informatik hier ohne Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Referatsleitung unzulässig ist. Sowohl aus den vom Antragsgegner in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben als auch aus dessen Einlassungen im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren ergibt sich vielmehr plausibel, dass die mit dem Amt der stellvertretenden Abteilungsleitung der Abteilung VI des FM NRW verbundenen Aufgaben bereits für sich betrachtet und damit unabhängig von denjenigen der noch zuzuweisenden Referatsleitung den Nachweis von im Hochschulstudium der Informatik erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern. Insoweit hat der Antragsgegner zuletzt im Rahmen der Beschwerdeerwiderung angeführt, dass bereits die in das Aufgabenspektrum der Ständigen Vertretung der Abteilungsleitung VI fallenden Managementaufgaben untrennbar mit der Ausübung fach­licher Expertise verbunden seien. Dies ist mit Blick auf die dargestellten Aufgaben und unter Berücksichtigung der bereits erläuterten Erforderlichkeit des Vorhandenseins eigener Fachkompetenz der auf dem in Rede stehenden Dienstposten eingesetzten Führungsperson plausibel.

5. Vergeblich macht der Antragsteller schließlich geltend, ihm werde die Möglichkeit seines beruflichen Fortkommens genommen, wenn für den in Rede stehenden Posten stets ein Hochschulabschluss im Fach Informatik gefordert werde. (Auch) Ein Beamter hat bereits keinen Anspruch auf unbegrenztes berufliches Fortkommen unabhängig von seinen Qualifikationen. Der Umstand, dass dem Antragsteller - wie er mit der Beschwerde vorträgt - die Eignung für einen nach der Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Posten in der dienstlichen Beurteilung bestätigt wurde, führt entgegen seiner Ansicht nicht zu einer unzulässigen Verengung des Auswahlverfahrens. Denn die Erstellung eines zulässigen Anforderungsmerkmals - wie hier - steht angesichts der nachvollziehbar dargelegten Erforderlichkeit desselbigen für die Wahrnehmung der mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Aufgaben dem Laufbahnprinzip gerade nicht entgegen. Ungeachtet dessen trifft das Vorbringen auch nicht zu, weil es dem Antragsteller unbenommen bleibt, sich auf andere Stellenausschreibungen zu bewerben, die Dienstposten der Besoldungsgruppe B 4 betreffen und für die ein entsprechendes Anforderungsmerkmal nicht festgelegt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zugrunde zu legen ist für die streitgegenständliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens wegen des im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszwecks ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts, wobei nach § 40 GKG das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, hier das Jahr 2026.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66

Abs. 3 Satz 3 GKG).