Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 02.09.2026 – 1 A 2489/22
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0902.1A2489.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen. Der Antrag zu 1., festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2020 rechtswidrig gewesen sei und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die gewährte Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, habe keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG für eine Änderung der Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung hätten nicht vorgelegen. Nach dieser Vorschrift habe die zuständige Dienstbehörde eine Änderung nur zuzulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden könne und dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht anschließe, liege Unzumutbarkeit in diesem Sinne nur vor, wenn dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell billigerweise nicht mehr angesonnen werden könne. Ob dies der Fall sei, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei einer längerfristigen, mit einer mit vorübergehender Dienstunfähigkeit verbundenen Erkrankung könne etwa die Fortsetzung des Blockmodells unzumutbar sein. Umgekehrt mache nicht jede Erkrankung und nicht jedes unerwartete Ereignis die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar; bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung genügten nicht. Entscheidender Gesichtspunkt sei, dass die mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Vorteile, die der Beamte durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkaufen wolle oder bereits erkauft habe, durch die Erkrankung ganz oder nahezu vollständig entwertet worden seien. Dienstunfähigkeit oder eine längerfristige Erkrankung in der Freistellungsphase hätten zur Folge, dass der Beamte die mit dem teilweisen Besoldungsverzicht erkauften Vorteile nicht mehr in Anspruch nehmen könne, obwohl er die Gegenleistung hierfür bereits erbracht habe. Bei einer Erkrankung, die über ein Jahr anhalte und zur vorzeitigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand führe, sei daher ein Fall der Unzumutbarkeit in aller Regel anzunehmen. Anders als der Kläger meine, sei nach den genannten Grundsätzen zwischen der Konstellation „bereits erkaufter“ Freizeit für ein Sabbatjahr und der Konstellation des Klägers zu unterscheiden, der eine Teilzeitbeschäftigung beantragt habe, um mehr Freizeit und weniger Arbeitsbelastung zu haben. Dieses Ziel werde zwar durch den Eintritt der Dienstunfähigkeit beeinträchtigt, dies stelle aber eine enttäuschte Erwartung in Bezug auf die Lebensführung dar und begründe daher keine Unzumutbarkeit. Der Kläger sei nicht durch Mehrarbeit in Vorleistung getreten und nunmehr durch den Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht mehr in der Lage, die hingenommenen Besoldungsnachteile auszugleichen, indem er nicht arbeite. Eine Leistungsstörung, die durch die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wieder ausgeglichen werden könnte, liege erkennbar nicht vor. Dass der Kläger aufgrund der eingetretenen Dienstunfähigkeit und der bewilligten Teilzeitbeschäftigung in eine unzumutbare finanzielle Notlage gekommen sei, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Zu berücksichtigen sei für die Abwägung weiter, dass es einem Beamten wegen des auch im Beamtenverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt sei, aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Werde es dem Beamten aufgrund einer Erkrankung unmöglich, seine Dienstpflichten zu erfüllen, stelle sich die beantragte Aufhebung seiner Teilzeitbeschäftigung als rechtsmissbräuchlich dar, solange es hierfür keinen nachvollziehbaren rechtfertigenden Grund gebe. Der Beamte mache in diesen Fällen seine Interessen einseitig zu Lasten seines Dienstherrn geltend.
