Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 07.05.2015 – 8 A 564/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0507.8A564.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2014 ist wirkungslos.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-05-07/8-a-564-14#rd_2

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-05-07/8-a-564-14#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich gegeneinander aufzuheben, weil sich die Beteiligten auf diese Kostenregelung geeinigt haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).