Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 17.01.2025 – 10 E 255/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0117.10E255.24.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_3

Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_4

Ein von der Klägerin angeführter „Beschluss vom 05.03.2023“ existiert bereits nicht, sondern lediglich ein Abfertigungsvermerk der Verwaltungsgerichtsbeschäftigen Ochse vom 5. März 2024, bei dem es sich schon nicht um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters i. S. v. § 146 Abs. 1 VwGO handelt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_5

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024, mit dem es gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 185 Abs. 1 Nr. 3, 186 Abs. 1 ZPO die öffentliche Zustellung der Aufforderung, einen in der der Bundesrepublik Deutschland ansässigen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, angeordnet hat, stellt zwar eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 146 Abs. 1 VwGO dar. Sie kann aber nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil es sich um eine prozessleitende Verfügung handelt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_6

Prozessleitende Verfügungen in diesem Sinne sind Entscheidungen des Gerichts, die es in Ausübung des ihm zukommenden Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf den Fortgang und den Ablauf des Verfahrens trifft.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 13 E 883/13 -, juris Rn. 3, m. w. N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_8

Dabei ist der Begriff der prozessleitenden Verfügung weit zu verstehen und umfasst auch prozessleitende Beschlüsse.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_9

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 2.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 9.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_10

Der im Ermessen des Gerichts liegende Beschluss, die öffentliche Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses oder einer gerichtlichen Verfügung nach § 56 Abs. 2 VwGO, §§ 185 ff. ZPO anzuordnen, betrifft nur den äußeren Ablauf des Verfahrens. Mit ihm wird keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_11

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 481/15 -, juris Rn. 3.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_13

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallenden Festgebühr nicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-17/10-e-255-24#rd_14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).