Der Klageantrag zu 2. auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zwischen der Teil- und Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und auf Anerkennung dieser Zeit als (volle) ruhegehaltsfähige Dienstzeit sei ebenfalls unbegründet. Die abgelehnte Rückkehr zur Vollbeschäftigung sei rechtmäßig. Der Kläger habe daher keinen Folgenbeseitigungsanspruch auf der Grundlage rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Verletzung einer Hinweispflicht i. S. d. § 94 BBG. Danach seien für den Fall der Verkürzung der Arbeitszeit und langfristiger Beurlaubung Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen. § 94 BBG lege die nähere Art und Weise der Hinweise nicht fest, sondern stelle sie in das Ermessen des Dienstherrn. Die Norm sei eng auszulegen. Bei ihr handele es sich um eine Ausnahmevorschrift von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zu einer allgemeinen Belehrung über die mit dem Handeln des Beamten verbundenen Folgen grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Insbesondere verpflichte § 94 BBG nicht zu einer umfassenden Rechtsberatung und der Ermittlung aller persönlichen Lebensumstände und Wünsche des Beamten. Die Beklagte habe ihrer Hinweispflicht durch die Aushändigung des Schreibens „Merkblatt/Erklärung zum Antrag auf Teilzeit/Beurlaubung gemäß §§ 91, 92 und 95 Bundesbeamtengesetz (BBG)“ genügt. Unter der Überschrift „Änderung einer bewilligten Teilzeit/Beurlaubung“ habe sie den Kläger unter Wiederholung des Gesetzeswortlautes darüber aufgeklärt, dass eine Änderung des Umfangs der Teilzeit sowie der Übergang zur Vollzeit während eines Bewilligungszeitraumes mit Zustimmung des Dienstherrn möglich sei, wenn dem Beschäftigten die Fortsetzung oder Beurlaubung nicht zugemutet werden könne und dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Dass die Beklagte im Weiteren den Begriff der „Unzumutbarkeit“ nicht genauer erläutert habe, stelle keinen Verstoß gegen § 94 BBG dar. Die Aufzählung aller möglichen Eventualitäten hätte zur Folge, dass das Merkblatt überfrachtet würde. Zudem könne sich ein Betroffener im Fall detaillierterer Ausführungen auf die Unrichtigkeit des Merkblatts berufen, falls seine konkrete Unzumutbarkeitssituation dort nicht genannt sei. Für den Kläger sei zu bedenken, dass die schließlich aufgetretene gesundheitliche Situation für ihn nicht ganz überraschend gekommen sei. Dass die beantragte Teilzeitbeschäftigung besoldungsrechtliche Konsequenzen gehabt habe, habe der Kläger schon bei Antragstellung mit einkalkulieren können und müssen. Der bei ihm eingetretene Schaden hätte sich schließlich nicht durch einen eindeutigeren Hinweis verhindern lassen. Die noch beantragte Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren komme nach alledem nicht in Betracht.
II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründung vom 23. Januar 2023 die begehrte Zulassung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27; vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19; und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 6.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung nicht zusteht.
aa) Es hat seiner Entscheidung zunächst die zutreffenden Grundsätze zu § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG zugrunde gelegt. Danach soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Ein Anspruch des Beamten auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung besteht daher nur, wenn die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang unzumutbar ist. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist, kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rn. 21; Battis, in: Battis., BBG, 6. Aufl. 2022, § 91 Rn. 24.
§ 91 Abs. 3 Satz 2 BBG ist aufgrund seiner systematischen Stellung unabhängig von der Art des gewählten Teilzeitmodells anwendbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris, Rn. 15 zu dem zum gleichlautenden § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 10. Februar 1998 (GV.NRW S. 134).
Der Begriff der Unzumutbarkeit bezieht zwar die private Sphäre des Beamten ein, erfasst aber nur schwerwiegende Gründe, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung billigerweise nicht mehr angesonnen werden kann. Welche Gründe die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung genügen in der Regel nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 1 B 821/12 -, juris, Rn. 8.
Ein solcher schwerwiegender Grund kann gegeben sein, wenn bei Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung eine amtsangemessene Lebensführung, wie sie durch die volle Alimentation gewährleistet wird, in Frage stünde.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 -, juris, Rn. 9; und vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 -, juris, Rn. 16.
Auch eine längerfristige, mit vorübergehender Dienstunfähigkeit verbundene Erkrankung kann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung begründen. Allerdings macht nicht jede Erkrankung und nicht jedes unerwartete Ereignis die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar. Die Annahme, die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung sei unzumutbar, liegt jedenfalls dann nahe, wenn mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung verbundene Vorteile, die der Beamte durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkaufen will oder bereits erkauft hat, durch die Erkrankung ganz oder nahezu vollständig entwertet worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2007 - 6 A 928/05 -, juris, Rn. 40.
