Rechtsprechung / OVG NRW / 9. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 04.05.2026 – 9 E 220/26

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0504.9E220.26.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_3

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegen nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_4

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten beziehungsweise dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Ist die kostenverursachende Instanz abgeschlossen, kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht beziehungsweise nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_5

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 u. a. -, juris, Rn. 1, vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris, Rn. 2, und vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2025 - 12 E 376/25 -, juris, Rn. 3 f., vom 24. Juli 2025 - 9 E 249/25 -, juris, Rn. 4 f., und vom 23. Juni 2025 - 4 E 38/25 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_6

Danach scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_7

Die kostenverursachende Instanz ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. März 2026 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Belegen nicht vorgelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_8

Ungeachtet dessen kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deswegen nicht in Betracht, weil der Verlust der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, dem Antragsteller zuzurechnen ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_9

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2025 - 12 E 376/25 -, juris, Rn. 3 ff., vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 u. a. -, NVwZ-RR 2009, 270, juris, Rn. 5 ff., und vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris, Rn. 3 ff.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_10

Der Antragsteller hat es schuldhaft versäumt, sich bei der Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes anwaltlich vertreten lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 9 B 309/26.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-05-04/9-e-220-26#rd_12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).