Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 12.06.2025 – 4 E 67/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.4E67.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.12.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/4-e-67-25#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/4-e-67-25#rd_2

Der Kläger hat keinen Anhalt dafür vorgetragen, dass er mit hinreichenden Erfolgsaussichten gerichtlich geltend machen könnte, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei öffentlichen Zustellungen an ihn Aushänge an der Gerichtstafel des Finanzgerichts Köln vorzunehmen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/4-e-67-25#rd_3

Es fehlt schon an einem Akt des Beklagten, für den die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt. Denn Aushänge des Verwaltungsgerichts in Rechtssachen sind keine Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung, die der Kläger mit seiner Klage in Anspruch nimmt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/4-e-67-25#rd_4

Akte der rechtsprechenden Gewalt, also solche, die der Richter in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit wahrgenommen hat, fallen nicht unter den Begriff der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Ausgestaltung § 40 VwGO in erster Linie dient. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“. In richterlicher Unabhängigkeit werden Richter insbesondere tätig im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung im Sinne streitentscheidender Urteils- oder Beschlussfassung (inklusive der Vor- und Zwischenentscheidungen).

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.2016 – 1 AV 5.16 –, juris, Rn. 6.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/4-e-67-25#rd_5

Die Entschließung darüber, wem eine Gerichtsentscheidung zuzustellen oder nicht zuzustellen ist, ist allein dem mit der Sache befassten rechtsprechenden Richter vorbehalten, denn die Zustellungsakte gehören zu den gerichtlichen Prozesshandlungen, und als Handlungen, die der Sorge für den gesetzmäßigen und zweckdienlichen Ablauf des Verfahrens dienen, sind sie untrennbares Zubehör der eigentlichen Rechtsprechung im engeren Sinne. Soweit sich die bei dem Gericht eingerichteten Geschäftsstellen mit den Zustellungsmaßnahmen befassen, nehmen deren Beamte nicht Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahr, sondern handeln sie als Organe des Gerichts im Rahmen seiner Rechtsprechungsaufgabe.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.1969 ‒ I DB 7.69 ‒, BVerwGE 33, 285 = BeckRS 1969, 31327650.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/4-e-67-25#rd_6

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung der Erfolgsaussicht seiner Klage. Weder der vom Kläger als willkürlich, chaotisch und rechtswidrig beschriebene Verlauf der Gerichtsverhandlung noch das etwaige Fehlen einer Terminsvollmacht des Beklagtenvertreters oder eine fehlende Recherchemöglichkeit aufgrund der weiterhin bestehenden Bibliotheksschließung des Verwaltungsgerichts oder aber eine fehlende bzw. unvollständige Akteneinsicht ändern etwas daran, dass kein Anhalt für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten ersichtlich ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.