Eine solche Situation ist etwa in Fällen anzunehmen, in denen dem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung gewährt wird, bei der zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums eine Vollzeitbeschäftigung mit reduzierter Bezahlung stattfindet, um am Ende der sog. Altersteilzeit oder im Rahmen eines vorfinanzierten Sabbatjahres die Arbeitszeit verkürzen oder sogar auf Null reduzieren zu können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris, Rn. 2: sog. „Vorgriffsstunden“; und vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris, Rn. 1 f., 21 a. E.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2007 - 6 A 928/05 -, juris, Rn. 40.
In diesen Konstellationen besteht ein Anspruch des Beamten auf Ausgleich durch „Vorarbeit“ geleisteter Dienste, wenn die Inanspruchnahme der Gegenleistung, beispielsweise ein späterer zeitlicher Ausgleich, nachträglich unmöglich geworden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 -, juris, Rn. 9, 13.
Von einer derartigen nachträglichen Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn die Erkrankung über mehr als ein Jahr anhält und schließlich zur vorzeitigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand führt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris, Rn. 20.
Das Festhalten an der Teilzeitvereinbarung ist in diesen Fällen für den Beamten unzumutbar, weil die begründete Erwartung, die „erkaufte“ Freizeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen zu können, mit dem Eintritt der längerfristigen Erkrankung, spätestens aber mit der vorzeitigen Zurruhesetzung entfällt. Wird die Erwartung in einem erheblichen Umfang enttäuscht, weil während der Zeit, in die die Freistellungsphase fällt, bereits aus anderen Gründen von dem Beamten kein Dienst zu leisten ist, so kann dem Beamten ein uneingeschränktes Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung billiger Weise nicht mehr zugemutet werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2007 - 6 A 928/05 -, juris, Rn. 43.
Ob ein schwerwiegender Grund in einem Fall vorliegt, in dem es an einer solchen Vorleistung des Beamten in Form vorfinanzierter Altersteilzeit oder eines Sabbatjahrs fehlt, ist ebenfalls im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Belange zu beurteilen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Fortsetzung des selbst gewählten Beschäftigungsmodells während des bewilligten Zeitraums grundsätzlich für zumutbar hält. Während § 91 Abs. 1 BBG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Teilzeit vorsieht, dem der Dienstherr zu entsprechen hat, falls dienstliche Belange nicht entgegenstehen, bildet § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG das Korrektiv, falls der Beamte nicht mehr an der auf seinen Antrag hin bewilligten Teilzeitbeschäftigung festhalten will. In die Abwägung ist zugunsten des Dienstherrn auch der im Beamtenrechtsverhältnis entsprechend anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzustellen. Dieser gebietet es, dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 6 ZB 14.1549 -, juris, Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 M 10.09 - juris, Rn. 8.
Stellt ein Beamter aus einer länger andauernden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung, ohne in dieser Zeit dem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen, ist davon auszugehen, dass er mit einem solchen Antrag allein bezweckt, aus monetären Gründen „formal“ eine Vollzeitbeschäftigung herbeizuführen. Ein solches Verhalten kann dann als rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen sein, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, dass der Beamte während des nachfolgenden Zeitraums bis zum Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung dem Dienstherrn aufgrund fortbestehender Dienstunfähigkeit nicht zur Verfügung stehen wird.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 6 ZB 14.1549 -, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 M 10.09 - juris, Rn. 11.
In diesen Fallgestaltungen besteht für den Dienstherrn keine Leistungsstörung aufgrund nachträglich eingetretener Dienstunfähigkeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung. Der Beamte erhält vielmehr trotz der Dienstunfähigkeit weiterhin die (geminderten) Bezüge, die ihm aufgrund der selbst gewählten und auf Antrag gewährten Teilzeitbeschäftigung zustehen, vgl. §§ 6 Abs. 1, 9 BBesG.
bb) Gemessen daran stand dem Kläger - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Anspruch auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch im Lichte des Zulassungsvorbringens offensichtlich nicht zu.
