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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2018 – 4 A 1232/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0529.4A1232.18A.00

## Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.2.2018 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

Der Zulassungsantrag ist zu verwerfen, weil er weder innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 VwGO gestellt noch innerhalb der Frist begründet worden ist.

**Rn. 2**

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.2.2018 zugestellt worden. Damit endete die Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 VwGO mit dem Ablauf des 6.3.2018. Die Antragsschrift der Kläger ist jedoch erst am 19.3.2018 eingegangen. Sie enthielt darüber hinaus nicht – wie erforderlich (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erwähnt – die Begründung des Zulassungsantrags.

**Rn. 3**

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ‒ ungeachtet des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Wiedereinsetzungsgrund ‒ nicht beantragt.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2018 – 4 A 1232/18.A, ECLI:DE:OVGNRW:2018:0529.4A1232.18A.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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