Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 18.07.2013 – 6 B 683/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.6B683.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-07-18/6-b-683-13#rd_1

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 201/13 gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2013 hätte anordnen müssen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-07-18/6-b-683-13#rd_2

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung feststellen lasse. Daher sei eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung durchzuführen, die zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Vor dem Hintergrund des § 54 Abs. 4 BeamtStG müsse von einem besonderen und in der Regel ausschlaggebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Versetzungsverfügung ausgegangen werden. Dem Suspendierungsinteresse des betroffenen Beamten könne demgegenüber nur ausnahmsweise der Vorrang eingeräumt werden. Hierzu bedürfe es auf seiner Seite besonders gewichtiger Gründe. Solche Gründe seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, der Versetzungsverfügung vorläufig Folge zu leisten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-07-18/6-b-683-13#rd_3

Diese näher begründeten Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und damit kein Raum für eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung verbleibt. Er zeigt mit der Beschwerde aber auch keinen Grund auf, der es gebieten würde, abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung seinen privaten Interessen an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem nach der gesetzlichen Entscheidung des § 54 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesse ausnahmsweise den Vorzug zu geben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-07-18/6-b-683-13#rd_4

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, angemerkt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht abschließend zu der Frage geäußert hat, ob dienstliche Gründe für die Versetzung des Antragstellers gegeben sind. Es hat lediglich ausgeführt, es spreche viel dafür. Im Übrigen dürfte der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Einwand, er habe sich vor seiner Bestellung zum stellvertretenden Niederlassungsleiter in C.         nicht damit einverstanden erklärt, nach fünf Jahren den Dienstort mit dem Beigeladenen zu tauschen, auch in Anbetracht des Umstands zu bewerten sein, dass er, der Antragsteller, seine Tätigkeit als stellvertretender Niederlassungsleiter in C.         in Kenntnis der Beweggründe des Antragsgegners für seine Bestellung zum stellvertretenden Niederlassungsleiter in C.         zum einen und die Bestellung des Beigeladenen zum stellvertretenden Niederlassungsleiter in Soest zum anderen aufgenommen hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-07-18/6-b-683-13#rd_5

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch keine abschließenden Ausführungen zu der Frage gemacht, ob der Antragsgegner das ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, insbesondere ob er zu Recht nicht von einem in besonderen Maße schutzwürdigen und damit überwiegenden Vertrauen des Antragstellers auf die "Beibehaltung der Stelle in C.         " ausgegangen ist. Dieser Frage werde, so das Verwaltungsgericht, voraussichtlich im Hauptsacheverfahren noch näher nachzugehen sei. Dem Hauptsacheverfahren bleibt somit auch die Klärung der Frage vorbehalten, ob der Antragsgegner gehalten war, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angeführten Aspekt, er spiele eine "hervorragende Rolle bei Durchführung der Bauvorhaben der Universität C.         , bei denen es sich um die weitaus größten Vorhaben handele, die der Landesbaubetrieb derzeit in Ostwestfalen" durchführe, im Rahmen einer Ermessensausübung Gewicht beizumessen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).