(1) Der Kläger dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, er habe sich für das Jahr 2019 ebenfalls Vorteile der Teilzeitbeschäftigung „erkauft“, nämlich die zusätzliche Freizeit, die sich aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr hätten realisieren lassen. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 91 Abs. 3 BBG für alle Teilzeitmodelle gilt. Die Situation des Klägers, der aus persönlichen Gründen und auf eigenen Wunsch seit dem Jahr 2008 in gewöhnlicher Teilzeit tätig war, ist - anders als er wohl meint - jedoch (auch) unter Gesichtspunkten der Zumutbarkeit mit der Situation eines Beamten im Blockmodell oder in der sog. Altersteilzeit - wie auch das Verwaltungsgericht schon festgestellt hat - nicht im Ansatz zu vergleichen. Der Kläger hat sich den mit der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Vorteil der zusätzlichen Freizeit tatsächlich nicht „erkauft“ und nicht auf die volle Besoldung „verzichtet“. Er hat anders als Beamte in den Teilzeitmodellen Altersteilzeit oder Sabbatjahr in keinem der Zeiträume, in denen er Teilzeit in Anspruch genommen hat, überschießend gearbeitet, d. h. mehr Dienst als seiner reduzierten Besoldung entsprechend erbracht, mit dem Ziel in einem späteren Zeitraum den Vorteil zu erlangen, weniger Dienst als seiner Besoldung entsprechend zu erbringen. Der Kläger hat in den jeweiligen Zeiträumen nur den mit seiner Besoldung korrespondierenden Dienst geleistet und die damit korrespondierende Freizeit erhalten. Die mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Freizeit ist bei dieser Sachlage nicht Frucht einer Mehrleistung, sondern lediglich die in der Lebensführung erwartete und erhoffte zwingende Folge der Entscheidung, die Arbeitszeit zu reduzieren. Nur diese persönliche Erwartung wurde aufgrund der Erkrankung enttäuscht.
Mit den wiederholten Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung hat der Kläger auch zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, auf die auch ihm durch Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich zustehende volle Alimentation nicht angewiesen zu sein, sondern stattdessen die um den entsprechenden Prozentsatz gekürzte Besoldung hinzunehmen. Dass sich daran aufgrund der Erkrankung und der Dienstunfähigkeit etwas geändert hätte und nunmehr eine amtsangemessene Lebensführung nicht mehr gewährleistet wäre, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht behauptet.
(2) Berechtigte Interessen des Klägers, die das Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung für das Jahr 2019 aufgrund der Erkrankung unzumutbar gemacht hätten, sind auch sonst nicht zu erkennen. Es drängt sich im Gegenteil auf, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Übergang zur Vollbeschäftigung ausschließlich eigene finanzielle Interessen zum Nachteil der Interessen seines Dienstherrn verfolgt hat. Der Antrag diente ersichtlich dem Zweck, ausschließlich für die Dauer der Dienstunfähigkeit höhere Bezüge zu erhalten (und seine ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen). Den entsprechenden vollen Dienst zu leisten, war erkennbar nicht beabsichtigt. In dem im Juli 2019 vorgelegten Attest wird dem Kläger eine seit Dezember 2018 andauernde Erkrankung mit der Folge der Dienstunfähigkeit bescheinigt. Der behandelnde Arzt äußert darin die Prognose, dass aufgrund der Dauer der Erkrankung nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 zu rechnen sei, auch wenn dies nicht sicher abgeschätzt werden könne. Der Kläger wusste daher im Zeitpunkt seines „Widerrufs“ der Teilzeitbeschäftigung am 24. Juli 2019, dass er bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 - d. h. in der Zeit der gewünschten Vollbeschäftigung mit voller Besoldung - voraussichtlich keinen Dienst leisten würde. Gleichzeitig hat er für den Fall, dass er vorher wieder dienstfähig werden würde, angekündigt, wieder einen Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung stellen zu wollen. Eine der vollen Besoldung entsprechende tatsächliche Dienstleistung hat er danach für sich von vorneherein ausgeschlossen. Diese Vorgehensweise ist treuwidrig.
