Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2016
OVG NRW Beschluss vom 30.11.2016 – 19 E 707/16
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.19E707.16.00
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Tenor§
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Rechtsauffassung trifft zu. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, der Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 27. April 2016 und ihrer Beschwerdeerwiderung vom 29. September 2016. In ihnen sind die Klagegründe und die wesentlichen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Klägers zur Bestimmung der Aufnahmekapazität in der fünfzügigen Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule M. und zu den Aufnahmekriterien rechtlich zutreffend und durchgreifend entkräftet.
Ergänzend ist anzuführen, dass der nur pauschal begründete Bescheid des Schulleiters der Gesamtschule vom 10. Februar 2016 wegen eines Begründungsmangels gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW offensichtlich rechtswidrig war, weil er weder die Zahlen der angemeldeten und der aufgenommenen Schüler noch die Aufnahmekapazität und die angewendeten Aufnahmekriterien mitteilt.
Zum Begründungserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, juris, Rdn. 16.
Diesen Mangel hat die Bezirksregierung N. in dem ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2016 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).