Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 04.06.2014 – 11 A 472/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0604.11A472.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_1

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_2

Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs lägen nicht vor, weil die Errichtung der Querungshilfe ihn nicht in seinem in § 14a StrWG NRW verankerten Recht auf Anliegergebrauch verletzt, nicht ernstlich in Frage.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_3

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 ‑, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11, S. 1.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_4

Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_5

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2013 ‑ 11 A 1419/13 ‑, vom 22. Juli 2010 ‑ 11 A 1864/09 ‑, vom 4. Juli 2008 ‑ 11 A 125/06 ‑, sowie Urteil vom 10. November 1994 ‑ 23 A 2097/93 ‑, NWVBl. 1995, 309 (311).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_6

§ 14a StrWG NRW bietet keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Der Schutzbereich der Norm wäre selbst dann nicht berührt, wenn infolge der Anlegung der Verkehrsinsel das Grundstück des Klägers nur noch im Richtungsverkehr angefahren werden könnte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_7

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2002 ‑ 11 A 5100/00 ‑, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 ‑, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11, S. 2.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_8

Das Grundstück des Klägers kann von beiden Seiten angefahren und verlassen werden. Die vom Kläger vorgelegten Fotos und die Schleppkurvendarstellung belegen allenfalls, dass sein Grundstück nicht in der von ihm gewünschten Weise erschlossen sein mag, soweit die Zufahrt zur L.   von größeren Lastwagen genutzt wird. Er hat aus § 14a StrWG NRW jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dies „ausgleicht“, indem sie eine besonders breite Straße zur Verfügung stellt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_9

Dementsprechend liegt auch ein Verstoß gegen Grundsätze nicht-förmlicher Straßenplanung nicht vor. Der Rechtsschutz gegenüber Straßenbauvorhaben, die – wie hier – im Wege nicht-förmlicher Planung verwirklicht werden, bleibt grundsätzlich durch die Beachtlichkeit der betroffenen Rechtspositionen gewahrt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_10

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 ‑ 11 B 1040/13 -, juris, vom 5. März 2013 - 11 B 1486/12 -, vom 4. Mai 2005 - 11 B 2555/04 -, und vom 13. Oktober 2000 - 11 B 1186/00 -, sowie Urteile vom 15. September 1994 - 23 A 1064/92 - und vom 21. Juli 1994 - 23 A 100/93 -.

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Der Kläger hat aber – wie dargelegt – keinen Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung der aus seiner Sicht ungünstigen Erschließungssituation.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14#rd_11

2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).