(3) Der Einwand des Klägers, auf den Grundsatz von Treu und Glauben habe das Verwaltungsgericht nicht abstellen dürfen, weil auf diese Weise doch zwischen der Art der von dem Beamten gewählten Teilzeitmodelle unterschieden werde, geht ins Leere. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist insoweit nicht, aus welchem Teilzeitmodell der Kläger seinen Antrag gestellt hat, sondern, dass er schon den Antrag mit dem Hinweis verbunden hat, erneut eine Teilzeitbeschäftigung beantragen zu werden, falls er - wider Erwarten - vor Ablauf des bewilligten Zeitraums wieder dienstfähig werden sollte, und dass er damit eine tatsächliche, der Besoldung entsprechende Dienstleistung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben verstärkt hier nur das im Rahmen der Interessenabwägung ohnehin zu berücksichtigende und durchschlagende (einfache) Interesse des Dienstherrn des Klägers an einer gesicherten Personalplanung und an einer der Besoldung entsprechenden Dienstleistung des Beamten.
b) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zwischen der Teil- und Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie auf Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit, weil die Beklagte ihn in dem „Merkblatt zum Antrag auf Teilzeit/Beurlaubung gemäß §§ 91, 92 und 95 Bundesbeamtengesetz (BBG)“ zureichend aufgeklärt und damit ihrer Hinweispflicht aus § 94 BBG nachgekommen sei, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.
aa) Nach § 94 BBG sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen, wenn sie eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragen. Die Norm weicht damit von dem fürsorgerechtlichen Grundsatz ab, dass den Dienstherrn keine allgemeine Belehrungspflicht über die für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften trifft, sondern deren Kenntnis bei jedem Beamte zumutbar voraussetzen kann bzw. davon ausgehen kann, dass der Beamte sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 118/15 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 5 LC 61/23 -, juris, Rn. 57; Battis, in: Battis., BBG, 6. Aufl. 2022, § 94 Rn. 2.
§ 94 BBG hält den Dienstherrn dazu an, auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen. Wie dieser Hinweis zu erfolgen hat, wird nicht bestimmt. Der Wortlaut der Norm verweist lediglich auf die einschlägigen nachfolgenden Vorschriften des BBG sowie des BBesG und des BeamtVG („Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen“). Daraus lässt sich als Vorgabe an den Dienstherrn ableiten, dass er die erforderlichen Hinweise so rechtzeitig vor einer antragsgemäßen Bewilligung erteilt, dass dem Beamten angemessen Gelegenheit bleibt, zu reagieren und gegebenenfalls seinen Antrag zurückzunehmen oder zu ändern.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 5 LC 61/23 -, juris, Rn. 59 zu § 66 NBG; OVG Saarland, Urteil vom 23. September 2015 - 1 A 219/14 -, juris, Rn. 36 zu § 83 SBG.
Inhaltlich hat sich der Hinweis auf die anteilige Verringerung der Besoldung (§ 6 BBesG) und der Versorgung (§ 14 BeamtVG), auf die Einhaltung des Nebentätigkeitsverzichts (§§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 3, 93 Abs. 7 BBG) und bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf den überwiegenden Wegfall des Beihilfeanspruchs und den möglichen Ersatz durch die Krankheitsfürsorge (§ 92 Abs. 5 BBG) zu beziehen.
Vgl. Battis, in: Battis., BBG, 6. Aufl. 2022, § 94 Rn. 3.
Im Übrigen steht die Art und Weise der Belehrung, insbesondere ihr Umfang, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 5 LC 61/23 -, juris, Rn. 60.
Die Vorgängerfassung des § 94 BBG, § 72c BBG a.F. war durch das Elfte Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1994 - BGBl. I 1994, Nr. 31 vom 31. Mai 1994, S. 1078 -, mit dem Ziel eingeführt worden, Benachteiligungen von teilzeitbeschäftigten oder langfristig beurlaubten Beamten insbesondere mit Blick auf die Altersversorgung, zu verhindern.
Vgl. BT-Drs. 12/6479, S. 15.
Worin die Benachteiligung neben den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen eines reduzierten Beschäftigungsumfangs für den jeweiligen Beamten konkret zu sehen sein kann, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls, etwa dem gewählten Teilzeitbeschäftigungsmodell, ab.
