Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 19.09.2014 – 4 A 2243/12

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0919.4A2243.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2012 ‑ 3 K 1927/12 ‑ ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-19/4-a-2243-12#rd_1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-19/4-a-2243-12#rd_2

Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie bei einer Fortführung des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wie den Beteiligten mit gerichtlichen Verfügungen vom 24. Juli 2014 und vom 19. August 2014 im Einzelnen erläutert worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).