Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 28.08.2025 – 12 E 376/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.12E376.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechts­schutzes hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_2

Der (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (16 L 1082/25), auf das sich der abgelehnte Antrag bezogen hat, rechtskräftig abgeschlossen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_3

Die Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Aufgabe der Prozesskos­tenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbeding­te Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Für ein in erster Instanz abgeschlossenes Gerichtsverfahren kommt eine gleichsam rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_4

Vgl. - auch zu Fallgestaltungen, in denen solche Bil­ligkeitsgründe regelmäßig nicht gegeben sind - etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris Rn. 19 ff., vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 -, juris Rn. 3 ff., und vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 2 ff., jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_5

Vorliegend ist der Beschluss vom 6. Juni 2025 hinsichtlich der Ablehnung des An­trags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Ziffer 2) rechtskräftig geworden. Der Antragsteller hat mit der Be­schwerdeschrift vom 7. Juli 2025 ausdrücklich nur "gegen die Versagung meiner PKH-Anträge" Beschwerde eingelegt. Dieser eindeuti­gen Formulierung lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerde zugleich ge­gen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses richten soll. Diesbezüglich hat der Antrag­steller auch nicht mit seinem Schreiben vom 10. August 2025 Beschwerde eingelegt. Die dortige Formulierung "Gegen die Vfg mich in der A.-straße 1 unterzubringen lege ich Beschwerde ein" lässt bereits nicht erkennen, dass er sich damit gegen die Ab­lehnung seines Antrags wendet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An­ordnung zu verpflichten, ihn "nach dem Obdachlosengesetz entsprechend unterzu­brin­gen". Im Übrigen wäre eine unterstellte Beschwerdeeinlegung mit Schreiben vom 10. August 2025 wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsteller am 7. Juli 2025 und wegen Verstoßes gegen das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO offensichtlich unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_6

Der Verlust der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit ist dem Antragsteller demnach als Vernachlässigung seiner prozessualen Obliegenheiten zuzurechnen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 -, juris Rn. 9 ff. (zum Versäumnis, sich bei Einlegung der Beschwer­de gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes anwaltlich vertreten zu lassen), und vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 9 ff. (zur Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist).

8

Billigkeitsgründe für eine ausnahmsweise gebotene rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind insofern nicht ersichtlich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_8

Selbst wenn die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 zugunsten des Antragstellers dahin ausgelegt würde, dass er auch Prozesskostenhilfe für eine später noch durch einen Rechtsan­walt zu erhebende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, wäre auch dieser Antrag un­be­gründet. Der Antragsteller hätte keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die ver­säumte Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch würde vorausset­zen, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hätte, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Auch in einem derartigen isolierten Pro­zesskostenhilfe­verfahren für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwal­tungsgerichts ist zumindest kursorisch und in groben Zügen darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 12 B 14/21 -, n. v.; vom 17. Juli 2025 - 19 B 520/25 -, juris Rn. 3 f.; vom 16. Mai 2025 - 1 B 253/25 -, juris Rn. 30 f., vom 1. August 2023 - 4 E 509/23 -, juris Rn. 7 f. jeweils m. w. N.; Kaufmann, in: Pos­ser/ Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2020, § 146 Rn. 14.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-08-28/12-e-376-25#rd_10

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat innerhalb der Begrün­dungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsteller am 7. Juli 2025 zu laufen begann und einen Monat später am 7. August 2025 endete, seine Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Die von ihm in der Beschwerdeschrift angekündigte Begründung, die "kurzfristig nachgereicht" wer­de, ist nicht erfolgt. Das Schreiben des Antragstellers vom 10. August 2025 ging - unabhängig davon, ob es sich entsprechend den obigen Ausführungen überhaupt auf das vorliegende Verfahren bezieht - jedenfalls erst nach Ablauf der Frist am 15. Au­gust 2025 beim Oberverwaltungsgericht ein.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.