Der Hinweispflicht des § 94 BBG entspricht der Dienstherr in ausreichendem Umfang, wenn er Informationen zu den beamtenrechtlichen Folgen einer Teilzeitbeschäftigung in Merkblättern darstellt und in diesen Merkblättern darauf hinweist, dass ergänzende Auskünfte in einem persönlichen Gespräch erteilt werden können. Eine umfassende rechtliche Beratung, die die Ermittlung der gesamten persönlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einbezieht, setzt § 94 BBG - wie vorstehend ausgeführt - auch wegen seines Ausnahmecharakters nicht voraus.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 5 LC 61/23 -, juris, Rn. 60 zu § 66 NBG m. w. N.
bb) Der Kläger rügt gemessen hieran ohne Erfolg, dass das Hinweisblatt der Beklagten mit der Bezeichnung „Merkblatt/Erklärung zum Antrag auf Teilzeit/Beurlaubung gemäß §§ 91, 92 und 95 Bundesbeamtengesetz (BBG)“ nicht ausreichend sei. Der Kläger hat das Merkblatt (in der jeweiligen Fassung) ausweislich seiner Personalakte als Anlage mit der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung unter dem 25. April 2008 erhalten (BA 2, Bl.132) und hat es jedenfalls am 4. Oktober 2011 (BA 2, Bl. 156) sowie am 18. Oktober 2016 (BA 2, Bl. 192) zur Kenntnis genommen.
(1) Zu der hier maßgeblichen Frage ist dort jeweils unter der Überschrift „Änderung einer bewilligten Teilzeit/Beurlaubung“ ausgeführt:
„Eine Änderung des Umfangs der Teilzeit, der Übergang zur Vollzeit sowie die Rückkehr aus einem Urlaub während eines Bewilligungszeitraums sind mit Zustimmung des Dienstherrn möglich, wenn den Beschäftigten die Fortsetzung der Teilzeit oder Beurlaubung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§§ 91 Abs. 3, 92 Abs. 4, 95 Abs. 3 BBG). Auch wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit kann eine Teilzeit oder Beurlaubung vorzeitig beendet werden.“
(2) Anders als der Kläger meint, wird hier nicht nur der Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern mit dem Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit durch einen anderen Beamten zumindest auch ein dienstlicher Belang genannt, der die vorzeitige Beendigung der Teilzeit oder Beurlaubung rechtfertigen kann.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die gewählte Art der Belehrung die Gefahr berge, dass die besondere Hinweispflicht des § 94 BBG ins Leere liefe, weil dem Beamten die Kenntnis der ihn betreffenden gesetzlichen Regelungen ohnehin zugemutet werde. Deshalb sei § 94 BBG dahingehend zu verstehen, dass der Dienstherr den Beamten auch über den reinen Wortlaut der relevanten Vorschriften hinaus belehre. Denkbar sei die Aufzählung eines ausdrücklich als nicht abschließend genannten Beispielkatalogs. Damit dringt er nicht durch. Die Hinweispflicht läuft ersichtlich auch bei bloßer Wiederholung des Gesetzeswortlauts schon deshalb nicht ins Leere, weil den Beamten in den Fällen, in denen ein solcher Hinweis unterbleibt, gerade nicht entgegengehalten werden kann, er habe ohnehin Kenntnis von den Vorschriften haben oder sich selbst beschaffen müssen. Dem vom Kläger gezogene Schluss, es müsse daher eine umfassendere Belehrung erfolgen, fehlt daher schon die Grundlage. Der Dienstherr ist im Übrigen ungeachtet dessen nicht gehalten, mögliche Beispiele aufzuführen, weil das Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine Auflistung möglicher Fallgestaltungen wäre daher zwangsläufig unvollständig und damit potentiell missverständlich. Sie hat zudem keine Aussagekraft für nicht aufgeführte Einzelfälle keine Aussagekraft. Der Kläger erkennt daher selbst richtig, dass die Belehrung in Form einer Aufzählung aller möglichen Eventualitäten der dort genannten Fälle, wie z. B. zur „Unzumutbarkeit i. S. d. § 91 Abs. 3 BBG“, nicht verlangt werden kann.
