Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 02.01.2024 – 4 E 415/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0102.4E415.23.00

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.5.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit den Begehren,

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_2

„die Behörde (das Sozialgericht V. ‒ Ergänzung durch den Senat) zu verurteilen, ihm in dem aus der Anlage ersichtlichen Aktenzeichen (S 25 R 223/21 ‒ Ergänzung durch den Senat) in der Sache uneingeschränkt zu den üblichen Geschäftszeiten Akteneinsicht zu gewähren und ihm schriftlich innerhalb von einer Woche mitzuteilen, ab wann die Beklagte diese zur Einsicht bereithält“,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_3

hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_4

Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger sein Begehren, das Sozialgericht V. zu einer von ihm bestimmten Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht in ein bereits abgeschlossenes Gerichtsverfahren zu verpflichten, nicht hinreichend aussichtsreich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_5

Eine Rechtsgrundlage für einen Akteneinsichtsanspruch auf eine Einsichtnahme in einer ganz bestimmten Weise ist nicht gegeben. Vielmehr steht die Einsichtsgewährung nach Verfahrensabschluss ebenso wie diejenige gegenüber Dritten im pflichtgemäßen Ermessen der Gerichtsverwaltung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_6

Vgl. hierzu grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 2.12.2014 – 1 BvR 3106/09 –, BVerfGE 138, 33 = juris, Rn. 20, sowie Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 120 Rn. 2b f., m. w. N.; BSG, Beschluss vom 27.3.1995 – 13 RJ 19/93 –, juris, Rn. 16 f.; siehe so auch bei entsprechender Anwendbarkeit von § 299 Abs. 2 ZPO: OVG NRW, Urteil vom 16.1.2017 ‒ 4 A 1606/16 ‒, juris, Rn. 57.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_7

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm obliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, indem er zunächst eine telefonische Terminabstimmung verlangt hat, bestehen nicht, zumal der Beklagte auch dem Vortrag des Klägers zu den Besonderheiten seiner krankheitsbedingten Erschwernisse nachträglich in einer mit den organisatorischen Abläufen vereinbaren Weise Rechnung getragen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_8

Hierauf ist der Kläger mit Verfügung vom 25.10.2023 hingewiesen worden, ohne dass er in der Folge die entsprechenden prozessualen Konsequenzen gezogen hätte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-02/4-e-415-23#rd_10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).