Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 25.01.2023 – 4 B 1354/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0125.4B1354.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.954,50 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-01-25/4-b-1354-22#rd_1

Sie ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2022 ist ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 6.12.2022 zugestellt worden. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung endete danach am Dienstag, dem 20.12.2022. Die Beschwerde ist jedoch erst am 21.12.2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-01-25/4-b-1354-22#rd_2

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-01-25/4-b-1354-22#rd_3

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.