(3) Soweit der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts beanstandet, für die konkrete Situation des Klägers sei davon auszugehen gewesen, dass sie für diesen nicht ganz überraschend gekommen sei, er also entsprechende Überlegungen schon bei der Beantragung der Teilzeitbeschäftigung am 25. Juni 2018 habe einkalkulieren müssen, handelt es sich nicht um tragende Erwägungen. Auch, wenn der Kläger im Juni 2018 schon gewusst haben sollte, dass Ende des Jahres eine längerfristig andauernde Dienstunfähigkeit einsetzen würde, hätte sich an dem Inhalt und dem Umfang der Hinweispflicht nichts geändert.
2. Die Berufung ist nach alledem auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
3. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
a) Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris Rn. 61 und vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 215 bis 217, m. w. N.
Keine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris Rn. 63; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 VwGO Rn. 159 m. w. N.
Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz ist zudem nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht. Sie bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlauts eine unterschiedliche Auslegung erfordern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2026 - 1 A 2946/25.A -, juris, Rn. 7, und vom 13. Januar 2025 - 1 A 1466/23.A -, juris, Rn. 5; ferner Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 160 m. w. N.
Mit einer Gesetzesänderung verliert die ursprüngliche Entscheidung ihre Leitfunktion und ist insoweit überholt. Abweichende Auslegungen beruhen dann auf einem anderen Gesetzeswortlaut und nicht auf einem prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt der geänderten Vorgängernorm, so dass der Divergenzrüge die Grundlage entzogen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris, Rn. 5; und Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 -, juris, Rn. 15.
b) Gemessen hieran liegt die von dem Kläger geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008, auf das der Kläger seine Divergenzrüge stützt, erging zu § 78b Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - in der Fassung des Gesetzes vom 10. Februar 1998 (GV.NRW S. 134). Auch wenn sich der Bundesgesetzgeber mit § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG an den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen orientiert hat, steht die Vorschrift des § 91 BBG schon in einem anderen systematischen Zusammenhang als § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a. F., der zudem bereits außer Kraft getreten ist. Dass der Senat mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf die zu § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a. F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des seinem Wortlaut nach identischen § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG abgestellt hat, ändert hieran nichts. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt für die Divergenzrüge die Identität der Rechtsvorschriften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, die eine Empfehlung darstellt und der das Gericht (in ständiger Rechtsprechung) aus eigenem Ermessen folgt, soll bei den sog. Teilstatus-Klagen der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus angesetzt werden. Zu diesen Klagen zählen auch Klagen wie die vorliegende, mit denen der Beamte die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung begehrt und damit letztlich einen Anspruch auf höhere Besoldung verfolgt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 59; (nicht veröffentlichter) Streitwertbeschluss zu dem Urteil vom 9. Dezember 2022 - 1 A 2148/20 -, juris; und Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 5 LA 114/21 - juris, Rn. 29.
Diese Grundsätze sind auch in Ansehung der zwischenzeitlich geänderten Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts weiter anzuwenden.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 62 m. w. N.; siehe auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 5 LA 114/21 - juris, Rn. 29; und vom 28. Juli 2021 - 5 LA 69/20 -, juris, Rn. 25.
Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch die Empfehlung Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs 2025, nach der für Teilstatus-Klagen nunmehr nach „§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG“ der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung anzusetzen sein soll, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Die damit für den Streitwertkatalog nachvollzogene Änderung der Streitwertpraxis des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bis heute nicht zureichend begründet worden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 63.
Maßgeblich ist hiernach der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der Besoldung des im Jahr 1961 geborenen Klägers in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für die Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 25 Stunden pro Woche und der Vollzeitbeschäftigung (41 Stunden pro Woche). Diese Differenz beläuft sich in der Erfahrungsstufe 7 auf 51.723,77 Euro, in der Erfahrungsstufe 8 auf 53.113,51 Euro. Beide hier angesichts des (Dienst)Alters des Klägers allenfalls in Betracht kommenden Beträge liegen in der festgesetzten Wertstufe von 50.000,00 Euro bis 65.000,00 Euro
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.