Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 28.08.2013 – 16 B 904/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0828.16B904.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-28/16-b-904-13#rd_1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-28/16-b-904-13#rd_2

Der Antragsteller macht gegenüber der erstinstanzliche Entscheidung geltend, das Verwaltungsgericht habe seinem Einwand, den durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2012 geahndeten Verkehrsverstoß nicht begangen zu haben, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Dem ist nicht zu folgen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-28/16-b-904-13#rd_3

§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ordnet ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde ‑ und auch der die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde überprüfenden Verwaltungsgerichte ‑ an die rechtskräftige Ahndung der zu den jeweiligen Punktewerten führenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr an, ohne insoweit Ausnahmen zuzulassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-28/16-b-904-13#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 ‑ 16 B 640/13 ‑; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6. März 2007 ‑ 11 CS 06.3024 ‑, juris, Rdnr. 11, und vom 15. September 2008 ‑ 11 CS 08.2398 ‑, juris, Rdnr. 16; OVG Berlin‑Bbg., Beschluss vom 28. November 2008 ‑ OVG 1 N 85.08 ‑, juris, Rdnr. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 ‑ 12 ME 37/10 ‑, juris, Rdnr. 5 (= NJW 2010, 1621).

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Diese Bindungswirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 ‑ 16 B 1523/08 ‑ mit weiteren Nachweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-28/16-b-904-13#rd_5

Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-28/16-b-904-13#rd_6

dies erwägen etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 ‑, und Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, Rdnr. 6 (= DAR 2000, 227),

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-28/16-b-904-13#rd_7

bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Evidenz ergibt sich hier nicht. Der Antragsteller trägt vor, das fragliche Kraftfahrzeug sei ‑ anders als im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt ‑ von Herrn L.       geführt worden, während er lediglich Beifahrer gewesen sei. Zur Bestätigung dieser Darstellung hat er zwischenzeitlich eine schriftliche Erklärung (Kopie) des von der Polizei nicht vernommenen Unfallzeugen M.     vorgelegt. Danach hat der Zeuge M.     einen Fahrerwechsel, von dem er meint, dass er ihm hätte auffallen müssen, nicht beobachtet. Dem steht aber nach wie vor die polizeiliche Aussage des Zeugen Q.     gegenüber, der angegeben hat, der Antragsteller und Herr L.       hätten unmittelbar nach dem Unfall und noch vor Eintreffen der Polizei ihre Plätze getauscht. Dass diese Angabe offenkundig falsch ist, ist allein auf der Grundlage der Erklärung des Zeugen M.     nicht zu erkennen, sodass auch eine evidente Unrichtigkeit des sich hierauf gründenden Bußgeldbescheids nicht festgestellt werden kann.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).